Unrecht als System 1958-1961, Seite 122

Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅳ 1958-1961, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn und Berlin 1962, Seite 122 (Unr. Syst. 1958-1961, S. 122); eine Anzahl gewissenloser Elemente gibt, die sich zum Werkzeug unserer Feinde machten und aus spekulativen Gründen und einer feindlichen Einstellung zu unserem Staat unhumanistische und feindliche Literatur sowie Schund- und Schmutzliteratur unter der Bevölkerung verbreiteten. Das Ergebnis der im Kreise Naumburg durchgeführten Überprüfungen zeigte, daß auch eine Reihe von Buchhändlern und Leihbüchereiinhabern sich ihrer verantwortungsbewußten Aufgabe entzogen haben und Bücher unter der Bevölkerung verbreiteten, die in Widerspruch zu unserer Kulturpolitik standen. Solche Feststellungen wurden bei den Angeklagten F., B., Sch. und M. gemacht. Bei der Überprüfung der Leihbibliothek des Angeklagten B. wurde festgestellt, daß es sich um eine Leihbücherei handelt, die politisch verantwortungslos in ihrem Aufbau ist, in der sich neben seichter, kitschiger und niveauloser Unterhaltungsliteratur auch Bücher notorisch bekannter faschistischer Verfasser und prominenter Mitglieder der NS-Reichsschrifttumkammer befanden, so u. a. Bücher von Karl-Heinz Strobel. „Drei Gesellen erobern die Stadt“, von Heinrich Eckmann „Rira und der Gefangene“, außerdem P. C. Ettinghofer „So sah ich Afrika“. Der Angeklagte hat eine ganze Anzahl Kriminalschmöker, die in Westdeutschland verlegt wurden, aufgekauft, die er an die Naumburger Bevölkerung auslieh, und zwar aus dem Grunde, weil solche Bücher viel gefragt wurden und er dadurch größere Einnahmen hatte. Durch die Aussagen des Zeugen St. wurde festgestellt, daß bei dem Angeklagten F. verbotene Bücher sich sowohl in der Sortimentsbuchhandlung, im Antiquariat und in der Leihbücherei befanden, desgl. in einem Schrank und auch verschnürt, letztere waren zum Einstampfen bestimmt. In der Leihbücherei befanden sich die Bücher: „Die Wacht am Rhein“ von Klara Viebig, „Die Kommödiantinnen“ von Bloom und vom gleichen Schriftsteller „Wir werden ein Volk“. Diese gesamten Bücher verherrlichen die preußischmilitaristische Dynastie und leisten den Aggressionsbestrebungen des deutschen Imperialismus und Militarismus Vorschub. Im Buch „Die Wacht am Rhein“ ist u. a. das chauvinistische Lied „Heil Dir im Siegerkranz“ enthalten. Im Büchersortiment, das für den Verkauf bestimmt war, befand sich u. a. ein Liederbuch der Burgmannschaft zur Eckartsburg. Dieses Liederbuch enthielt chauvinistische Songs wie: „Deutschland, Deutschland, über alles“ und „Ich bin ein Preuße“. Weiter befand sich in einem Schrank das Buch von Kug-ler/Menzel „Friedrich der Große“ (mehrere Bände). Obwohl der Angeklagte behauptet, daß diese Bücher aus dem Antiquariat herausgezogen worden sind, ist das Gericht anderer Meinung und der Auffassung, daß diese Bücher durchaus verkauft worden wären, wenn sich ein Käufer gefunden hätte. Das Buch „Friedrich der Große“ von Kugler stellt eine Geschichtsverfälschung dar und verherrlicht den absoluten Preußenstaat im Sinne der Hegelschen Staatstheorie. Es ist in keiner Weise geeignet, als Geschichtswerk zu dienen, sondern versucht, den Menschen klar zu machen, daß die Politik, insbesondere die Kriegspolitik der Preußenkönige im Interesse eines einheitlichen Deutschlands war. Bei dem Angeklagten M. wurden sowohl in der Buchhandlung als auch im Antiquariat und auch in der Leihbibliothek Bücher mit militaristischem Inhalt vorgefunden, desgl. Bücher, die unter die Bestimmung der JugendschutzVO. fallen. Der Sachverständige Kor- mann hat dem Kreisgericht eine Liste über etwa 45 Bücher übergeben, die zum Teil im Index verzeichnet sind. Als Beispiel dienen einige Bücher der Leihbücherei des M. So z. B. „An einem Strom geboren“ von Schnittborn. „Auf Wiedersehen Susanne“ von Broom, „Kuddelmuddel“ und von Zobeltitz „Der Herd in der