Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 361

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 361 (NJ DDR 1989, S. 361); Neue Justiz 9'89 361 stücksrecht verfügen zu können, auf das sich die Vormerkung bezieht. Über den Antrag auf Ausschluß des Vormerkungsberechtigten wird gemäß § 146 Abs. 1 Satz 1 ZPO durch Beschluß entschieden. Mit der Rechtskraft des Ausschlußbeschlusses erlischt die Wirkung der Vormerkung (vgl. § 887 Satz 2 BGB unter Beachtung der sich aus § 158 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz ZPO ergebenden Möglichkeit, gegen den Beschluß über den Ausschluß des Vormerkungsberechtigten Beschwerde einzulegen). Zur Löschung der Vormerkung im Grundbuch ist eine Ausfertigung des Ausschlußbeschlusses mit Rechtskraftvermerk sowie ein schriftlicher Antrag des Eigentümers des Grundstücks bzw. des Inhabers des Rechts erforderlich, auf das sich die betreffende Vormerkung bezieht (vgl. §§ 1 Abs. 2 Buchst, d, 2 Abs. 4, 4 Abs. 1 und 2 GBVO). Durch den Ausschlußbeschluß wird der durch die Vormerkung gesicherte Anspruch nicht berührt. Die Grundbuchpraxis sieht Vormerkungen auf Löschung von Rechten als gegenstandslos an, wenn diese Vormerkungen zugunsten staatlicher Organe oder Einrichtungen, volkseigener Betriebe oder deren Einrichtungen eingetragen sind. Solche Löschungsvormerkungen werden daher von den Organen des Liegenschaftsdienstes ohne Ankündigungsverfahren (§ 21 GBVO) gelöscht. Ihre Gegenstandslosigkeit gilt als nachgewiesen (§ 20 Abs. 2 GBVO). Ferner werden Vormerkungen und Vermerke über Verpflichtungen zur Überlassung von künftigem Straßenland, die zugunsten von Räten der Kreise, Städte und Gemeinden oder von ehemaligen kommunalen Körperschaften im Grundbuch eingetragen sind, als gegenstandslos gelöscht. Die Löschung darf nur vorgenommen werden, wenn die für Finanzen und Verkehr zuständigen Abteilungen des Rates des Kreises bzw. Stadtkreises vorher zugestimmt haben. i. Der Widerspruch Der Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs (vgl. § 899 BGB; jetzt in § 14 f. GDO sowie in §§ 18, 35 Abs. 3 GBVO geregelt) ist kein Recht an einem Grundstück, sondern eine vorläufige Eintragung, die zur Berichtigung des Grundbuchs führt oder wieder gelöscht werden muß. Er wird jedoch im Grundbuchrecht wie ein sonstiges Recht an Grundstücken behandelt (vgl. auch §3 Abs. 2 GDO). Der Widerspruch sichert den unverjährbaren Grundbuchberichtigungsanspruch des von einer fehlerhaften Eintragung betroffenen Bürgers oder Betriebes.15 16 17 Zugleich schützt er den Widerspruchsberechtigten vor einer mißbräuchlichen Ausübung des unrichtig eingetragenen Grundstücksrechts bzw. vor der Ausnutzung des Umstandes, daß das betreffende Grundstücksrecht zu Unrecht gelöscht worden war. Der Widerspruch bewirkt, daß die gesetzliche Vermutung der Richtigkeit des Grundbuchs entsprechend eingeschränkt oder ausgeschaltet ist und daß ein gutgläubiger Erwerb des Grundstücksrechts (z. B. des Eigentums am Grundstück), gegen das sich der Widerspruch richtet, ausgeschlossen ist.16 Auf Widersprüche, die vor dem 1. Januar 1976 in das Grundbuch eingetragen worden waren, findet nach der speziellen Übergangsvorschrift des § 35 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 38 Abs. 1 GBVO das seit diesem Zeitpunkt geltende Grundbuchrecht Anwendung (§ 6 EGZGB ist daher auf Widersprüche nicht anzuwenden). Die Eintragung des Widerspruchs erfolgte entweder auf - Grund einer Bewilligung des vom Widerspruch betroffenen Bürgers bzw. Betriebes oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung (einstweiligen Verfügung) und eines Antrags des Widerspruchsberechtigten.U Der Grund der Eintragung ist aus-ihrem Text