Unrecht als System 1958-1961, Seite 57

Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅳ 1958-1961, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn und Berlin 1962, Seite 57 (Unr. Syst. 1958-1961, S. 57); c) Für Einwohner Westberlins sind folgende Übergänge zugelassen: Chausseestraße, Invalidenstraße, Oberbaumbrücke, Sonnenallee. 2. Friedliche Bürger von Westberlin können unter Vorlage ihres mit einem Lichtbild versehenen Westberliner Personalausweises und der gültigen Aufenthaltsgenehmigung die für sie festgelegten Übergangsstellen zum demokratischen Berlin passieren. Westberliner Kinder können nur in Begleitung ihrer Eltern die Grenze passieren. Sie müssen in deren Westberliner Personalausweis eingetragen sein. Berlin, den 22. August 1961 M а г о n Minister des Innern Quelle: „Neues Deutschland“ vom 24. 8.1961. E. Aufenthaltsbeschränkungen, Deportationen, Landesverweisungen Aufenthaltsbeschränkungen Der Bürger der SBZ ist selbst vor den schärfsten Eingriffen in sein Privatleben nicht sicher. Im Art. 8 der Verf. werden zwar neben der Freizügigkeit u. a. das Recht auf persönliche Freiheit und die Unverletzlichkeit der Wohnung garantiert. Von den staatlichen Organen wird aber weitgehend in diese Rechte, auch mit Aufenthaltsbeschränkungen und mit Aussiedlungen, vereinzelt sogar mit V er Weisungen aus der SBZ, eingegriffen. Nach einer M inisterr at s-V er Ordnung vom 24. 8. 1961 (GBl. II S.243) haben die Gerichte der SBZ das Recht, bei Verurteilungen zu einer Freiheitsstrafe oder bei einer bedingten Verurteilung zusätzlich auf eine Beschränkung des Aufenthalts des Verurteilten zu erkennen. Eine solche Aufenthaltsbeschränkung kann angeordnet werden, wenn die Fernhaltung einer Person von bestimmten Orten und Gebieten im „Interesse der Allgemeinheit oder eines einzelnen geboten oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung bedroht ist“. Mit dieser Aufenthaltsbeschränkung wird dem Verurteilten der Aufenthalt an bestimmten Orten untersagt. Die Staatsorgane sind dann auf Grund des Urteils berechtigt, den Verurteilten zum Aufenthalt in bestimmten Orten oder Gebieten zu verpflichten und ihm eine bestimmte Arbeit zuzuweisen. Besonders bezeichnend ist es, daß auch ohne Verletzung eines Strafgesetzes durch Urteil des Kreisgerichts die Aufenthaltsbeschränkung mit allen Folgen für eine Person ausgesprochen werden kann, wenn dies von den „örtlichen Organen der Staatsmacht“ gefordert wird. Auch hier wird gesagt, daß durch das Verhalten des Betroffenen „der Allgemeinheit oder dem einzelnen Gefahren entstehen können oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung bedroht ist“. Die zuständigen örtlichen Organe, die das Verlangen nach Aufenthaltsbeschränkungen stellen können, sind, wie in einer Durchführungsbestimmung angeordnet wird, die örtlichen Volksvertretungen mid ihre Räte, also auch die Gemeindevertretung und, der Ortsbürgermeister als V or sitzender des Rates der Gemeinde. (Zur Auswirkung der VO über Aufenthaltsbeschränkung vgl. Strafrecht, Dokument 225 bis 231.) DOKUMENT 100 Verordnung über Aufenthaltsbeschränkung vom 24. August 1961 (GBl. II S. 343) Auf Grund des Beschlusses der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik vom 11. August 1961 verordnet die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik: § 1 (1) Bei einer Verurteilung zu Freiheitsstrafe oder bei einer bedingten Verurteilung kann das Gericht zusätzlich auf eine Beschränkung des Aufenthalts des Verurteilten erkennen. (2) Die Aufenthaltsbeschränkung kann angeordnet werden, wenn die Fernhaltung der Person von bestimmten Orten und Gebieten im Interesse der Allgemeinheit oder eines einzelnen geboten oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung bedroht ist. § 2 Durch die Aufenthaltsbeschränkung wird dem Verurteilten der Aufenthalt an bestimmten Orten der Deutschen Demokratischen Republik untersagt. Die Organe der Staatsmacht sind auf Grund des Urteils berechtigt, den Verurteilten zum Aufenthalt in bestimmten Orten oder Gebieten zu verpflichten. Sie können ihn weiter verpflichten, eine bestimmte Arbeit aufzunehmen. § 3 (1) Auf Verlangen der örtlichen Organe der Staatsmacht kann, auch ohne daß die Verletzung eines bestimmten Strafgesetzes vorliegt, durch Urteil des Kreisgerichts einer Person die Beschränkung ihres Aufenthalts auferlegt werden, wenn durch ihr Verhalten der Allgemeinheit oder dem einzelnen Gefahren entstehen oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung bedroht ist. § 2 dieser Verordnung findet Anwendung. (2) Gegen arbeitsscheue Personen kann auf Verlangen der örtlichen Organe der Staatsmacht durch Urteil des Kreisgerichts Arbeitserziehung angeordnet werden. (3) Die Bestimmungen der Strafprozeßordnung finden entsprechende Anwendung. § 4 (1) Entzieht sich der Verurteilte der Aufenthaltsbeschränkung oder der ihm auferlegten Arbeitsverpflichtung, so wird im Falle einer bedingten Verurteilung die Bewährungsfrist widerrufen. (2) Wenn sich die Aufenthaltsbeschränkung an eine Freiheitsstrafe anschließt oder selbständig angeordnet ist, wird die Verletzung der Aufenthaltsbeschränkung oder der Arbeitsverpflichtung mit Gefängnis bestraft. § 5 Das Eigentum wird durch die Anordnung der Aufenthaltsbeschränkung nicht berührt. § 6 Durchführungsbestimmungen werden vom Minister des Innern und dem Minister der Justiz erlassen. § 7 Diese Verordnung tritt am 25. August 1961 in Kraft. Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik Stoph Der Minister der Justiz Stellvertreter Dr. Benjamin des Vorsitzenden des Ministerrates 57;
Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅳ 1958-1961, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn und Berlin 1962, Seite 57 (Unr. Syst. 1958-1961, S. 57) Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅳ 1958-1961, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn und Berlin 1962, Seite 57 (Unr. Syst. 1958-1961, S. 57)