Fremde“. Diese Beispiele sind besonders charakteristisch, weil es sich um Bücher handelt, die die bürgerliche Gesellschaft verherrlichen und die Kraft der Arbeiterklasse fälschlich darstellen. Der Angeklagte Sch. hatte die größte Leihbibliothek, etwa 3000 Bände. Zur Leihbibliothek des Angeklagten Sch. ist dasselbe zu sagen, was für den Angeklagten B. zutrifft. Der übergroße Teil der Bibliothek besteht aus seichter und reißerischer Unterhaltungsliteratur und es ist auch hier zu erkennen, daß es dem Angeklagten nicht darauf ankam, in erster Linie zur Verbreitung guter Literatur beizutragen, sondern daß das Profitinteresse im Vordergrund stand. Als Grundlage dafür, daß sich auch in der Leihbücherei des Angeklagten Sch. eine erhebliche Menge von Büchern befanden, die den gesetzlichen Bestimmungen widersprechen, ergibt sich aus der vom Sachverständigen K. übergebenen Liste, auf der ein Teil der Bücher aufgeführt worden sind, die nach Schließung der Leihbibliothek des Angeklagten Sch. von der Bevölkerung zurückgegeben worden sind. Die Liste umfaßt etwa 100 Bücher, die unter die Jugendschutzverordnung fallen und ca. 25 Bücher mit faschistischem und militaristischem Inhalt. Um einige davon zu nennen, werden „Im Strom“ von A. E. Johann, „Die Verdammten“ von Frank Thiess und „Die beiden Genossen“ von Kretzer angeführt. Besonders das Buch von Kretzer stellt in unwissenschaftlicher Weise den Kampf der Arbeiterklasse dar und verleumdet die Funktionäre der Arbeiterklasse in übelster Weise. Das Buch „Im Strom“ verherrlicht den deutschen Militarismus und die Expansionsgelüste des deutschen Imperialismus im Osten und trägt in keiner Weise dazu bei, die zwischen dem deutschen und polnischen Volk bestehende Freundschaft zu festigen, sondern im Gegenteil, das polnische Volk wird in diesem Buch auf das Verwerflichste diskriminiert. Soweit es sich um Schund- und Schmutzliteratur handelt, hat der Angeklagte Bücher von Eschstruth und von Marlitt der Bevölkerung zur Erbauung angeboten. Auf Grund des vom Gericht festgestellten Sachverhalts hatte das Gericht zu prüfen, ob die Angeklagten sich sowohl nach § 19 des StEG als auch nach § 10 der Jugendschutzverordnung strafbar gemacht haben. Das Gericht kommt zu der Auffassung, daß die dem Gericht vorliegenden Bücher sowohl hetzerischen Inhalts sind, desgl. auch unter den Begriff Schund- und Schmutzliteratur fallen. Objektiv erfüllen die mit Titel und Verfasser genannten Bücher den Tatbestand des § 19 StEG, denn sie verherrlichen den Faschismus und Militarismus und hetzen gegen andere Völker und Rassen und stellen daher staatsgefährdende Propaganda und Hetze dar. Das Gericht hatte jedoch auch zu prüfen, ob die Angeklagten, die diese Bücher an die Bevölkerung ausgeliehen oder verkauft haben bzw. verkaufen wollten, diesen Zweck verfolgten, nämlich Hetze und Propaganda für den Faschismus oder Militarismus zu betreiben. Obwohl es sich bei den Angeklagten um Menschen handelt, die sich seit 1945 nicht besonders positiv gegenüber unserem Arbeiter- und Bauernstaat verhalten haben, sondern zu dem Personenkreis gehören, die ihr Privatinteresse in den Vordergrund stellen und nur ihr persönliches Geschäft sehen, konnte den Angeklagten nicht nachgewiesen werden, daß sie Feinde unseres Arbeiter- und Bauernstaates sind. 122;
Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅳ 1958-1961, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn und Berlin 1962, Seite 122 (Unr. Syst. 1958-1961, S. 122) Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅳ 1958-1961, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn und Berlin 1962, Seite 122 (Unr. Syst. 1958-1961, S. 122)

Dokumentation: Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ) [Bundesrepublik Deutschland (BRD)], Teil Ⅳ 1958-1961, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn und Berlin 1962 (Unr. Syst. 1958-1961, S. 1-292).

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