Unrecht als System 1958-1961, Seite 116

Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅳ 1958-1961, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn und Berlin 1962, Seite 116 (Unr. Syst. 1958-1961, S. 116); Die Handlung des Angeklagten ist erheblich gesellschaftsgefährlich. Während in der Deutschen Demokratischen Republik alles unternommen wird, um den Frieden zu erhalten, sind in Westdeutschland die sogenannten Heimatverbände gegründet worden. Diese Heimatverbände werden dazu benutzt, um die sogenannten Flüchtlinge in Westdeutschland und Westberlin organisatorisch zu erfassen und sie unter dem Deckmantel der Heimatliebe gegen die Deutsche Demokratische Republik und die übrigen sozialistischen Länder aufzuhetzen. Dieses Bestreben der Kriegstreiber hat in den letzten Jahren immer stärkere Formen angenommen und es fand seinen höchsten Ausdruck in dem geplanten Revanchistentreffen, das am 4. September I960 in Westberlin beginnen sollte. Mit diesem Treffen der Befürworter des Krieges, das unter schwarz-weiß-roten Fahnen durchgeführt wurde, sollte der Beweis erbracht werden, daß die Bürger Westberlins für eine Revision der Oder-Neiße-Friedensgrenze eintreten und sich gegen die Vorschläge der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik stellen, Westberlin zu einer entmilitarisierten Freien Stadt zu erklären. In dieser Situation war es erforderlich, unsere Bürger vor irgendwelchen Provokationen faschistischer Elemente aus Westberlin zu schützen und die bereits angeführte Verordnung mußte erlassen werden. Der Angeklagte hat diese Verordnung nicht beachtet und sich somit offen auf die Seite der Kriegstreiber, der Gegner des werktätigen deutschen Volkes und aller Friedenskräfte gestellt. Der Senat hat infolge der Gesellschaftsgefährlichkeit der Handlung auf eine Strafe von sechs Monaten Gefängnis erkannt, die auch dem Anträge des Vertreters der Generalstaatsanwaltschaft entspricht. gez. Genrich gez. Berger gez. Appelt Bestrafung wegen Empfangs westlicher Sender Durch Drohung und mit Gewalt sucht das SED-Regime den Empfang westlicher Sender zu unterbinden. Ein direktes Verbot besteht nicht. Die Bevölkerung soll durch massiven Druck und ständige Propaganda „überzeugt* werden, „freiwillig* darauf zu verzichten, westliche „Hetzsender* zu empfangen und damit „dem Klassengegner das Ohr zu leihen* (s. Abschn. I Dok. 70 ff.). Wegen staatsgefährdender Propaganda und Hetze wird jedoch jeder bestraft, der anderen den Empfang von Rundfunk- und Fernsehsendungen aus dem Westen ermöglicht, selbst wenn es sich dabei um Unterhaltungssendungen haftdelt. DOKUMENT 179 Urteil des Obersten Gerichts vom 21. November 1958 I b Ust 233/58 Aus den Gründen: Der Angeklagte hielt sich 1956 zwei Wochen und 1957 vier Wochen bei Verwandten seiner Ehefrau in Westdeutschland auf. Dazu benutzte er die Freifahrtscheine seiner Ehefrau, die sie als Angestellte der Reichsbahn 116 erhielt. Wenn er von solchen Besuchsfahrten zurückkam, verherrlichte er den Zeugen R., Sch. und L. gegenüber die Verhältnisse in Westdeutschland. In etwa 16 Meter Entfernung von seiner Wohnung hatte der Angeklagte einen Garten. Er stellte in der Laube einen Lautsprecher auf, den er an ein in der Wohnung befindliches Radiogerät anschloß. Der Angeklagte spielte öfter mit dem Zeugen R. und anderen Bekannten in der Laube Skat. Dabei wurde der Lautsprecher eingeschaltet, und zwar erstmalig Pfingsten 1958. Den Lautsprecher nahm der Angeklagte abends mit in seine Wohnung, nur hin und wieder beließ er ihn mehrere Tage in der Laube. Der Angeklagte stellte regelmäßig Sender westdeutscher Rundfunkstationen ein, vorwiegend den NWDR. Das Gerät spielte so laut, daß die Sendungen in den anderen Gärten und von den Bewohnern der H.-Straße 2 und 3 gehört wurden. Dabei wurden sowohl Nachrichten, Kommentare als auch andere Sprechsendungen übertragen. Dies kam in der Zeit bis zum V. Parteitag der SED wiederholt vor. Einzelheiten über den Inhalt der Sendungen konnten nicht festgestellt werden, da die Zeugen keine Notiz davon nahmen. In der Zeit, in der der V. Parteitag der SED stattfand, war der NWDR vier Tage lang bis auf die Nacht- und Morgenstunden ununterbrochen eingeschaltet. In den Sendungen wurde in Verbindung mit dem V. Parteitag gegen führende Staatsmänner der Deutschen Demokratischen Republik, gegen Spitzenfunktionäre der Partei der Arbeiterklasse, gegen die FDJ und die Jugenderziehung in der Deutschen Demokratischen Republik gehetzt. Das Gerät war so laut eingestellt, daß die Zeugen Sch. und L. die Sendungen in der Wohnung bzw. im Hof hörten. Die Zeugin Sch. und der Zeuge L. sahen den Angeklagten am ersten Tag während dieser Hetzsendungen in der Laube sitzen. Der Zeuge L. überprüfte durch Einschalten seines Gerätes, daß der Hamburger Sender eingestellt war. Auf Grund dieser Feststellungen hat das Bezirksgericht den Angeklagten wegen fortgesetzter staatsgefährdender Propaganda und Hetze (§ 19 Abs. 1 Ziff. 2 StEG) zu neun Monaten Gefängnis verurteilt. Die Berufung konnte keinen Erfolg haben. Das Bezirksgericht hat den Sachverhalt ausreichend aufgeklärt und mit dem Protokoll über die Hauptverhandlung und dem Ergebnis der Ermittlungen übereinstimmende Feststellungen getroffen. Danach ist die Feststellung, der Angeklagte habe sich während des V. Parteitages der SED am ersten Tag, an dem Hetzsendungen abgespielt wurden, in der Laube aufgehalten, zutreffend. Im vorliegenden Fall hat der Angeklagte, wie sich aus dem objektiven Geschehensablauf ergibt, nicht mit bedingtem, sondern mit unbedingtem Vorsatz gehandelt. Er hat den NWDR eingestellt, obwohl er wußte, daß in den Sendungen gehetzt wurde und die Hetze von anderen Personen gehört werden konnte. Trotz dieser Kenntnis stellte er den Hetzsender auch ein, so daß kein Raum ist für die Annahme, der Angeklagte habe bedingt vorsätzlich gehandelt. Er hat vielmehr die in der Umgebung wohnenden Bürger bewußt der Beeinflussung durch die Ideologie der Feinde unseres Staates ausgesetzt und damit selbst gegen die Arbeiter- und Bauern-Macht gehetzt. Er ist demzufolge des unbedingten vorsätzlichen Handelns schuldig. Quelle*: Rechtsprechungsbeilage zu „Der Schöffe“, 1959, НД.;
Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅳ 1958-1961, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn und Berlin 1962, Seite 116 (Unr. Syst. 1958-1961, S. 116) Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅳ 1958-1961, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn und Berlin 1962, Seite 116 (Unr. Syst. 1958-1961, S. 116)

