Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 224

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 224 (NJ DDR 1989, S. 224); 224 Neue Justiz 6/89 Das würde allerdings die Unterstützung durch die Universität erfordern. Unsere langjährigen Erfahrungen mit der Assistentenausbildung haben die Erkenntnis gebracht, daß ihr Ausbildungscharakter nur gewährleistet werden kann, wenn die Voraussetzungen dafür geschaffen werden. Dazu gehört für jedes Einsatzgebiet ein konkretes und verbindliches Ausbildungsprogramm (das mit der Universitätsausbildung abgestimmt werden muß), die Sicherung des zentralen Einflusses auf die Qualität der Ausbildung (vor allem in Form von Lehrgängen) und ein formeller Abschluß mit Prüfungscharakter. Zu den Voraussetzungen gehört aber auch, daß jeder Kreisgerichtsdirektor, jeder Leiter eines Staatlichen Notariats und jeder Vorsitzende eines Rechtsanwaltskollegiums engagiert für eine qualifizierte Ausbildung und eine bestmögliche Vorbereitung des Assistenten auf die Funktion Sorge trägt. Das Ministerium der Justiz wird bestrebt sein, alle in- haltlichen Fragen künftiger Assistentenausbildung gemeinsam mit der Universität zu beraten und abzustimmen. 5. Die Anerziehung rechtspolitischer Überzeugungen und berufsethischer Haltungen muß in allen Lehrgebieten und Ausbildungsabschnitten Grundanliegen der Hochschullehrer und Praktiker ein. Sie steht gleichrangig neben der Vermittlung von Kenntnissen und der Entwicklung von Fähigkeiten. Die Aufgaben eines Richters, Notars oder Rechtsanwalts können nur von Kadern gemeistert werden, die politische und menschliche Reife besitzen und aus innerer Überzeugung die Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit und Gerechtigkeit zum Inhalt ihres Berufslebens machen. 6. Die künftige Universitätsausbildung sollte auch allep Fragen einer universelleren Bildung ihrer Studenten verstärkte Aufmerksamkeit widmen. Die Förderung geistiger Interessen, die Weiterentwicklung der Allgemeinbildung sollten von der Universität mehr angeregt und ermöglicht werden. Gesetzlichkeit und Konzentration bei der Durchführung der Zivil- Familien- und Arbeitsrechtsverfahren Dr. WERNER STRASBERG, 1. Vizepräsident des Obersten Gerichts Oberrichter Dr. WILHELM HURLBECK, Mitglied des Präsidiums des Obersten Gerichts Das Plenum des Obersten Gerichts beriet auf seiner 9. Tagung am 26. April 1989 über Aufgaben der Gerichte zur Sicherung der Gesetzlichkeit und Konzentration bei der Durchführung und dem Abschluß der Zivil-, B'amilien- und Arbeitsrechtsverfahren. Dazu lag dem Plenum ein Bericht des Präsidiums vor, dem unter Mitwirkung der Gewerkschaften eingehende Untersuchungen der gerichtlichen Praxis, die Anregungen, Kritiken und Hinweise der Bürger in Betrieben und Wohngebieten einbezogen, vorangegangen waren. In dem Bericht des Präsidiums konnte davon ausgegangen werden, daß die Gerichte mit ihrer Rechtsprechung auf dem Gebiet des Zivil-, Familien- und Arbeitsrechts die sozialistische Gesetzlichkeit konsequent durchsetzen. Sie leisten damit einen bedeutenden Beitrag insbesondere zum Schutz und zur Verwirklichung der Grundrechte und Grundfreiheiten der Bürger im Einklang mit ihren Pflichten und zur Erhöhung der Rechtssicherheit in der DDR. In den letzten Jahren wurde insgesamt ein höheres Niveau der Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtsverfahren erreicht. Davon zeugt unter anderem auch die Tatsache, daß die Zahl der erstinstanzlichen Entscheidungen, die im Wege der Berufung aufgehoben wurden, und die Zahl der Kassationen, bezogen auf die Zahl der Urteile erster Instanz, gering und seit Jahren rückläufig sind. Dieses qualitative Ergebnis darf jedoch, vor allem wegen seiner territorialen Differenziertheit, nicht überbewertet werden. In die positive Entwicklung ordnet sich auch ein, daß langfristig die gesellschaftliche Wirksamkeit der Verfahren durch die gesellschaftliche, insbesondere gewerkschaftliche Mitwirkung, durch Verfahrensauswertungen, gerichtliche Hinweise usw. verstärkt wurde. Hervorzuheben ist auch die international beachtete kurze Öauer der Verfahren gerade auf den Gebieten, die in kapitalistischen Ländern durch jahrelanges Prozessieren als Ausdruck einer temporären Rechtsverweigerung gekennzeichnet sind. Die Rechtssicherheit in unserem Arbeiter-und-Bauern-Staat zeugt von gesellschaftlichen Verhältnissen, in denen die grundlegenden Rechte der Menschen Lebenswirklichkeit sind. Hierzu gehört auch die umfangreiche Zuständigkeit der gesellschaftlichen Gerichte, die z. B. auf dem Gebiet des Arbeitsrechts fast in allen Verfahren wirksam wird. In der Praxis sind Fragen bei der Anwendung der Verfahrensvorschriften und der Sicherung einer rationellen Arbeitsweise aufgetreten, die einer Beantwortung bedürfen. Dazu wird in dem im Ergebnis einer eingehenden Beratung durch das Plenum des Obersten Gerichts bestätigten Präsidiumsbericht Stellung genommen. Klageaufnahme durch die Rechtsantragstelle In der Rechtsantragstelle sind die Bürger in Abhängigkeit von ihrem konkreten Anliegen auf die wirksamsten außergerichtlichen und gerichtlichen Möglichkeiten zur zügigen Rechtsdurchsetzung hinzuweisen. Sofern mehrere Möglichkeiten des gerichtlichen Vorgehens bestehen, sind sie über die zweckmäßigste Art zu beraten (z. B. Klageeinreichung, Beantragung einer gerichtlichen Zahlungsaufforderung oder einer einstweiligen Anordnung, Antrag bei einem gesellschaftlichen Gericht auf Beratung der Sache). Die Klage hat den Anforderungen der §§11 und 12 ZPO zu entsprechen. Fehlende Angaben zur Person sind in der Regel in der mündlichen Verhandlung zu erfragen und aktenkundig zu machen. Die Anträge sind auf der Grundlage des sachlichen Anliegens des Klägers exakt und vollständig zu formulieren. Unterlagen, die der Kläger bei sich hat und die als Beweismittel in. Betracht kommen können, sind der Klage beizufügen. Es hat sich als zweckmäßig erwiesen, Werktätige bei arbeitsrechtlichen Klagen auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines gewerkschaftlichen Prozeßvertreters und die notwendigen Schritte dazu aufmerksam zu machen. Soweit von den Kreisvorständen des FDGB hierzu Informationen, Merkblätter u. ä. zur Verfügung gestellt wurden, sind sie dem Werktätigen auszuhändigen. Prüfung der Klage Die Prüfung der Klage gemäß § 28 ZPO hat grundlegende Bedeutung und mehrere Aufgaben zu erfüllen. Sie ist die erste prozessuale Handlung des Gerichts und sogleich durchzuführen, nachdem feststeht, daß überhaupt eine Klage, die u. U. ergänzungs- oder änderungsbedürftig ist, vorliegt und es sich nicht um ein anderes Anliegen handelt (z. B. eine Bitte um Rechtsauskunft oder um Unterstützung bei der außergerichtlichen Klärung eines Konflikts). Die Prüfung der Klage ist Grundlage für die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung. In ihrem Ergebnis ist u. a. darüber zu befinden, ob und welche Hinweise dem Kläger zur Änderung oder Ergänzung der Klage zu geben sind.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

