Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 501

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 501 (NJ DDR 1989, S. 501); Neue Justiz 12/89 501 Richter entzogen werden darf, näher ausgestaltet. Positiv sollte formuliert werden, daß jeder Bürger das Recht auf Entscheidung durch einen Richter hat, der ordnungsgemäß in seine Funktion gewählt worden ist, dem Gericht angehört, das für die Entscheidung der Rechtsangelegenheit sachlich und örtlich zuständig ist, und der nicht kraft Gesetzes von der Mitwirkung an der Rechtssache ausgeschlossen ist. Unabhängigkeit der Rechtsprechung Dringlich sind Ergänzungen zum Prinzip der Unabhängigkeit der Richter, Schöffen und Mitglieder der gesellschaftlichen Gerichte. (Art. 96 Abs. 1 Verf.; §5 Abs. 2 GVG). Neben der ausschließlichen Bindung ihrer Rechtsprechung an die Verfassung, Gesetze und anderen Rechtsvorschriften der DDR sollte ihre eigenverantwortliche Entscheidung nach ihrer richterlichen Überzeugung hervorgehoben werden. Ausdrücklich sollte auch der so bislang nirgendwo rechtlich fixierte Grundsatz bekräftigt werden, daß niemand befugt ist, außerhalb prozessualer Rechte und Pflichten auf . ein Gerichtsverfahren oder eine Gerichtsentscheidung Einfluß zu nehmen. Hierbei handelt es sich keineswegs um efri neues Verständnis richterlicher Unabhängigkeit, sondern um die klare und nachdrückliche rechtliche Bekräftigung unbestrittener, aber dennoch nicht immer und von jedem respektierter Maximen.7 Eine solche Bekräftigung wäre also durchaus geeignet, die Autorität der 'Gerichte und ihrer Rechtsprechung zu erhöhen sowie Richter, Schöffen und Mitglieder der gesellschaftlichen Gerichte in der strikten Zurückweisung jeglicher Einmischungsversuche in den Prozeß der Entscheidungsfindung zu bestärken.8 Andererseits kann und darf es der Öffentlichkeit nicht verwehrt werden, Ansichten über zu treffende oder getroffene ■gerichtliche Entscheidungen zu äußern, insbesondere bei Rechtsverletzungen, die viele Bürger berühren oder bewegen. Das ist unverzichtbarer Bestandteil demokratischer Mitwirkung und Kontrolle und für die Rechtsprechung beachtlich, wenn auch in keiner Weise bindend. Verbindlich für die Rechtsprechung sind und bleiben allein die Verfassung, die Gesetze und anderen Rechtsvorschriften der DDR, die ja ih- rerseits stets Ausdruck gesamtgesellschaftlichenund daher öffentlichen Interesses sind. Vom Prinzip wahrer Volkssouveränität geprägtes Verständnis richterlicher Unabhängigkeit kann nur auf die Rechtsprechung bezogen sein. Die Verfassungs- und Gerichtsverfassungsbestimmungen über die Unabhängigkeit betreffen mithin die Stellung der haupt- und ehrenamtlichen Richter im Verfahren, nicht aber ihr staatsrechtliches Verhältnis zu den Volksvertretungen bzw. Bürgern; hier sollte es auch künftig keine Unabhängigkeit im Sinne bürgerlicher Gewaltenteilung geben. Ganz im -Gegenteil sollte die Abhängigkeit der Rechtsprechenden vom Vertrauen der Bürger oder ihrer Vertretungskörperschaften als eine wichtige Voraussetzung . ihrer Unabhängigkeit in-der Rechtsprechung betrachtet werden. Auch in der Neufassung des GVG wird es daher voraussichtlich entsprechend Art. 95 Verf. bei der Wahl der Richter, Schöffen und Mitglieder der gesellschaftlichen Gerichte durch die Volksvertretungen bzw. Bürger bleiben. Hinsichtlich der Modalitäten der Wahl scheinen mir allerdings Änderungen erforderlich zu sein, die einer Tendenz der Degeneration der Wahl zur Formalie entgegenwirken. Überdies sollte der Text der Verpflichtungserklärung der 'gewählten Richter und Schöffen um die Versicherung ergänzt werden; Entscheidungen ohne Ansehen der Person zu treffen und sich gerecht und unparteiisch gegenüber jedermann zu verhalten. Jn diesem Zusammenhang wäre auch die Verschwiegenheitspflicht der Richter ausdrücklich im GVG zu fixieren. Gegenstand der Rechtsprechung Zulässigkeit des Gerichtsweges Die gesellschaftliche und individuelle Wirksamkeit der O. g. Grundsatzregelungen hängt vor allem vom gesetzlich fixierten Gegenstand der Rechtsprechung bzw. anders gesagt von der Breite des Gerichtsweges ab. Zu prüfen ist, ob bisherige oder voraussehbare. Entwicklungen eine Erweiterung der Gegenstandsbestimmung im GVG erforderlich machen. Die am 1. Juli 1989 in Kraft getretenen Rechtsvorschriften über die Zuständigkeit der Gerichte für die Nachprüfung von Verwaltungsentscheidungen das GNV, das Anpassungsgesetz und die AnpassungsVO, alle vom 14. Dezember 1988 (GBl. I Nr. 28 S. 327, 329 und 330)9 stellen genau genommen keine Erweiterung des Gegenstandes der Rechtsprechung dar, sondern füllen die Bestimmung des § 4 Abs. 1 Satz 2 des geltenden GVG aus. Sie schaffen damit aber eine beträchtliche, für die Rechtssicherheit der Bürger sehr bedeutsame Ausdehnung gerichtlichen Rechtsschutzes. Um diese Gedanken zu unterstreichen, empfiehlt es sich m. E., den zweiten Satz des § 4 Abs. 1 des geltenden GVG etwa wie folgt neu zu formulieren: „Über verwaltungsrechtliche und andere Rechtsverletzungen, Rechtsstrsitigkeiten oder Rechtsangelegenheiten verhandeln und entscheiden die Gerichte, wenn es durch Gesetz oder Verordnungen (statt bisher .andere Rechtsvorschriften“) bestimmt wird.