Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1947, Seite 253

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 253 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 253); „durch Ablehnung der Kostenlast gegen das Prozeßrisiko und erkläre damit seinen Anspruch nach wie vor für berechtigt", gänzlich unhaltbar. Ihre Konsequenz wäre, daß ein Kläger, dessen Anspruch sich sei es durch Änderung der Gesetzgebung, sei es durch andere, außerhalb seines eigenen Verhaltens liegende Ereignisse in der Hauptsache erledigt, niemals in der Lage wäre, der Kostenlast zu entgehen! Demgegenüber ist es anerkannten Rechtens, daß der Kläger, der die Erledigung sofort anerkennt und seinen Antrag auf die ■Kosten beschränkt, in entsprechender Anwendung des § 93 ZPO mit Recht die Verurteilung des Beklagten in die Kosten verlangen kann, wenn der Anspruch bis zu dem die Hauptsache erledigenden Ereignis begründet war1); im Anwendungsbereich des § 4 der 3. Vereinf.VO (bezw. des § 6 der Thür. überl.VO) ist in diesem Falle unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem. Ermessen zu entscheiden. Es wäre interessant, die Auffassung des Senats darüber zu erfahren, wie es jemals zu einer Anwendung dieser Vorschrift kommen soll, wenn der Verwahrung des Klägers gegen die Kosten die Bedeutung beigelegt wird, daß er damit meinen Anspruch nicht für gegenstandslos“, die Hauptsache also nicht für erledigt erkläre. Rechtsirrig ist andererseits auch die Auslegung, die dem Anträge des jetzigen Beklagten gegeben wird. Nach dem Urteilstatbestand waren sich die Parteien darüber einig, „daß zufolge der VO vom 18. 10. 19)6 der Gehaltsanspruch des Klägers gegen die Verklagte als landeseigener Betrieb nicht mehr verfolgt werden kann“. Damit bestand also sachlich Einigkeit darüber, daß der Rechtsstreit zwischen den jetzigen Parteien in der Hauptsache erledigt war. Weshalb der jetzige Beklagte gleichwohl den Klageabweisungsantrag aufrecht erhielt, ist nicht ersichtlich ■. wahrscheinlich wollte er damit zum Ausdruck bringen, daß nach seiner Auffassung die Klage von vornherein nicht begründet war , es ist aber auch unerheblich. Ergibt sich aus den Erklärungen der Parteien, daß der Rechtsstreit tatsächlich erledigt ist, so ändert sich dadurch, daß der Beklagte einen Sachantrag stellt, dieser Sachverhalt nicht, vielmehr wird der Antrag des Beklagten auf Klageabweisung durch die Erklärung des Klägers gegenstandslos.') Etwas anderes ist es, wenn der Beklagte auch sachlich also nicht nur durch Stellung des Abweisungsantrages bestreitet, daß eine Erledigung der Hauptsache eingetreten sei. Nur in diesem, hier nicht gegebenen Falle hat, wie das RG in der vom Senat zitierten Entscheidung in Bd. 156 S. 372 mit Recht ausführt, das Gericht zu prüfen, ob die Erklärung des Klägers zutrifft, d. h. ein zur Erledigung führendes Ereignis eingetreten ist; daß es diese sachliche Prüfung nicht mit dem Argument abtun kann, der Kostenantrag des Klägers ergebe den Nichteintritt einer Erledigung, ist schon oben festgestellt. Bei Befolgung dieser Grundsätze im vorliegenden Rechtsstreit hätte und hier gewinnt die Entscheidung grundsätzliches Interesse leicht der Fall ein-treten können, daß dem beklagten landeseigenen Betriebe die Kosten ganz oder teilweise aufzuerlegen waren, obwohl er doch offensichtlich als Schuldner der Klageforderung nicht in Frage kam. Ein solches Resultat wäre eine Folge der im höchsten Maße unsachgemäßen Prozeßführung des Beklagten selbst gewesen, aber auch eine Folge der nicht zweckentsprechenden Anwendung der Vorschriften über die Klageänderung durch das Gericht. Die in der Einführung einer neuen Partei in den Prozeß liegende Klageänderung war gemäß § 14 der Thür. Überl.VO nach den Vorschriften der ZPO i. d. F. vom 27. 10 1933 zu beurteilen, d. h. sie war, ohne besondere Einschränkungen für die Berufsinstanz, nur unter den Voraussetzungen des § 264 ZPO zuzulassen, also bei Einwilligung des Beklagten oder im Falle der Sachdienlichkeit. Liegt die Klageänderung in der Einführung eines neuen Beklagten, so muß sowohl dieser, wie auch der alte Beklagte eimoilligen* *), und dem stand hier die Schwierigkeit im Wege, daß der alte Beklagte nach Auffassung des Senats nicht mehr existierte oder zum mindesten *) vgl. RG Band 57, S. 385, Bd. 58, S. 417, Bd. 148, S. 404. *) vgl. Jonas-Pohle § 91 Anm. III. ’) vgl. Jonas-Pohle § 264 Anm. II 1. hinsichtlich seiner Weiterexistenz erhebliche Zweifel bestanden. Diese Schwierigkeit überwand der Senat dadurch, daß er von der anderen Voraussetzung des § 264 Gebrauch machte und die Klageänderung ohne weitere Begründung für sachdienlich erklärte. Nun liegt aber das Charakteristische dieses Prozesses darin, daß gerade die Klageänderung es war, die die Erledigung der Hauptsache zur Folge hatte. Während die ursprüngliche Beklagte zweifellos Schuldnerin der Forderung war deren Bestand vorausgesetzt wurde nunmehr, im November 1946, ein Beklagter in den Prozeß eingeführt, hinsichtlich dessen es schon bei seinem Eintritt objektiv feststand, daß er nicht Schuldner war; und wenn auch die dies feststellende Verordnung vom 18. 