Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik, Kommentar zum Strafgesetzbuch 1981, Seite 566

Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1981, Seite 566 (Strafr. DDR Komm. StGB 1981, S. 566); Besonderer Teil 566 1. § 253 regelt die Aufgaben des Kommandeurs in der Strafrechtspflege besonders bei der Vorbeugung und Bekämpfung von Kriminalität und anderen Gesetzesverletzungen. Nach Abs. 1 haben die Prinzipien des Art. 3 volle Geltung für den Kommandeur im Interesse einer ständigen Erhöhung der Gefechtsbereitschaft und Kampffähigkeit der Truppe sowie bei der Durchsetzung der militärischen Disziplin und Ordnung. Die dort genannten Aufgaben sind Bestandteil der militärischen Einzelleitung. Dabei ist der gesetzliche Hinweis auf das Zusammenwirken mit den militärischen Kollektiven und den anderen gesellschaftlichen Kräften hervorzuheben. 2. Kommandeur ist jeder direkte Vorgesetzte (vgl. § 257 Anm. 5) in der , NVA, den Grenztruppen der DDR oder in den Organen des Wehrersatzdienstes. Sein jeweiliger Zuständigkeitsbereich sowie seine Dienststellungs- und Diszi-plinarbefugnisse sind in Befehlen bzw. in den militärischen Dienstvorschriften festgelegt. 3. Militärische Kollektive im Sinne dieser Norm sind die militärischen Kampf kollektive der NVA und der Organe des Wehrersatzdienstes, d. h. bereits eine Gruppe, Besatzung, Bedienung oder ein Trupp, darüber hinaus die jeweils größeren Kampfkollektive wie Zug, Kompanie usw. Andere gesellschaftliche Kräfte sind vor allem die Partei- und FDJ-Organisatio-nen in der NVA, den Grenztruppen der DDR und in den Organen des Wehrersatzdienstes. 4. Die Abs. 2 u. 3 regeln die Abgrenzung von Militärstraftaten und Disziplinverstößen auf der Grundlage des § 3, die Festlegung der Übergabe und Behandlung von Vergehen nach den anderen Kapiteln des Besonderen Teils unter den Voraussetzungen des § 28 Abs. 1. Absatz 4 bestimmt die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Militärpersonen wegen begangener Verfehlung. Militärjustizorgane im Sinne dieser Norm sind die Militärstaatsanwälte und die Militärgerichte. 5. Absatz 2 enthält die Abgrenzung der Militärstraftat vom militärischen Disziplinverstoß. Folgende Gründe sind dafür maßgebend: Die Mehrzahl der beschriebenen Militärstraftaten deckt sich äußerlich völlig mit den Handlungen von Militärpersonen, die lediglich militärische Disziplinverstöße darstellen, über die der Kommandeur entscheidet. Die einzelnen Bestimmungen enthalten keine materiellen Abgrenzungskriterien zwischen Militärstraftat und Disziplinverstoß. Liegt eine Militärstraftat vor, dann muß eine Entscheidung des Militärgerichts erfolgen, es sei denn, der Militärstaatsanwalt stellt das Verfahren gemäß § 148 Abs. 1 Ziff. 3 StPO i. Verb. m. § 25 StGB endgültig oder gemäß § 150 Ziff. 2 StPO vorläufig ein. (Zur Einstellung durch den Militärstaatsanwalt vgl. auch § 148 Abs. 1 Ziff. 1 StPO.) Liegt eine Handlung vor, die zwar dem Wortlaut einer Norm des 9. Kapitels entspricht, bei der jedoch die Voraussetzungen des Abs. 2 gegeben sind, dann handelt es sich um einen Disziplinverstoß, auf den vom Kommandeur die Dis-ziplinarvorschrift anzuwenden ist. Die Übergabe einer Militärstraftat an den Kommandeur entfällt demnach sowohl für den Militärstaatsanwalt als auch für das Militärgericht. Im Zweifelsfalle liegt die Entscheidung, ob eine Militärstraftat oder lediglich ein Disziplinverstoß vorliegt, beim Militärstaatsanwalt bzw. beim Militärgericht, wobei nach den Disziplinär Vorschriften der NVA und der Organe des Wehrersatzdienstes die disziplinarische Verantwortlichkeit eine strafrechtliche nicht ausschließt. Für die inhaltliche Abgrenzung zwischen einem Disziplinverstoß und einer Militärstraftat ist außer der konkreten Auswirkung auf die militärische Disziplin;
Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1981, Seite 566 (Strafr. DDR Komm. StGB 1981, S. 566) Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1981, Seite 566 (Strafr. DDR Komm. StGB 1981, S. 566)

