Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 75

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 75 (NJ DDR 1989, S. 75); Neue Justiz 2/89 75 Prüfung AkkreditierungsAO vom 6. Oktober 1988 (GBl. I Nr. 22 S. 244) erlassen worden. * Entsprechend dem Beschluß zur Vervollkommnung der Leitung und Organisation der Arbeit auf dem Gebiet der Preise vom 29. Januar 1987 (GBl. I Nr. 4 S. 26)10 11 ist der Preisbildungsprozeß durch Anwendung der modernen Informations- und Rechentechnik umfassend zu rationalisieren. Die Qualität der analytischen und konzeptionellen Arbeit sowie die Rechtssicherheit auf diesem Gebiet sind zu erhöhen. Der Gewährleistung einer koordinierten Arbeitsweise sowie einheitlicher Grundsätze bei der Verwirklichung dieser Zielstellungen dient die AO über die Einführung des Informationssystems Preise vom 07. September 1988 (GBl. I Nr. 22 S. 246). Das Informationssystem Preise ist schrittweise unter Berücksichtigung der bestehenden materiell-technischen und organisatorischen Voraussetzungen aufzubauen. Es umfaßt EDV-Projekte zur rechnergestützten Preisarbeit, Datenbanken zur Speicherung von Informationen, die für die Preisarbeit notwendig sind, sowie Prinzipien der Informationsübermittlung zwischen den für die Leitung und Organisation der Preisarbeit verantwortlichen Organen. Uber die Organisation der Datenbanken entscheiden die Leiter der für die Datenbanken verantwortlichen Organe. Die Voraussetzungen für den Beginn der Arbeiten mit Datenbanken sind bis 1990 zu schaffen. Die AO über die Planung, Bilanzierung, bedarfsgerechte Produktion und Bereitstellung der Sortimente der „1000 kleinen Dinge“ vom 3. Oktober 1988 (GBl. I Nr. 21 S. 236) weist die Verantwortung der Kombinate und Betriebe der Industrie, des Bauwesens, der Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft sowie der wirtschaftsleitenden Organe (WLO), der Kombinate und Betriebe des Konsumgüterbinnenhandels, Produktionsmittelhandels und Außenhandels auf diesem Gebiet aus. Es gilt der Grundsatz, daß in den Sortimenten der „1000 kleinen Dinge“ für die Bevölkerung vom Bedarf in Menge und Qualität auszugehen ist. Es ist ständig eine bedarfsgerechte Produktion und Bereitstellung auf der Grundlage der planmäßigen Entwicklung der Produktion und Versorgung auch durch Schaffung der notwendigen Produktionskapazitäten für die Erneuerung und Erweiterung der Erzeugnissortimente zu gewährleisten. Produktionsverlagerungen sind nur zulässig, wenn dadurch die Deckung des Bedarfs nachweisbar verbessert wird. Die Nomenklatur der Sortimente der „1000 kleinen Dinge“ wird von den Kombinaten und WLO des Handels gemeinsam bestimmt, in den Sortimentskonzeptionen werden Festlegungen zu den Sortimenten der „1000 kleinen Dinge“ getroffen. Der Planung und Bilanzierung ist der von den Organen und Betrieben des Handels mit den Produktionsbetrieben insgesamt eingeschätzte Bedarf für diese Sortimente zugrunde zu legen. Die Betriebskollektive werden an der Aufnahme der Produktion, der Überbietung des planmäßigen Produktionsaufkommens sowie an der Sortimentserneuerung und -erweiterung durch die Möglichkeit zusätzlicher Zuführungen zum Prämienfonds ökonomisch stimuliert. Die Räte der Bezirke und Kreise sind in Übereinstimmung mit §§ 26, 39, 44 GöV auf der Grundlage zentraler Bilanzentscheidungen für die Versorgung der Bevölkerung mit den Sortimenten der „1000 kleinen Dinge“ verantwortlich. Sie legen in den Bezirksversorgungsplänen bzw. Kreisversorgungskonzeptionen die notwendigen Aufgaben fest. In den ihnen unterstellten Kombinaten und Betrieben haben sie zu sichern, daß die gefragten Sortimente bedarfsgerecht produziert werden, und setzen hierfür verstärkt die Erzeugnisgruppenarbeit sowie die territoriale Rationalisierung ein. Ebenso fördern sie den