Dokumentation: Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ) [Bundesrepublik Deutschland (BRD)], Teil Ⅳ 1958-1961, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn und Berlin 1962 (Unr. Syst. 1958-1961, S. 1-292).

Im Zusammenhang mit der Aufklärung straftatverdächtiger Handlungen und Vorkommnisse wurden darüber hinaus weitere Personen zugeführt und Befragungen unterzogen. Gegen diese Personen, von denen ein erheblicher Teil unter dem Einfluß der politisch-ideologischen Diversion und verstärkter Eontaktaktivitäten des Gegners standen, unter denen sich oft entscheidend ihre politisch-ideologische Position, Motivation und Entschluß-, fassung zur Antragstellung auf Entlassung aus der Staatsbürgerschaft der gestellt hatten und im Zusammenhang mit der darin dokumentierten Zielsetzung Straftaten begingen, Ermittlungsverfahren eingeleitet. ff:; Personen wirkten mit den bereits genannten feindlichen Organisationen und Einrichtungen in der bei der Organisierung der von diesen betriebenen Hetzkampagne zusammen. dieser Personen waren zur Bildung von Gruppen, zur politischen Untergrundtätigkeit, zun organisierten und formierten Auftreten gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsorönung der verwertet worden. Bei nachweislich der in Bearbeitung genommenen Personen sind derartige Veröffentlichungen in westlichen Massenmedien erfolgt. Von den in Bearbeitung genommenen Personen zeigt sich die Wirksamkeit der vom Gegner betriebenen politisch-ideologischen Diversion und Kontaktpolitik Kontakttätigkeit in der Herausbildung ihrer feindlich-negativen Einstellungen zur sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung besitzen, sich unterschiedlicher, zum Teil widersprechender Verhaltensweisen in den einzelnen Lebensbereichen bedienen, um ihre feindlich-negative Einstellung ihre feindlichnegativen Handlungen zu tarnen. Deshalb ist es erforderlich, die sich aus diesen sowio im Ergebnis der Klärung des Vorkommnisses ergebenden Schlußfolgerungen und Aufgaben für die weitere Qualifizierung der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gosellschafts-schädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischsn Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher, Anforderungen an die weitere Qualifizierung der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Vernehmungeft. Die Fähigkeiten und Fertigkeiten des Einzuarbeitenden zur anforderungsgerechten Dokumentierung von Vernehmungsergebnissen sowie von Ergebnissen anderer Untersuchungshandlungen werden weiter entwickelt.

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