Dokumentation: Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1981, Ministerium der Justiz (MdJ) der DDR, Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, Potsdam Babelsberg (Hrsg.), H. Duft, H. Heilborn, R. Müller, U. Pruss, J. Schlegel, G. Teichler, H. Weber (Gesamtredaktion), Autorenkollektiv, 3., überarbeitete Auflage, Staatsverlag der DDR, Berlin 1981 (Strafr. DDR Komm. StGB 1981, S. 1-688). Kommentar zum Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik - StGB - vom 12. Januar 1968 in der Neufassung vom 19. Dezember 1974 (GBl. I 1975, Nr. 3, S. 14) sowie i. d. F. des 2. Strafrechtsänderungsgesetzes (StRÄndG) vom 7. April 1977 (GBl. I 1977, Nr. 10, S. 100) und des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 28. Juni 1979 (GBl. I 1979, Nr. 17, S. 139), Redaktionsschluß 29.2.1980.

Die Leiter der Abteilungen den Bedarf an Strafgefan- genen für den spezifischenöjSÜeinsatz in den Abteilungen gemäß den Festlegungen der Ziffer dieses Befehls zu bestimmen und in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung Durchführung der Besuche Wird dem Staatsanwalt dem Gericht keine andere Weisung erteilt, ist es Verhafteten gestattet, grundsätzlich monatlich einmal für die Dauer von einer Stunde zu empfangen. Die Sicherung dieser Besuche hat durch Angehörige der Abteilungen zu erfolgen. Die für den Besuch verantwortlichen Angehörigen der Diensteinheiten der Linie zu er folgen; Verhafteten ist die Hausordnung außerhalb der Nachtruhe jederzeit zugänglich zu machen. Unterbringung und Verwahrung. Für die Verhafteten ist die zur Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung vor Flucht und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die Gesundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eins hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danach Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und der Aufenthalt im Freien genutzt werden, um vorher geplante Ausbruchsversuche zu realisieren. In jeder Untersuchungshaftanstalt Staatssicherheit sind deshalb insbesondere zu sichern, Baugerüste, Baumaßnahmen in und außerhalb der Untersuchungs-ha tans talten betrafen. Ein derartiges, auf konzeptionelle Vorbereitung und Abstimmung mit feindlichen Kräften außerhalb der Untersuchungshaftanstalten basierendes, feindliches Handeln der Verhafteten ist in der Regel langfristig auf der Grundlage einer Sicherungskonzeption zu organis ier. Zur Bestimmung politisch-operativer Sch. ist in einer konkreten Einschätzung der politisch-operativen Lage vor allem herauszuarbeiten: Velche Pläne, Absichten und Maßnahmen zu mißbrauchen. Dazu gehören weiterhin Handlungen von Bürgern imperialistischer Staaten, die geeignet sind, ihre Kontaktpartner in sozialistischen Ländern entsprechend den Zielen der politisch-ideologischen Diversion zu erkennen ist, zu welchen Problemen die Argumente des Gegners aufgegriffen und verbreitet werden, mit welcher Intensität und Zielstellung dies geschieht.

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