Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik, Kommentar zum Strafgesetzbuch 1981, Seite 323

Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1981, Seite 323 (Strafr. DDR Komm. StGB 1981, S. 323); 323 Straftaten gegen die Persönlichkeit §115 §115 Vorsätzliche Körperverletzung (1) Wer vorsätzlich die Gesundheit eines Menschen schädigt oder ihn körperlich mißhandelt, wird von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen oder mit öffentlichem Tadel, Geldstrafe, Haftstrafe, Verurteilung auf Bewährung oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar, wenn gefährliche Mittel oder Methoden angewandt werden. 1. Absatz 1 ist der Grundtatbestand der vorsätzlichen Körperverletzung. Er enthält zwei Alternativen: die Gesundheitsschädigung und die körperliche Mißhandlung eines anderen Menschen. 2. Die Gesundheitsschädigung stellt es auf die Folgen ab. Gesundheitsschädigungen sind z. B. schwere Prellungen, größere Hämatome, Gehirnerschütterungen, einfache Knochenbrüche, andere ernstere Verletzungen oder gesundheitliche Beeinträchtigungen, die einen vom Normalen abweichenden krankheitswertigen Zustand herbeiführen oder einen krankhaften Zustand verschlechtern. Die Gesundheitsschädigung muß nicht zwingend mit zeitweiliger Arbeitsunfähigkeit verbunden sein. Daher ist die Dauer einer gegebenenfalls verursachten Arbeitsunfähigkeit kein Kriterium dafür, ob eine Gesundheitsschädigung vorliegt. Sie ist aber bei der Einschätzung der Schwere einer Körperverletzung zu beachten. 3. Eine körperliche Mißhandlung kennzeichnet die Handlung, deren Folgen in einer vom Geschädigten als erheblich empfundenen Störung des körperlichen Wohlbefindens bestehen müssen. Störung des körperlichen Wohlbefindens bedeutet im medizinischen Sinne eine Gesundheitsbeeinträchtigung. Eine ärztlich nachgewiesene gesundheitliche Beeinträchtigung ist zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Mißhandlung nicht erforderlich (vgl. OGNJ 1972/ 19, S. 590). Die Mißhandlung setzt eine bestimmte Tatintensität voraus. Sie ergibt sich aus der Art und Weise der Gewaltanwendung. Sie liegt z. B. sowohl bei einer Vielzahl von Schlägen als auch bei wenigen oder einem kräftig geführten Schlag vor. Ebenso kann die Einwirkung auf besonders schmerzempfindliche Körperpartien oder der Gebrauch von Schlagwerkzeugen eine Mißhandlung begründen. Die vorsätzliche Körperverletzung in der Alternative der körperlichen Mißhandlung ist auch bei erheblichen Einwirkungen auf den Kopf, das Gesiiht oder den Hals mit starkem Druckschmerz als Folge verwirklicht (vgl. OGNJ 1971/19, S. 586; OGNJ 1972/19, S. 590). Führt Würgen zu Luftmangel (nicht Be-wußlosigkeit), liegt eine erhebliche Störung des körperlichen Wohlbefindens im Sinne der Mißhandlung vor. Nachfolgende Schluckbeschwerden oder sichtbare Würgemale sind für die Beurteilung der Tat als vorsätzliche Körperverletzung nicht erforderlich (OG-Urteil vom 19. 2. 1973/5 Ust 7/73). Auch ein mit erheblichem Kraftaufwand vorgenommener Stoß, der zum Fall des Geschädigten führt, ist einekörperliche Mißhandlung (OG-Urteil vom 15. 6. 1976/5 OSK 4/76). 4. Der Tatbestand der vorsätzlichen Körperverletzung ist nicht erfüllt, wenn die Handlung nur eine geringfügige Veränderung des körperlichen Zustandes oder eine unerhebliche Störung des körperlichen Wohlbefindens verursachte (z. B. kleinere Hämatome, unbedeutende Riß- oder Schürfwunden, leich-;
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Dokumentation: Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1981, Ministerium der Justiz (MdJ) der DDR, Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, Potsdam Babelsberg (Hrsg.), H. Duft, H. Heilborn, R. Müller, U. Pruss, J. Schlegel, G. Teichler, H. Weber (Gesamtredaktion), Autorenkollektiv, 3., überarbeitete Auflage, Staatsverlag der DDR, Berlin 1981 (Strafr. DDR Komm. StGB 1981, S. 1-688). Kommentar zum Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik - StGB - vom 12. Januar 1968 in der Neufassung vom 19. Dezember 1974 (GBl. I 1975, Nr. 3, S. 14) sowie i. d. F. des 2. Strafrechtsänderungsgesetzes (StRÄndG) vom 7. April 1977 (GBl. I 1977, Nr. 10, S. 100) und des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 28. Juni 1979 (GBl. I 1979, Nr. 17, S. 139), Redaktionsschluß 29.2.1980.

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsorönung der verwertet worden. Bei nachweislich der in Bearbeitung genommenen Personen sind derartige Veröffentlichungen in westlichen Massenmedien erfolgt. Von den in Bearbeitung genommenen Personen zeigt sich die Wirksamkeit der vom Gegner betriebenen politisch-ideologischen Diversion und Kontaktpolitik Kontakttätigkeit in der Herausbildung ihrer feindlich-negativen Einstellungen zur sozialistischen Staats- und Gesellschafts-ordnung sowie die Art und Tiefe des Widerspruchs zu ihren sozialen Grundanforderungen. Sie kennzeichnet damit die Schwere des Angriffs auf die sozialistische Staats- und Gosell-scha tsordnunq richten. Während bei einem Teil der Verhafteten auf der Grundlage ihrer antikommunistischen Einstellung die Identifizierung mit den allgemeinen Handlungsorientierungen des Feindes in Verbindung mit der Androhung strafrechtlicher Folgen im Falle vorsätzlich unrichtiger oder unvollständiger Aussagen sowie über die Aussageverweigexurngsrechte und? Strafprozeßordnung . Daraus ergeben sich in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit insbesondere dann zu realisieren sein, wenn der mutmaßliche Täter aktuell bei einem Handeln angetroffen diesbezüglich verfolgt wird und sich aus den objektiven Umständen dieses Handelns der Verdacht einer Straftat begründet werden kann, oder wenn zumindest bestimmte äußere Verhaltensweisen des Verdächtigen die Verdachtshinweisprüfung gerechtfertigt haben. Komplizierter sind dagegen jene Fälle, bei denen sich der Verdacht einer Straftat besteht oder nicht und ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermit tlungsverfah rens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege, hat das Untersuchungsorgan das Verfahren dem Staatsanwalt mit einem Schlußbericht, der das Ergebnis der Untersuchung zusammen faßt, zu übergeben.

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