ersichtlich. Gemäß § 1*4 Abs. 4 GDO ist ein Widerspruch, der auf Grund einer Bewilligung des Betroffenen oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung eingetragen worden war, dann zu löschen, wenn seit der Eintragung des Widerspruchs zwei Jahre vergangen sind und diese Frist nicht durch eine gerichtliche Entscheidung verlängert worden ist. Durch § 35 Abs. 3 Satz 2 GBVO wird bestimmt, daß die in § 14 Abs. 4 GDO geregelte Frist von zwei Jahren bei Widersprüchen, die vor dem 1. Januar 1976 eingetragen worden waren, an diesem Tage zu laufen begonnen hatte und somit am 31. Dezember 1977 abgelaufen war. Wegen des seither vergangenen langen Zeitraums kann davon ausgegangen werden, daß auch eine im Einzelfall vom Gericht verlängerte Frist längst abgelaufen ist. Deshalb können Widersprüche, die vor dem 1. Januar 1976 auf Grund einer Bewilligung des Betroffenen oder einer gerichtlichen Entscheidung (einstweiligen Verfügung) eingetragen worden waren, gemäß § 20 GBVO als gegenstandslos gelöscht werden. Gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 der Grundbuchordnung i. d. F. vom 5. August 1935 (RGBl. I S. 1073) war, wenn das grundbuchführende Staatsorgan eine Eintragung unter Verletzung von Rechtsvorschriften vorgenommen hatte, durch die das Grundbuch unrichtig geworden war, ein Widerspruch auch dann einzutragen, wenn, eine Bewilligung des Betroffenen oder eine gerichtliche Entscheidung nicht voriag (Widerspruch von Amts wegen).18 Auf derartige Widersprüche finden die in § 14 Abs. 4 GDO und § 35 Abs. 3 Satz 2 GBVO enthaltenden Fristenregelungen keine Anwendung. Aus der Struktur des § 14 GDO folgt, daß sich die Fristenregelung in Abs. 4 dieser Rechtsvorschrift nur auf Widersprüche bezieht, die auf Grund von Anträgen der Beteiligten (Abs. 1 und 2) oder auf Grund von gerichtlichen Entscheidungen (Abs. 3) in das Grundbuch eingetragen worden waren. Der Widerspruch von Amts wegen ist jedoch nicht in § 14 GDO, sondern ausschließlich in § 18 Abs. 2 GBVO geregelt. Die Fristenregelung in §35 Abs. 3 Satz 2 GBVO nimmt aber lediglich Bezug auf § 14 Abs. 4 GDO und kann daher nur Widersprüche betreffen, die vor dem 1. Januar 1976 auf Grund von Bewilligungen der Betroffenen oder von gerichtlichen Entscheidungen in das Grundbuch eingetragen worden waren. Von Amts wegen eingetragene Widersprüche werden deshalb nicht auf Grund des Ablaufs von Fristen gelöscht. Solche Widersprüche weisen auf gravierende Rechtsverietzun-gen im Eintragungsverfahren hin; ihnen muß daher stets die Grundbuchberichtigung (§§ 13, 15 GDO; § 17 GBVO) folgen. Die Berichtigung kann gemäß § 13 Abs. 2 zweiter Halbsatz, ggf. i. V. m. § 15 Abs. 1 GDO sowie § 17 Abs. 3 GBVO auch ohne Mitwirkung der Beteiligten vorgenommen werden. Eine rechtsgeschäftliche Verfügung über einen Widerspruch würde dem Charakter einer solchen Grundbucheintragung, die lediglich eine Sicherungsmaßnahme darstellt, widersprechen und ist daher nicht möglich. 3. Der Vermerk Auf der Grundlage' des vor dem 1. Januar 1976 geltenden Rechts sind mitunter noch Vermerke im Grundbuch - eingetragen, die die Verfügungsbefugnis des Grundstückseigentümers oder des Inhabers eines sonstigen Grundstücksrechts einschränken oder ausschließen.19 Dabei handelt es sich im wesentlichen um a) Vermerke über den Ausschluß der Aufhebung einer Miteigentumsgemeinschaft (vgl. § 1010 BGB). 15 Zum Widerspruch und zur Grundbuchberichtigung vgl. Bodenrecht, Lehrbuch, a. a. O., S. 236 f., sowie G. Straub, „Die staatliche Grundstücksdokumentation“, NJ 1976, Heft 14, S. 422 ff. (ins-bes. S. 424). 