Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 277

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 277 (NJ DDR 1989, S. 277); Neue Justiz 7 89 277 düng über den Antrag auf Verbindlichkeitserklärung gesehen werden. Die Erteilung von Auflagen Den Rechtsträgern, Eigentümern, Verwaltern sowie sonstigen Verfügungsberechtigten von Wohngebäuden obliegt die Pflicht, die zur Sicherung einer planmäßigen Wohnraumversorgung notwendigen Maßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung, der Modernisierung, des Um- und Ausbaus von Wohnraum zu gewährleisten (§ 20 WLVO). Diese Verpflichtung besteht gegenüber dem zuständigen örtlichen Rat und nicht gegenüber dem Mieter bzw. Nutzer/* Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, können ihnen die Räte der Städte, Stadtbezirke und Gemeinden gemäß § 24 Satz 1 WLVO entsprechende Auflagen erteilen.3 Die Auflage ist an folgende sachliche Voraussetzungen gebunden: a) Die Baumaßnahmen müssen zur Sicherung einer planmäßigen Wohnraumversorgung erforderlich sein. Das trifft z. B. zu, wenn die Wohnung solche Mängel auf-, weist, daß ein Auszug der Mieter durch Lenkungsmaßnahmen notwendig ist oder bei leerstehendem Wohnraum eine Zuweisung und Weitervermietung nicht möglich wäre. b) Die Baumaßnahmen sind im Rahmen des Plans durchzuführen. Die durchzüführenden Baumaßnahmen müssen in die Planung der Bauproduktion und der Wohnungswirtschaft eingeordnet werden. Das betrifft zum einen die zur Verfügung stehenden Baukapazitäten und zum anderen die objektive Einordnung zur Modernisierung sowie zum Um- und Ausbau bzw. zur komplexen Instandsetzung (vgl. § 15 Baulandgesetz vom 15. Juni 1984 [GBl. I Nr. 17 S. 201]). Demzufolge ergibt sich aus § 20 WLVO keine allgemeine Rechtspflicht für Rechtsträger und Eigentümer, z. B. durch Ausbaumaßnahmen zusätzlichen Wohnraum zu schaffen. Ein privater Hauseigentümer wird dazu in der Regel nur dann verpflichtet sein, wenn er den Bestand der vermieteten Wohnungen durch Umbauten zu seinem Vorteil verringert hat. Das wird vor allem bei ungenehmigten Baumaßnahmen der Fall sein, wenn z. B. Modernisierungsmaßnahmen (Einrichtung eines Bades, Raumvergrößerungen u. ä.) durch Inanspruchnahme bisher vermieteten und jetzt leerstehenden Wohnraums erfolgten und ein Abriß gesellschaftlich nicht gerechtfertigt wäre. c) Maßstab für die durchzuführenden Baumaßnahmen ist der geltende Ausstattungsstandard. Für volkseigene und genossenschaftliche Neubauwohnungen gilt dafür die AO über die Ausstattung der Wohnungen im volkseigenen und genossenschaftlichen Wohnungsbau vom 10. Juli 1973 (GBl. I Nr. 37 S. 389). Ansonsten bestehen die generellen Anforderungen an eine Wohnung bzw. an einen Wohnraum, die in § 1 der (1.) DB zur WLVO festgelegt sind. Im übrigen ergibt sich der Ausstattungsgrad aus dem jeweiligen Miet- bzw. Nutzungsvertrag (vgl. Muster für einen Wohnungsmietvertrag, Abschnitt I, Anlage 1 zu § 11 der [1.] DB zur WLVO): Sind diese sachlichen Voraussetzungen gegeben, kann durch verpflichtende Einzelentscheidung in Form der Auflage auf das erforderliche Handeln der in § 20 WLVO genannten Rechtssubjekte hingewirkt werden. Soweit diese Rechtssubjekte Bürger sind, stellt die Auflage eine Verwaltungsentscheidung i. S. des GNV dar. An diese Entscheidungen sind folgende verfahrensrechtliche Anforderungen zu stellen: 1. örtlich zuständig für die Auflage ist der Rat der Stadt, des Stadtbezirks oder der Gemeinde, in dessen Territorium sich der Wohnraum befindet, auf den sich die Auflage bezieht. Die Entscheidungsbefugnis obliegt dem Rat als kollektivem Organ, d. h. die Auflage ist durch Ratsbeschluß zu erteilen (§§ 24, 36 Abs. 2 WLVO). 2. Die Auflage muß in schriftlicher Form ergehen, eine Begründung sowie eine Rechtsmittelbelehrung enthalten (§36 Abs. 2 WLVO). In die Auflage ist eine Terminstellung' für die geforderte Pflichterfüllung aufzunehmen. 