Unrecht als System 1958-1961, Seite 198

Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅳ 1958-1961, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn und Berlin 1962, Seite 198 (Unr. Syst. 1958-1961, S. 198); praktischer Arbeit, das Musikstudium aufzunehmen. Sie weiß also, daß ihr dieser Entwicklungsgang in der Deutschen Demokratischen Republik offemsteht und ist auch gewillt, diese ihr gemäß Artikel 39 unserer Verfassung zustehende Rechte in vollem Umfange wahrzunehmen. Aus diesem Grunde lehnt sie es auch persönlich ab, zu ihrer Mutter nach Westdeutschland zu übersiedeln, indem sie wörtlich erklärte: „Ich will das alles nicht auf geben und möchte daher hierbleiben“. Sie weiß also, daß der Bildungsgang eines jungen Menschen in der Deutschen Demokratischen Republik nicht abhängig ist von der wirtschaftlichen Lage der Eltern, sondern Begabten aus allen Schichten des Volkes der Besuch der Oberschule und Universität offensteht, da im Bedarfsfälle in ausreichendem Maße Stipendien gewährt werden. Diese Möglichkeiten sind jedoch in Westdeutschland nicht gegeben, da die Bonner Regierung die vorhandenen finanziellen Mittel vor allem zur Atomaufrüstung ihrer NATO-Armee benötigt und Stipendien nur in höchst seltenen Ausnahmefällen gezahlt werden. Aus diesem Grunde würde dem Stattgeben der Klage ein Verstoß gegen Artikel 39 der Verfassung gleichkommen. Die Verfassung ist jedoch das Grundgesetz unseres Arbeiter- und Bauern-Staates und darf in keiner Weise umgangen oder verletzt werden, wenn es gilt, die Rechte eines Bürgers der Deutschen Demokratischen Republik wahrzunehmen. Im Gegensatz zur Klägerin, die die Deutsche Demokratische Republik im Jahre 1957 verlassen hat, ist deren Tochter M. F. auf eigenen Wunsch und mit ausdrücklicher Zustimmung der Klägerin in der Deutschen Demokratischen Republik zurückgeblieben. Sie ist also Bürgerin der Deutschen Demokratischen Republik und hat somit Anspruch auf die Wahrung der jedem Bürger unseres Staates in der Verfassung eingeräumten Rechte, zumal sie diese ausdrücklich geltend macht. Da die Herausgabeforderung der Klägerin jedoch der Wahrung dieser Rechte entgegensteht, war die Klage mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen. gez. Kretzschmar gez. Suhr gez. Dettmar Nachdem die Kindesmutter, die Klägerin, gegen dieses Urteil des Kreisgerichts Berufung eingelegt hatte, entzog der Rat des Kreises Haldensleben der Mutter das Recht der Aufenthaltsbestimmung über das Kind und übertrug dieses dem Referat Jugendhilfe des Rates des Kreises. Diese Maßnahme diente offensichtlich nur dem Zweck, dem Berufungsgericht eine bessere „rechtliche“ Grundlage zur Zurückweisung der Berufung und damit zur endgültigen Abweisung des Herausgabeanspruchs der Mutter zu geben. Entsprechend dieser Absicht stützte das Bezirksgericht Magdeburg seine Entscheidung, durch die die Berufung gegen das rechtlich unhaltbare Urteil des Kreisgerichts zurückgewiesen wurde, vor allem auf die Maßnahme des sowjetzonalen Jugendamtes. DOKUMENT 263 Rat des Kreises Haldensleben Bezirk Magdeburg Haldensleben, den 4. 9. 1961 Volksbildung-Jugendhilfe Bearbeiter: Nicolaus Akt.-Z.: 31 66/5 F Verfügung Das Recht der Aufenthaltsbestimmung über das Kind M. F., geb. 20. August 1946 wohnhaft in Calvörde, wird der Kindesmutter, Frau K. H. verw. F., wohnhaft in V., nach § 1666, 1 BGB entzogen, und dem Re- ferat Jugendhilfe des Rates des Kreises Haldensleben übertragen. Begründung: Die Kindesmutter hat im Jahre 1957 die Deutsche Demokratische Republik verlassen und ihr Kind M. bei der Schwester in C. zurückgelassen. Auf Grund dieser Tatsache hat sich die Mutter von ihrem Kind gelöst und sich um dessen Wohl nicht weiter bekümmert. Der Wunsch, daß M. weiterhin bei der Schwester der Kindesmutter verbleiben soll, kam von Frau H. selbst. Auch ist es der Wunsch von M., bei ihrer Tante zu bleiben. Das Mädel hat mit Ausnahme von ca. 4Ѵг Jahren immer bei der Tante gelebt und es bestehen zwischen diesen sehr enge verwandtschaftliche Verhältnisse. Die Bindung zur Kindesmutter ist dagegen sehr lose, da sich diese kaum um M. gekümmert hat. Ihr geringes Interesse hat sie besonders dadurch erwiesen, daß sie die minderjährigen Geschwister M. mit nach Westdeutschland nahm, und nur dieses Kind zurückließ. Da es für M. eine sehr große Härte bedeutet, wenn sie aus der ihr lieb gewordenen Umgebung herausgerissen wird, war diese Verfügung im Interesse und zum Wöhle des Mädels zu treffen. Haldensleben, den 4. 9.1961 Der Rat des Kreises Haldensleben Abt. Volksbildung Ref. Jugendhilfe gez. Hegemann stellv. Kreisschulrat DOKUMENT 264 Urteil des Bezirksgerichts Magdeburg vom 16. 11. 1961 I BGB 32/61 Aus den Entscheidungsgründen: Der Berufung mußte der Erfolg versagt bleiben. Wesentlich für die Entscheidung des Senats war die inzwischen getroffene Entscheidung der Abteilung Volksbildung beim Rat des Kreises Haldensleben vom 4. 9. 1961, die im Termin am 29. 9. 1961 zum Gegenstand der Verhandlung vor dem Senat gemacht worden ist. Mit dieser Entscheidung ist der Klägerin das Recht der Aufenthaltsbestimmung über ihre Tochter M. F. entzogen worden. Wie bereits oben ausgeführt, ist für den Entzug bzw. die Einschränkung des Sorgerechts die alleinige Zuständigkeit des Rates des Kreises gegeben. Die Entscheidung vom 4. 9. 1961, die vom zuständigen Verwaltungsorgan erlassen worden ist, ist für das Gericht bindend. Es war deshalb davon auszugehen, daß die Klägerin nicht mehr berechtigt ist, im Rahmen ihres Sorgerechts den Aufenthalt ihrer Tochter M. zu bestimmen, weil insoweit eine Einschränkung des Sorgerechts erfolgt ist. Schon aus diesem Grunde konnte die Berufung nicht zum Erfolg führen. Es war folglich nicht von Bedeutung für die Entscheidung, ob die Klägerin 1957 zu Gunsten der Verklagten auf ihr Sorgerecht verzichtet hatte bzw. ob seinerzeit die Vereinbarung getroffen worden ist, M. solle für ständig bei der Verklagten bleiben. Der Senat hat jedoch durch Vernehmung der M. F. und Anhörung der Klägerin die Feststellung getroffen, daß eine Übersiedlung zur Klägerin dem Wohl des Kindes zuwiderlaufen würde. Zwar haben sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin im Laufe der letzten 198;
Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅳ 1958-1961, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn und Berlin 1962, Seite 198 (Unr. Syst. 1958-1961, S. 198) Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅳ 1958-1961, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn und Berlin 1962, Seite 198 (Unr. Syst. 1958-1961, S. 198)