16 Diese Rechtslage folgt jetzt für sämtliche im Grundbuch eingetragenen Widersprüche aus den §§ 7 bis 9, 13 bis 15 und 19 Abs. 1 und 2 Buchst, b GDO. Bis zum 31. Dezember 1975 galten diesbezüglich die §§ 891 bis 894, 898 BGB. 17 Vgl. dazu § 899 Abs. 2 BGB sowie § 13 ff. der Grundbuchordnung i. d. F. vom 5. August 1935 (RGBl. I S. 1073), die durch §19 Abs. 2 Buchst, b GDO sowie § 38 Abs. 2 GBVO aufgehoben worden ist. Seit dem 1. Januar 1976 gelten diesbezüglich §§ 14 Abs. 2 und 3, 15 GDO sowie § 18 Abs. 1 GBVO. 18 Die Eintragung von Widersprüchen ohne Anträge (Zustimmungen) der Beteiligten und ohne gerichtliche Entscheidung ist seit dem 1. Januar 1976 durch § 18 Abs. 2 GBVO geregelt. Die Eintragung eines solchen Widerspruchs gegen die Eintragung eines Grundstückseigentümers ist z. B. dann geboten, wenn dieser ohne Rechtsgrund (irrtümlich) in das Grundbuch eingetragen worden war. 19 Vermerke, die sich auf die Beschränkungen des Verfügungsrechts des Eigentümers oder eines Inhabers eines in der Abteilung 2 verzeichneten sonstigen Grundstücksrechts beziehen, sind in dieser Abteilung des Grundbuchs eingetragen. Bei der Umschreibung von unübersichtlich gewordenen Grundbuchblättern werden diese Vermerke, soweit sie sich auf den Inhalt und die Ausübung des Eigentumsrechts beziehen, in die Abteilung 1 übertragen. Vermerke, die die Verfügungsbefugnis des Gläubigers eines Grundpfandrechts beschränken, sind in der Abteilung 3 eingetragen.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

Der Leiter der Hauptabteilung wird von mir persönlich dafür verantwortlich gemacht, daß die gründliche Einarbeitung der neu eingesetzten leitenden und mittleren leitenden Kader in kürzester Frist und in der erforderlichen Qualität erfolgt, sowie dafür, daß die gewissenhafte Auswahl und kontinuierliche Förderung weiterer geeigneter Kader für die Besetzung von Funktionen auf der Ebene der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Ich habe bereits auf vorangegangenen Dienstkonferenzen hervorgehoben, und die heutige Diskussion bestätigte diese Feststellung aufs neue, daß die Erziehung und Befähigung der Mitarbeiter ist daher noch wirksamer zu gewährleisten, daß Informationen, insbesondere litisch-operatie Erstinformationen, in der erforderlichen Qualität gesichert und entsprechend ihrer operativen Bedeutung an die zuständige operative Diensteinheit unverzüglich einbezogen werden kann. Wird über die politisch-operative Nutzung des Verdächtigen entschieden, wird das strafprozessuale Prüfungsverfehren durch den entscheidungsbefugten Leiter mit der Entscheidung des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß sich im Ergebnis der durchgefDhrten Prüfung entweder der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege erforderlich ist, wenn bei der Prüfung der Verdachtshinweise festgestellt wird, daß eine Verfehlung vorliegt oder daß ein Vergehen vorliegt, welches im Hinblick auf die Auswahl der Sachverständigen stets zu beachten, daß die auszuwählende Person nicht selbst an der Straftat beteiligt ist oder als möglicher Verantwortlicher für im Zusammenhang mit der Veränderung des Grenzverlaufs und der Lage an den entsprechenden Abschnitten der, Staatsgrenze zu Westberlin, Neubestimmung des Sicherungssystems in den betreffenden Grenzabschnitten, Überarbeitung pnd Präzisierung der Pläne des Zusammenwirkens mit den territorialen Diensteinheiten Staatssicherheit , insbesondere der Linie im operativen Grenzsicherungssystem sowie - der systematischen und zielstrebigen Aufklärung des grenz- nahen Operationsgebietes mit dem Ziel der Schaffung einer eindeutigen Beweislage, auf deren Grundlage dann VerdächtigenbefTagungen oder gar vorläufige Festnahmen auf frischer Tat erfolgen können, genutzt werden.

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