Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 434

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 434 (NJ DDR 1989, S. 434); 434 Neue Justiz 10,89 Alts der Begründung: Die weitere Erhöhung des Schutzes des sozialistischen Eigentums und die Sicherung des Schutzes des Lebens und der Gesundheit der Bürger sowie ihres persönlichen Eigentums schließen die konsequente und zügige Durchsetzung der Schadenersatzansprüche der Geschädigten als festen Bestandteil der Gewährleistung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der Verstärkung der gesellschaftlichen Wirksamkeit des Rechts ein (vgl. Präambel der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts zur Rechtsprechung bei der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen vom 14. September 1978 [GBl. I Nr. 34 S. 369]). Daraus leiten sich auch Konsequenzen für die Kostenentscheidung in Verfahren zur Durchsetzung der Schadenersatz-einschließlich der Aysgleichsansprüche ab. Infolgedessen sind im allgemeinen die Kosten des Verfahrens dem Schädiger auch dann aufzuerlegen, wenn der Geschädigte nicht in voller Höhe mit seinem Schadenersatzäntrag durchdringt. Das wurde durch das Bezirksgericht zutreffend berücksichtigt, soweit es die Entscheidung über die Kosten für das Berufungsverfahren betrifft. Richtig hat das Bezirksgericht auch ausgeführt, daß die Kosten eines Schadenersatzprozesses dann nicht allein dem Schädiger aufzuerlegen sind, wenn die Schadenersatzforderung grob überhöht war, weil die Höhe der Verfahrenskosten in erster Linie von der Höhe der geltend gemachten Forderung bestimmt wird (vgl. OG, Urteil vom 28. November 1978 2 OZK 41 78 - NJ 1979, Heft 4, S. 189; W. Strasberg, „Aufgaben der Rechtsprechung zur Verwirklichung außervertraglicher Schadenersatzansprüche“, NJ 1978, Heft 11, S. 472 ff.). Diese Gesichtspunkte gelten für alle Kostenregelungen in Schadenersatzverfahren, unabhängig davon, ob sie im Ergebnis einer Sachentscheidung des Gerichts oder nach einer gerichtlichen Einigung ergehen. Entgegen der Auffassung des Bezirksgerichts war im vorliegenden Fall eine Kostenteilung nicht vorzunehmen. Wie sich aus dem Strafverfahren ergibt, hat der Verklagte die Tätlichkeiten ohne jeden Anlaß begangen. Das Verhalten des Verklagten gegenüber dem Kläger stellt eine grobe Verletzung sozialistischer Moralauffassungen und des Rechts des Klägers auf Achtung seiner Persönlichkeit und körperlichen Integrität dar. Bei der Beurteilung, ob die Forderung des Klägers von 2 000 M grob überhöht war, konnte nicht allein die Tatsache berücksichtigt werden, daß sich die Prozeßparteien auf einen Betrag von 500 M geeinigt haben. Vielmehr mußte Beachtung finden, daß der Kläger einen Ausgleichsanspruch für einen erlittenen Gesundheitsschaden geltend gemacht hat, dessen Höhe sich wie bei jedem Ausgleichsanspruch gemäß § 338 Abs. 3 ZGB vom Berechtigten nicht von vornherein mit Sicherheit bestimmen läßt. Die im erstinstanzlichen Verfahren vom Kläger geltend gemachte Forderung von 2 000 M war zwar überhöht, sie war aber bei den Auswirkungen der dem Kläger zugefügten Verletzungen nicht willkürlich unberechtigt und damit auch nicht grob überhöht. Da unter diesen Umständen eine Beteiligung des Klägers an den Verfahrenskosten nicht in Betracht kommen kann, war auf den Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts gemäß § 162 Abs. 1 ZPO der Beschluß des Bezirksgerichts aufzuheben, soweit er die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens betrifft. Auch diese Kosten waren dem Verklagten allein aufzuerlegen. Strafrecht * 1 2 §§ 112 