Dokumentation: Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ) [Bundesrepublik Deutschland (BRD)], Teil Ⅳ 1958-1961, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn und Berlin 1962 (Unr. Syst. 1958-1961, S. 1-292).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministors für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher kommt insbesondere im Zusammenhang mit politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten seinen Bestrebungen eine besondere Bedeutung Jugendliche in großem Umfang in einen offenen Konflikt mit der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung der gerichtet ist. Mit besonderer Sorgfalt sind alle objektiven und subjektiven Umstände sowie auch die Ursachen und edingunren dei Tat aufzuklären und zu prüfen, die zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gosellschafts-schädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischsn Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zun subversiven Mißbrauch Jugendlicher auszuwerten und zu verallgemeinern. Dabei sind insbesondere weiterführende Erkenntnisse zur möglichst schadensverhütenden und die gesellschaftsgemäße Entwicklung Jugendlicher fördernde Verhinderung und Bekämpfung der Versuche des Feindes zum Mißbrauch der Kirchen für die Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit und die Schaffung einer antisozialistischen inneren Opposition in der Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anlage zur Durehführungsbestimmung zur Dienstanweisung zur operativen Meldetätigkeit über die Bewegung, den Aufenthalt und die Handlungen der Angehörigen der drei westlichen in der BdL Anweisung des Leiters der Staatssicherheit zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Dienstobjekten der Staatssicherheit Berlin,. Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung Staatssicherheit verankert sind. Auch die konkrete Absprache über die Verantwortlichkeit bei der Realisierung bestimmter Maßnahmen ist von großer Bedeutung. Die Zusammenarbeit der Stellvertreter der Leiter der Abteilungen der Bezirksverwal-tungen Verwaltung für die systematische Anleitung und Kontrolle der Leiter der Abteilungen aufgehoben. Entsprechende Neufestlegungen erfolgen zu gegebener Zeit.

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