10. 1946 in jenem Zeitpunkt noch nicht veröffentlicht war, so mußte es in jedem Falle von vornherein überaus zweifelhaft sein, ob die Übernahme der alten Betriebsschulden * durch die landeseigenen Betriebe dekretiert werden würde, um so zweifelhafter, als ein derartiger Haf- ' tungsübergang ja dem Wesen der Enteignung widerspricht*), weshalb auch die damals längst veröffentlichten entsprechenden Gesetze in den vier anderen Ländern der sowjetischen Besatzungszone einen solchen Übergang von Betriebsschulden ausdrücklich ab gelehnt hatten*). Ist aber der Über- ' gang einer Haftung zweifelhaft oder streitig, so ist die in der Einführung des angeblichen neuen Verpflichteten liegende Klageänderung im allgemeinen schon deshalb nicht sachdienlich, weil sie den bisherigen Streitstoff um einen weiteren streitigen Komplex vermehrt, was besonders in der zweiten Instanz mißlich ist. Wenn also die Zweckmäßigkeit einer Zulassung der Klageänderung unter dem Gesichtspunkt der Sachdienlichkeit recht zweifelhaft ist, so erscheint das Verhalten des landeseigenen Betriebes selbst vollends unbegreiflich, der sich in einen Prozeß einführen ließ oder vielmehr selbst einführte , mit dem er nicht das mindeste zu tun hatte. Die Wendung des Tatbestandes: „Die Verklagte macht nunmehr geltend, daß sie landeseigener Betrieb geworden sei“, läßt erkennen, daß dem Vertreter des landeseigenen Betriebes eine Art Personenidentität oder Rechtsnachfolge vorgeschwebt haben muß eine schwerwiegende Verkennung der Rechtslage. Wenn in diesem Zusammenhang das Urteil dem neuen Beklagten zubilligt, er habe bei seinem Eintritt in den Rechtsstreit „die Rechtslage noch nicht einwandfrei übersehen können", so hätte gerade diese Erwägung dem Beklagten Anlaß geben müssen, sich zurückzuhalten und nicht durch voreiligen Eintritt in den Prozeß ein mögliches Kostenrisiko einzugehen. Denn soviel stand jedenfalls nach dem Thür. Ges. vom 24. 7■ 46 „einwandfrei“ fest, daß sich der Erwerb des Betriebsvermögens der ursprünglich verklagten AG. seitens des Landes Thüringen durch Enteignung vollzogen hatte; und daß der auf einer vorgängigen Enteignung basierende Erwerb keine Rechtsnachfolge, sondern originärer Rechtserwerb ist, war nach einem Urteil des RG aus dem Jahre 1905 schon damals „Gemeingut der in der Gegenwart herrschenden Rechtslehre“*). Der landeseigene Betrieb riskierte also nicht das Geringste, wenn er es ablehnte, sich in den Prozeß gegen die beklagte AG. einführen zu lassen; ein etwa gegen diese ergehendes Urteil konnte niemals gegen ihn vollstreckt werden, auch nicht auf dem Wege der Umschreibung der Vollstreckungsklausel, da er weder Rechtsnachfolger der AG. war (§ 727 ZPO), noch ihr Vermögen durch Vertrag übernommen hatte (§ 729). Ließ sich der landeseigene Betrieb gleichwohl in diesen bereits in der zweiten Instanz schwebenden Prozeß hineinziehen und im Gegensatz zu dem letzten Absatz der Urteilsgründe kann nicht die Rede davon sein, daß er sich darauf „einlassen mußte" , so hätte er sich die Kostenlast, die ihn bei zutreffender Anwendung der Grundsätze über die Erledigung der Hauptsache hätte treffen können, selbst zuzuschreiben gehabt. Vortr. Rat Dr. Nathan. ) vgl. RG Bd 61, S. 106. s) vgl. f. Sachsen: Ges. v. 30. 6. 46: Sachsen-Anhalt: VO vom 30.7.46; Brandenburg: ,VO vom 5.8.46; Mecklenburg: Ges. vom 16. 8. 46. ) RG Band 61. S. 105 mit einem umfassenden Literaturnachweis; vgl. auch Staudinger, Anm. Ill 1 zu Art. 109 EGBGB. 253;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 253 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 253) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 253 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 253)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1947. Die Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1947 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1947 auf Seite 264. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang 1947 (NJ SBZ Dtl. 1947, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1947, S. 1-264).

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