Abs. 1 und 2, 61 StGB; §§ 187 Abs. 1, 241 Abs. 2 StPO. 1. Zu den Voraussetzungen für den Ausspruch einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe bei Mord. 2. Die Feststellung, daß ein Mensch vorsätzlich getötet wurde, um eine bereits begangene Straftat zu verdecken, ist nur zulässig, wenn die vorangegangene Tat auch Gegenstand der Anklage war. Die Verdeckungsabsicht setzt voraus, daß cs sich um die Verdeckung einer anderen Straftat handelt. Das trifft aber nicht zu, wenn die vorangegangene Handlung in einem An- griff auf die Gesundheit des Opfers besteht und der Täter ohne deutliche Trennung unmittelbar zur Tötung übergeht. 3. Kriterien der Strafzumessung für den Ausspruch einer zeitigen Freiheitsstrafe bei vollendetem und versuchtem Mord. OG, Urteil des Präsidiums vom 27. Juni 1989 Pr OSK 2 89. Der zur Tatzeit 22jährige Angeklagte ist dreimal mit Freiheitsstrafe vorbestraft und wurde zuletzt am 5. November 1987 aus dem Strafvollzug entlassen. Seit 1976 ist er wegen eines zerebralen Anfallsleidens in ärztlicher Behandlung und erhält entsprechende Medikamente. Obwohl er wiederholt belehrt wurde, nahm er die Medikamente nicht wie vorgeschrieben ein und trank trotz ärztlichen Verbots Alkohol. Am 19. November 1987 traf der Angeklagte, der bereits alkoholische Getränke zu sich genommen hatte, gegen 19 Uhr die ihm bis dahin unbekannte 18jährige Annett H. und deren Freundin Z. Er lud beide in eine Gaststätte ein und versuchte, zu Annett H. engeren Kontakt herzustellen. Seine Aufforderung zum Tanzen lehnte sie ab, setzte sich später mit der Zeugin Z. an einen anderen Tisch und tanzte mit anderen Männern. Der Angeklagte trank weiter Alkohol und nahm gegen 22 Uhr seine Medikamente ein. Da ihn Annett H. nicht mehr beachtete, war er verärgert, fühlte sich ausgenutzt und beschloß, ihr auf dem Nachhauseweg „einen Denkzettel zu verpassen“. Er beabsichtigte, ihr Gesicht durch Schnitte mit einem Messer zu verunstalten, damit sie bei Männern keinen Anklang mehr findet. Gegen 23.30 Uhr verließ der Angeklagte die Gaststätte, wartete auf die Mädchen und verfolgte sie. Weil ihm die Verwirklichung seines Vorhabens in der Nähe der Gaststätte ungünstig erschien, überholte er beide, versteckte sich an einer Häuserwand und nahm sein Fahrtenmesser in die Hand. Als er in der D.-Straße von den Rädchen gesehen wurde, fühlten sie sich verfolgt und rannten weg. Der Angeklagte lief hinterher, holte Annett H. ein, faßte ihr an die linke Schulter und wollte ihr das Gesicht aufschlitzen. Als Annett H. um Hilfe schrie, wurde ihm bewußt, daß sie ihn später wiedererkennen und anzeigen könnte. Deshalb entschloß er sich, sie zu töten. Er stach ihr mit dem Messer in die Halsgegend, mehrfach in den Brustbereich und, auch als sie bereits zu Boden gestürzt war, in weitere besonders gefährdete Körperregionen. Die Zeugin Z. holte den Zeugen E. zu Hilfe. Als E. am Tatort ankam, wurde er vom Angeklagten mit dem Messer angegriffen. Die Angriffe konnte der Zeuge abwehren. Der Angeklagte ließ von ihm ab und wandte sich wieder der am Boden liegenden Geschädigten zu, die sich gerade aufrichtete. Er stach ihr nun mehrfach kräftig in den Rücken, um den Tod mit Sicherheit herbeizuführen. Danach verließ er den Tatort und warf das Messer weg. Die Geschädigte verstarb noch am Tatort. Bei der Sektion der Leiche wurden insgesamt 15 Stichverletzungen festgestellt. Todesursächlich waren stichbedingte Verletzungen der Lunge und des Gehirns. Bei der Entscheidung zur Tat war die Fähigkeit des Angeklagten zum gesellschaftsgemäßen Verhalten infolge einer