Beitrag des Handwerks auf diesem Gebiet. Die Durchführung aller Maßnahmen unterliegt verstärkter Kontrolle. Die planmäßige Sicherung der bedarfsgerechten Produktion und Bereitstellung der „1000 kleinen Dinge“ ist mit den Produktions- und Absatzplänen nachzuweisen. Die Kontrolle darüber obliegt den Leitern der bilanzierenden bzw. bilanzbeauftragten Organe. Die Organe und Betriebe des Handels haben ebenfalls ständig den Vertragsabschluß, den Warenzugang, den Bestand und den Umsatz der „1000 kleinen Dinge“ nachzuweisen. Schließlich führt der Großhandel im Einzelhandel Sortimentskontrollen durch und sichert, daß die Warenfonds vollständig im Einzelhandel angeboten werden. Ausgewählte Sortimente der „1000 kleinen Dinge“ stehen nach einer von der Staatlichen Plankommission festgelegten und im Bilanzverzeichnis veröffentlichten Nomenklatur unter zentraler Kontrolle. * Mit der AO über die Bedingungen für die freiwillige Versicherung von Kulturen der privaten Gartenbaubetriebe und anderen hauptberuflichen Pflanzenproduzenten vom 29. November 1988 (GBl. I Nr. 30 S. 354) werden diesen Betrieben erweiterte Möglichkeiten des Versicherungsschutzes angeboten. Bisher waren die privaten Pflanzenproduzenten nur gegen Hagel pflichtversichert.!1 Wegen des zunehmenden Anbaus unter Glas, Hartbedachung und Folien hat diese Hagel-Pflichtversicherung an Bedeutung verloren und wird nunmehr durch eine freiwillige Elementarschadenversicherung abgelöst. Dabei besteht für die Betriebe die Wahlmöglichkeit, die pflanzlichen Erzeugnisse wie bisher nur gegen Hagel, unter Beibehaltung des bisherigen Beitragssatzes von 1 Prozent oder neben Hagel auch gegen andere Elementarereignisse, wie z. B. Sturm, Frost, Auswinterung, Überschwemmung, Hochwasser und Brand, bei einem Beitragssatz von 2,9 Prozent zu versichern. Ein versicherter Schaden liegt vor, wenn durch die versicherten Ereignisse ein Ertragsausfall als Mengenverlust bzw. als Qualitäts- oder Preisminderung eintritt, der auf der geschädigten Fläche je Kultur 10 Prozent des ohne Schaden zu erwartenden Ertrags übersteigt. Nicht versichert sind u. a. Schäden, die sich aus Verstößen des Betriebes gegen Grundsätze einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung ergeben. Die Höhe der Versicherungsleistung beträgt 80 Prozent des errechneteri versicherten Schadens. Die Betriebe sind zur Schadenverhütung verpflichtet. Die Staatliche Versicherung kann verlangen, daß festgestellte Gefahrenquellen innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt werden. Werden Gefahrenquellen vom Betrieb in der von der Staatlichen Versicherung angegebenen Frist pflichtwidrig nicht beseitigt, kann der Versicherungsschutz für die daraus entstehenden Schäden ausgesetzt werden, bis die Gefahrenquellen beseitigt sind. Bei gröblicher Verletzung der Pflichten zur Schadenverhütung ist die Staatliche Versicherung berechtigt, die Versicherungsleistung teilweise zu versagen, wenn die Pflichtverletzung Einfluß auf den Eintritt, die Feststellung oder den Umfang des Schadens gehabt hat. Die 2. DVO zum Gesetz über die Versicherung der volkseigenen Wirtschaft Erweiterung der Pflichtversicherung für Wasserfahrzeuge und Luftfahrzeuge vom 17. Oktober 1988 (GBl. I Nr. 23 S. 249) trägt neuen Versicherungsbedürfnissen Rechnung, die sich in den Jahren seit Inkrafttreten der bisher geltenden 2. DVO vom 23. Dezember 1970 (GBl. II 1971 Nr. 3 S. 29) herausbildeten. Die Risiken, die in letzter Zeit verstärkt auftraten und deshalb neu in den Versicherungsschutz einbezogen wurden, sind Verschmutzungen, Piraterie, Fernschädigungen und Schadenersatzansprüche aus Verschmutzungsschäden. Eine Erweiterung des Versicherungsschutzes war notwendig, da sowohl internationale als auch nationale Regelungen eine Haftung der Transporteure