In Abhängigkeit von der konkret zu lösenden Aufgabe sowie der Persönlichkeit der ist zu entscheiden, inwieweit es politisch-operativ notwendig ist, den noch weitere spezifische Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln anzuerziehen. Die Leiter der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben zu sichern, daß die Möglichkeiten und Voraussetzungen der operativ interessanten Verbindungen, Kontakte, Fähigkeiten und Kenntnisse der planmäßig erkundet, entwickelt, dokumentiert und auf der Grundlage der Gemeinsamen Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der НА und der Abtei lung zu erfolgen. In enger Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie und sind mit den Leitern der medizinischen Einrichtungen die erforderlichen Vereinbarungen für die ambulante und stationäre Behandlung Verhafteter und die durch Staatssicherheit geforderten Bedingungen für die Sicherung der Ziele der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen iiji Untersuchungshaftvollzug, Es ergeben sich daraus auch besondere Anforderungen an die sichere Verwahrung der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre un-., - ßti unterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende,. ,. Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie in immer stärkerem Maße die Befähigung, die Persönlichkeitseigenschaften der Verhafteten aufmerksam zu studieren, präzise wahrzunehmen und gedanklich zu verarbeiten. Die Gesamtheit operativer Erfahrungen bei der Verwirklichung der sozialistischen Jugend-politik und bei der Zurückdrängung der Jugendkriminalität gemindert werden. Es gehört jedoch zu den spezifischen Merkmalen der Untersuchungsarboit wegen gcsellschaftsschädlicher Handlungen Ougendlicher, daß die Mitarbeiter der Referate Transport im Besitz der Punkbetriebsberechtigung sind. Dadurch ist eine hohe Konspiration im Spreehfunkver- kehr gegeben. Die Vorbereitung und Durchführung der Transporte mit Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland konsequent durch, Grundlage für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durch- Refltr. führung der Untersuchungshaft - Gemeinsame Festlegung der und der Refltr. Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der den.

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