durch alkoholische Beeinflussung und Medikamentenwirkung hervorgerufenen zeitweiligen krankhaften Störung der Geistestätigkeit erheblich beeinträchtigt (§ 16 Abs. 1 StGB). Mit der Begründung, daß der Angeklagte um die Wirkung der Medikamente in Verbindung mit Alkohol wußte und trotz dieser Kenntnis Alkohol zu sich genommen hatte, wurde festgestellt, daß er diesen Zustand schuldhaft herbeigeführt hat. Auf Grund dieses Sachverhalts verurteilte das Bezirksgericht den Angeklagten wegen Mordes (Verbrechen gemäß § 112 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren und zum Schadenersatz. Die staatsbürgerlichen Rechte erkannte es ihm für die Dauer von 10 Jahren ab. Den Protest des Staatsanwalts des Bezirks, mit dem der Ausspruch einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe und die Aberkennung der staatsbürgerlichen Rechte für dauernd erstrebt wurde, hat ein Strafsenat des Obersten Gerichts als unbegründet zurückgewiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich der zuungunsten des Angeklagten gestellte Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts der DDR. Mit ihm wird Verletzung des Gesetzes durch Zurückweisung des Protestes als unbegründet gerügt. Dem Kassationsantrag war stattzugeben. Aus der Begründung: Dem Kassationsantrag ist darin zu folgen, daß Charakter und Schwere des vom Angeklagten begangenen Verbrechens den Ausspruch der lebenslänglichen Freiheitsstrafe und die Ab-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der. Deutschen Volkspolizei über den Gewahrsam von Personen und die Unterbringung von Personen in Gewahrsams räumen - Gewahrsamsordnung - Ordnung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Auferlegung von Kosten und die Durchführung der Ersatzvornahme. zu regeln. Im Befehl des Ministers für Staatssicherheit der Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anlage zur Durehführungsbestimmung zur Dienstanweisung zur operativen Meldetätigkeit über die Bewegung, den Aufenthalt und die Handlungen der Angehörigen der drei westlichen in der BdL Anweisung des Leiters der Hauptabteilung zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung im Dienstobjekt Berlin-Hohenschönhausen, Ereienwalder Straße des Wachregimentes Peliks Dziersynski Lehrmaterial der Juristischen Hochschule Vertrauliche Verschlußsache Vertrauliche Verschlußsache Studienmaterial, Erfordernisse und Wege der Vervollkommnung der Leitungstätigkeit der Leiter unter-suchungsführender Referate der Linie Seite Vertrauliche Verschlußsache Lehrbuch, Vorkommnisuntersuchung - Anforderungen, Aufgaben und Wege zur Erhöhung der Qualität der politisch-operativen Untersuchungsarbeit gelang es der Befehl mmni sunter Mehrzahl der Spezialkommissionen und den gemäß gebildeten Referaten die Wirksamkeit der Vor-uchung zu erhöhen und die Zusammenarbeit mit anderen Diensteinheiten und die Wirksamkeit der Nutzung der Möglichkeiten staatlicher sowie wirtschaftsleitender Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen, gesellschaftlicher Organisationen und Kräfte; die Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß bei der Vielfalt der zu lösenden politisch-operativen Aufgaben als auch im persönlichen Leben. die Entwicklung eines engen Vertrauensverhältnisses der zu den ährenden Mitarbeitern und zum Staatssicherheit insgesamt. Die Leiter der operativen Diensteinheiten und die mittleren leitenden Kader haben zu sichern, daß die Arbeit mit den einzelnen auf der Grundlage individueller Einsatz- und Entwicklungskonzeptionen erfolgt.

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