für Verschmutzungsschäden aus giftigen und anderweitig gefährlichen Stoffen (Explosivstoffe) vorsehen. Die Verschmutzungsrisiken beschränken sich nicht auf Verschmutzungen durch öl. Chemikalien, die entweder als Ladung transportiert werden bzw. aus Verschmutzungen des Seewassers auf die versicherten Grundmittel einwirken, können zu hohen Reinigungskosten führen. Beträchtliche Verluste können auch bei Überfällen von Piratenorganisationen auf Handelsschiffe eintreten. In den letzten Jahren traten in der internationalen Schiffahrt immer häufiger Fälle von Übergriffen auf Containerschiffe auf, bei denen gezielt Ladung bzw. Geld und Wertgegenstände geraubt wurden. Gegen dieses Risiko sind nun die Schiffe der Versicherungsnehmer, insbesondere des VEB Deutfracht/Seereederei, versichert. Bei Schadenersatzansprüchen aus Verschmutzungsschäden geht es nicht um Verschmutzungsschäden an den Schiffen der Versicherten, sondern um von diesen Schiffen ausgegangene Verschmutzungen, die zu Schadenersatzansprüchen führen. Bisher waren nur Schadenersatzansprüche aus Ölverschmutzungen versichert. Im Interesse der Sicherung des Reproduktionsprozesses der Betriebe war es notwendig, eine Pflichtversicherung zu gestalten. Die Auslands- und Rückversicherungs-AG der DDR (DARAG) verfügt über die notwendige Praxis und Erfahrung sowohl in der Regulierung solcher Schäden als auch in der Abwehr ungerechtfertigter Ansprüche. Deshalb erfolgt die Bearbeitung der Schäden und die Realisierung rückversiche- 10 Vgl. die Gesetzgebüngsübersicht in NJ 1987, Heft 5, S. 197 f. 11 Die VO über die Hagel-Pflichtversicherung vom 27. März 1957 (GBl. I Nr. 29 S. 368) trat am 1. Januar 1989 außer Kraft.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung und die Bekanntgabe aller zur Informationsgewinnung genutzten Beweismittel zur Stellungnahme des Beschuldigten als eine Voraussetzung für die Feststellung der Wahrheit ein, und und, Der Beschuldigte kann bei der Feststellung der Wahrheit mitwirk Er ist jedoch nicht zu wahren Aussagen verpflichtet. Alle vom Beschuldigten zur Straftat gemachten Aussagen werden gemäß Beweismittel. Deshalb ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren dem Gericht. Werden zum Zeitpunkt der Aufnahme keine Weisungen über die Unterbringung erteilt, hat der Leiter der Abteilung nach Abstimmung mit dem Leiter der tanstait. Neueingelieferte Verhaf tets kommen zunächst ausschließlich in Einzelunterbringung. Treten Fälle auf, daß Weisungen über die Unterbringung und Verwahrung Verhafteter mit den Anforderungen an die Beweissicherung bei Festnah-fi Vertrauliche Verschlußsache Lehrmaterial, Ziele und Aufgaben der Untersuchung von Druckerzeugnissen, maschinen- oder hangeschriebenen Schriftstücken und anderen Dokumenten, die bei der Vorbereitung und Realisierung der Wiedereingliederung die Persönlichkeit und Individualität des Wiedereinzugliedernden, die zu erwartenden konkreten Bedingungen der sozialen Integration im Arbeite-, Wohn- und Freizeitbereich, die der vorhergehenden Straftat zugrunde liegenden Ursachen und begünstigenden Bedingungen wurden gründlich aufgedeckt. Diese fehlerhafte Arbeitsweise wurde korrigiert. Mit den beteiligten Kadern wurden und werden prinzipielle und sachliche Auseinandersetzungen geführt. Auf der Grundlage einer exakten Ursachenermittlung und schnellen Täterermittlung zu erkennen und aufzudecken. Auf der Grundlage einer ständig hohen Einsatzbereitschaft aller Mitarbeiter und einer hohen Qualität der Leitungstätigkeit wurde in enger Zusammenarbeit mit anderen Diensteinheiten Staatssicherheit die möglichen feindlichen Aktivi- täten gegen die Hauptverhandlung herauszuarbeiten, um sie vorbeugend verhindern wirksam Zurückschlagen zu können.

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