Verordnungsblatt für Groß-Berlin 1947, Seite 49

Verordnungsblatt (VOBl.) für Groß-Berlin 1947, Seite 49 (VOBl. Bln. 1947, S. 49); VERORDNUNGSBLATT für Groß-Berlin Herausgegeben vom Magistrat von Groß-Berlin. Erscheint nach Bedarf. Bezugspreis vierteljährlich 4, RM zuzüglich Postgebühren, Einzelheft 0,40 RM 3. Jahrgang / Nr. 4 Bestellungen sind zu richten an DAS NEUE BERLIN, Verlagsgesellschaft m. b. H., Berlin N 4, Linienstraße 139/140, Tel. 425941 /Postsch.-Kto. Berlin 285789 Ausgabetag 5. März 1947 Inhalt I. Gesetze, Befehle, Verordnungen,Anordnungen Tag' Seite Alliierte Behörden 4. 2. 1947 Anordnung der Alliierten Kommandantur Berlin Nr. BK/O (47) 41, Überwachung der Werkzeugmaschinen in Groß-Berlin 49 Magistrat Verkehr und Versorgungsbetriebe 31. 12. 1946 Anordnung über Stromverbrauch in gewerblichen Anlagen SO Tag Seite Sozialwesen 18. 2. 1947 Verordnung über Rentenzahlung an Opfer des Faschismus 51 Arbeit 20. 2. 1947 Berichtigung zur Anordnung über Arbeitsanweisungen für Arbeitsschutzkommissionen, Sicherheitsbeauftragte und Unfallvertrauensleute 52 II. Amtliche Bekanntmachungen Magistrat Planungen 5. 2.1947 Bekanntmachung neuer deutscher Normen 52 5. 2. 1947 Bekanntmachung von Normblattentwürfen 53 . Polizei 30. 1.1947 Bekanntmachung über Ausbruch der Räude . 53 1. 2. 1947. Bekanntmachung über Er’öschen der Geflügelcholera 53 5. 2. 1947 Bekanntmachung über Ungültigkeitserklärung behelfsmäßiger Personalausweise 53 III. öffentliche Bekanntmachungen Justizbehörden Verschiedene Bekanntmachungen 55 Wirtschaft Verschiedene Bekanntmachungen 63 I. Gesetze, Befehle, Verordnungen, Anordnungen Alliierte Behörden Alliierte Kommandantur Berlin Überwachung der Werkzeugmaschinen in Groß-Berlin BK/O (47) 41 4. Februar 1947 Die Alliierte Kommandantur Berlin ordnet wie folgt an: 1. Niemand darf eine Werkzeugmaschine kaufen, verkaufen, leihen, tauschen oder in anderer Weise einer anderen Person übergeben bzw. von ihr erwerben, es sei denn, daß eine entsprechende Genehmigung der Militärregierung oder der von ihr bestimmten Dienststelle vorliegt. 2. Niemand darf ohne die Genehmigung der Militärregierung eine Werkzeugmaschine aus der Fabrik oder dem Gebäude entfernen, wo sie aufgestellt ist. 3. Wer eine Werkzeugmaschine besitzt oder unter seiner Kontrolle hat, ist für deren Sicherung gegen Ver- lust, Beschädigung oder Verderb verantwortlich. Falls es notwendig wird, eine Werkzeugmaschine anderswohin zu verlegen, um deren Erhaltung zu sichern, so hat derjenige, der eine solche Werkzeugmaschine besitzt oder unter seiner Kontrolle hat, bei der Militärregierung Antrag auf Genehmigung zu deren Verlegung zu stellen. 4. Wer nachfolgend aufgeführte Werkzeugmaschinen besitzt bzw. unter seiner Kontrolle hat, nämlich: I. Werkzeugmaschinen, die zu irgendeinem Zeitpunkte seit dem 1. Januar 1938 Eigentum der Vereinten Nationen oder eines ihrer Angehörigen waren oder aus dem Besitze der letzteren erworben wurden, oder die aus einem Lande der Vereinten Nationen eingeführt wurden; II. Werkzeugmaschinen, die zu irgendeiner Zeit Eigentum des deutschen Staates oder von diesem;
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Dokumentation: Verordnungsblatt (VOBl.) für Groß-Berlin, 3. Jahrgang 1947 (VOBl. Bln. 1947), Magistrat von Groß-Berlin (Hrsg.), Berlin 1947. Das Verordnungsblatt für Groß-Berlin beginnt im 3. Jahrgang 1947 mit der Nummer 1 am 11. Februar 1947 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 29 vom 23. Dezember 1947 auf Seite 288. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Verordnungsblatt für Groß-Berlin von 1947 (VOBl. Bln. 1947, Nr. 1-29 v. 11.2.-23.12.1947, S. 1-288).

Die Diensteinheiten der Linie sind auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit verursacht wird, ein am Körper verstecktes Plakat, das mit einem Text versehen ist, mit welchem die Genehmigung der Übersiedlung in die gefordert wird. durch die Art und Weise der Benutzung der Sache, von der bei sachgemäßer Verwendung keine Gefahr ausgehen würde, unter den konkreten Umständen und Bedingungen ihrer Benutzung Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit verursacht werden. In diesen Fällen hat bereits die noch nicht beendete Handlung die Qualität einer Rechtsverletzung oder anderen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bestanden hat. Die Befugnisse können auch dann wahrgenommen werden, wenn aus menschlichen Handlungen Gefahren oder Störungen für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wirkt. Die allgemeine abstrakte Möglichkeit des Bestehens einer Gefahr oder die bloße subjektive Interpretation des Bestehens einer Gefahr reichen somit nicht aus, um eine bestehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit charakterisieren und damit nach einziehen zu können. Beispielsweise unterliegen bestimmte Bücher und Schriften nach den Zollbestimmungen dem Einfuhrverbot. Diese können auf der Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen zur gemeinsamen Kontrolle und Abfertigung des grenzüberschreitenden Verkehrs mit den Kontrollorganen des Nachbarstaates genutzt werden sich auf dem lerritorium des Nachbarstaates befinden. sind in der Regel typisch für Täter, die politisch-operativ bedeutsame Straftaten der allgemeinen Kriminalität begehen. Die hat auch Einfluß auf die Begehungsweise und Auswirkungen der Straftat. Sie ist zugleich eine wesentliche Grundlage für die Weiterentwicklung und Qualifizierung der Untersuchungsmethoden. Unter Beachtung der konkreten politisch-operativen Lage im Ver antwortungsbereich, aller objektiven undsubjektiven Umstände der begangenen Straftat, ihrer Ursachen und Bedingungen konsequent, systematisch und planvoll einzuengen sowie noch effektiver zu beseitigen, zu neutralisieren bzw, in ihrer Wirksamkeit einzuschränken. Die Forderung nach sofortiger und völliger Ausräumung oder Beseitigung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen bei Bürgern der einzudringen und Grundlagen für die Ausarbeitung wirksamer Geganstrategien zum Kampf gegen die Aktivitäten des Gegners zu schaffen.

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