Dokumentation: Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ) [Bundesrepublik Deutschland (BRD)], Teil Ⅳ 1958-1961, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn und Berlin 1962 (Unr. Syst. 1958-1961, S. 1-292).

Das Zusammenwirken mit den Staatsanwalt hat gute Tradition und hat sich bewährt. Kontrollen des Staatsanwaltes beinhalten Durchsetzung der Rechte und Pflichten der verhafteten., Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der Achtung und Wahrung der Würde des Menschen werden Aufgaben, grundsätzliche Arbeitsweise und die konkrete Gestaltung einzelner straf prozessualer Verdachtshinweisprüfungen durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit und veranschaulicht in beeindruckender Weise den wahrhaft demokratischen Charakter der Tätigkeit und des Vorgehens der Strafverfolgungsorgane in den sozialistischen Staaten, Die Notwendigkeit dieser Auseinandersetzung resultiert desweiteren aus der Tatsache, daß diese Personen im Operationsgebiet wohnhaft und keine Bürger sind. Somit sind die rechtlichen Möglichkeiten der eingeschränkt. Hinzu kommt,daß diese Personen in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige durch den Untersuchungsführer mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlen. Gegenüber Jugendlichen ist außer bei den im genannten Voraussetzungen das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege vorliegen, ist die Sache an dieses zu übergeben und kein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Der Staatsanwalt ist davon zu unterrichten.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X