“ Ein solcher Hinweis auf den verwaltungsrechtlichen Bereich erscheint mir vor allem deshalb notwendig, weil die Absicht besteht, die gerichtliche Nachprüfung von Verwaltüngsentscheidungen auf weitere Bereiche der staatlichen Tätigkeit ' auszudehnen.10 11 Damit wird zugleich die Schaffung eines, komplexen Verwaltungsverfahrensgesetzes mindestens für die Beziehung zwischen Verwaltungsorganen und Bürgern noch dringlicher. Die Erweiterung der Zulässigkeit des Gerichtsweges für die Nachprüfung von Verwaltungsentscheidungen verändert nicht die staatsrechtliche Stellung der Gerichte. Insofern sind weder im GVG noch in der Verfassung oder im GöV grundsätzliche Änderungen erforderlich. Notwendig dagegen ist eine neue, vorurteilslose Sicht auf die Möglichkeiten und Erfordernisse arbeitsteiliger Mächt-ausübung durch die verschiedenen Staatsorgane. Die Nutzung der spezifischen Möglichkeiten, Mittel und Verfahren eines Organs (z. B. des Gerichts) oder staatlichen Tätigkeitsbereiches (z. B. der Rechtspflege insgesamt) für die Kontrolle und Qualifizierung der Arbeit insbesondere hinsichtlich der Gewährleistung der Gesetzlichkeit eines anderen Organs oder Bereiches stellt die Grundsätze sozialistischer Staatlichkeit nicht in Frage, sondern dient ihrer optimalen Verwirklichung. Daß sich diese Auffassung durchgesetzt hat, ist ein signifikantes Merkmal weiterer Ausprägung sozialistischer Rechtsstaatlichkeit. Davon .angeregte, auch über eine erneute Ausdehnung des Kreises gerichtlich nachprüfbarer Verwaltungsentscheidungen hinausgehende Überlegungen finden nach den Maßstäben sozialistischer Rechtsstaatlichkeit ihre Grenze nur in der Machtvollkommenheit der obersten Volksvertretung. Eine (verfas-sungs-)gerichtliche Prüfung oder gar Korrektur von Gesetzen der Volkskammer sollte daher ausgeschlossen sein; in bezug auf alle nachgeordneten Rechtsvorschriften wäre sie jedoch denkbar und sehr wünschenswert. Diese Frage ist aber in der bisherigen gerichtsverfassungsrechtlichen Diskussion noch nicht erörtert worden. In jedem Fall bedarf es dringlich einer verfahrensrechtlichen Regelung für die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Rechtsvorschriften gemäß Art. 89 Abs. 3 Verf.11 In diesem Zusammenhang würde es sich empfehlen, auch den Gerichten die Befugnis zur Beantragung eines entsprechenden Verfahrens einzuräumen. Alle Überlegungen zum Gegenstand der Rechtsprechung 7 Vgl; Grundlagen der Rechtspflege, Lehrbuch, a. a. O., S. 62 ff. 8 Vgl. auch G. Sarge, „Beratung der Obersten Gerichte sozialistischer Länder zum Thema .Rechtsprechung Demokratie Menschenrechte“*. NJ 1988, Heft 7, S. 263. 9 Vgl. hierzu die Beiträge von K.-H. Christoph und G.-A. Lübchen/ R. Brachmann in NJ 1989, Heft 1, S. 11 ff. (13 ff.). 10 Vgl. E. Krenz in seiner Erklärung vor der Volkskammer am - 24. Oktober 1989, ND vom 25. Oktober 1989, S. 2. Über Maß, Tempo und Konsequenzen dieser Ausdehnung bis hin zur Institutionalisierung der substantiell im Ansatz ja bereits bestehenden Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. Ch. Renatus, Der Morgen vom 24. Oktober 1989, S. 3) gibt es durchaus unterschiedliche Auffassungen, die bei den weiteren Vorarbeiten zum Entwurf der Neufassung des GVG gründlich diskutiert werden müssen, soweit sie von gerichtsverfassungsrechtlicher Bedeutung sind. 11 Der Frage, welche Kompetenzen hierbei dem Verfassungs- und Rechtsausschuß der Volkskammer einzuräumen wären, kann hier nicht nachgegangen werden (vgl. dazu E. Krenz, Rede auf der 9. Tagung des Zentralkomitees der SED, ND vom 19. Oktober 1989, S. 2). Vgl. auch E. Buchholz/G. Schulze, „Der sozialistische Rechtsstaat und die verfassungsmäßigen Grundlagen der sozialistischen Gesetzlichkeit und Rechtspflege in der DDR“, Staat-und Recht .1989, Heft 6, S. 476 ff. (477).;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 501 (NJ DDR 1989, S. 501) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 501 (NJ DDR 1989, S. 501)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die staatl und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und den auf der Dienstkonferenz vom - erfolgten Festlegungen steht in den die Auswertung der Forschungsergebnisse zum Thema: Grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit sind jedoch zugleich wesentliche Grundlage für die weitere Qualifizierung der Vorkommnisuntersuchung der Linie Untersuchung.

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