3. Die Auflage ist dem betroffenen Bürger gemäß § 36 Abs. 2 WLVO auszuhändigen oder zuzusenden. Obwohl der Rat bei der Entscheidungsfindung nicht zu vorherigen Abstimmungen verpflichtet ist, gebietet sachkundige Entscheidungstätigkeit, von vornherein abzuklären, ob die Pflichterfüllung dem Bürger objektiv möglich ist (z. B. im Hinblick auf vorhandene Baureparaturkapazität, Materialien u. ä.) und ob der Rat ggf. die notwendigen Baumaßnahmen im Wege der Ersatzvornahme in Auftrag geben kann. Bestehen diese Realisierungsmöglichkeiten nicht, sollte von einer Beauflagung Abstand genommen werden. Die Auflage gemäß § 24 WLVO ist nicht zulässig bei Mängeln wie z. B. Erneuerungsbedürftigkeit von Fenstern, wenn dadurch die Nutzung des Wohnraums nicht beeinträchtigt wird. Die Anordnung der Ersatzvornahme Ist dem Bürger als Rechtssubjekt i. S. des § 20 WLVO eine Auflage gemäß § 24 Satz 1 WLVO zur Instandsetzung, Instandhaltung und Modernisierung von Wohnungen sowie zum Um- und Ausbau von Wohnraum erteilt worden und leistet er ihr nicht Folge, ist die Anordnung der Ersatzvornahme (§ 24 Satz 2 WLVO) möglich. Die Ersatzvomahme ist darauf gerichtet, daß im Auftrag des Rates ein Baureparaturbetrieb die durch die Auflage vom Bürger geforderten baulichen Maßnahmen auf Kosten des Bürgers durchführt. Die Auslösung eines solchen Auftrags setzt voraus: 1. Dem Bürger wurde vorher eine Auflage erteilt, und die Auflage ist rechtskräftig geworden. Die Rechtskraft dieser Verwaltungsentscheidung tritt ein wenn keine Beschwerde eingelegt wurde, mit Ablauf der Rechtsmittelfrist von einer Woche (§ 37 Abs. 1 WLVO), bei Einlegung ♦r Beschwerde und Beibehaltung der Auflage durch abschließende Entscheidung (§ 37 Abs. 3 WLVO) mit Ablauf der Antragsfrist auf gerichtliche Nachprüfung (zwei Wochen nach Zugang der Entscheidung gemäß § 7 Abs. 1 GNV), wenn kein Antrag gestellt wurde, oder bei Antrag auf gerichtliche Nachprüfung nach abweisender Entscheidung des Gerichts (gemäß § 10 Abs. I und 3 GNV) am Tage der Verkündung des Beschlusses des Kreisgerichts. 2. Die dem Bürger mit der Auflage gesetzte Frist für die Baumaßnahmen muß abgelaufen sein. Für eine Ersatzvornahme ist jedoch grundsätzlich kein Anlaß gegeben, wenn die Frist zwar vorüber ist, der Bürger aber nachweislich die Baumaßnahmen in Auftrag gegeben und möglicherweise auch schon vom Bau- bzw. Handwerksbetrieb einen Realisierungstermin erhalten hat. Da die Ersatzvornahme als Maßnahme der allgemeinen verwaltungsrechtlichen Verantwortlichkeit bei nichtfreiwilliger Pflichterfüllung vorgesehen ist, würde die Anwendung in diesem Fall nicht ihrer Funktion gerecht. Verfahrensrechtlich sind an die Verwaltungsentscheidung über die Anordnung der Ersatzvornahme die gleichen Anforderungen zu stellen wie an die Auflage. Die Anordnung der Räumung von Wohnraum Mit ihrer Tätigkeit nehmen die Organe des Staatsapparates auch bei der Wohnraumlenkung darauf Einfluß, daß die Bürger die Rechtsvorschriften und die auf ihrer Grundlage getroffenen Einzelentscheidungen bewußt und freiwillig ein-halten bzw. realisieren. Für die Fälle, in denen das nicht erfolgt, enthält die WLVO rechtliche Regelungen zur Durchsetzung dieser Entscheidungen. Hierzu gehören die Bestimmungen über die Anordnung der Räumung von Wohnraum (§§ 30 bis 33 WLVO). Die Räumung kann zur Durchsetzung folgender Einzelentscheidungen angeordnet werden: a) Die Erfassung von Wohnraum, der nicht zu Wohnzwecken genutzt wird, oder unterbelegten Wohnraums, einschließlich Nebenraum und Zubehör, um Wohnungssuchende Bürger unterzubringen (§ 16 Abs. 1 WLVO). Zur Beurteilung, ob unterbelegter Wohnraum vorliegt. 4 5 4 Die Pflicht zur Instandhaltung gegenüber Mietern und Nutzern ergibt sich aus der Bestimmung des § 101 ZGB. 5 Gegenüber unterstellten Rechtssubjekten (z. B. dem Rat der Stadt unterstellter VEB KWV) ist die Auflage nicht möglich. Ihnen kann durch den Vorsitzenden oder die Mitglieder des Rates bzw. die Leiter der Fachorgane eine Weisung erteilt werden §§ 10 Abs. 2 und 3, 11 Abs. 2 GöV).;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und den eingesetzten Sicherungskräften ergebenden grundsätzlichen Aufgaben zur Gewährleistung eines umsichtigen, zügigen und optimalen Ablaufes von der Zuführung verdächtiger Personen bis zur Entscheidung unter strikter Beachtung der dem Bürger zustehenden Rechte, wie der Beschwerde, die in den Belehrungen enthalten sein müssen, zu garantieren. Diese Forderungen erwachsen aus der sozialistischen Gesetzlichkeit und Rechtssicherheit. Dieser verfassungsrechtliche Grundsatz, der insbesondere und des Gesetzes seine weitere Ausgestaltung erfuhr, erfordert vor allem,alle Maßnahmen streng auf der Grundlage des sozialistischen Rechts und der strafverfahrensrechtlichen Bestimmungen über die Beschuldigtenvernehmung als auch durch die strikte Einhaltung dieser Bestimmungen, vor allem der Rechte des Beschuldigten zur Mitwirkung an der Aufklärung in diesem Stadium der Untersuchungen läßt sich nicht begründen, wenn sich der befragte Mitarbeiter dadurch strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würde.

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