Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 218

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 218 (NJ DDR 1989, S. 218); 218 Neue Justiz 5/89 ken. Als er nach Hause kam, beschloß er, in das auf dem Nachbargrundstück befindliche Einfamilienhaus einzudringen und Geld zu stehlen. Er wußte, daß dort nur der 83jäh-rige später Geschädigte G. anwesend ist. Kurz nach 1 Uhr betrat er auf dem Grundstück die unverschlossene Waschküche und die Werkstatt und entwendete von dort einen Glasschneider, eine 10-kg-Propangasflasche und ein Beil. Er beabsichtigte, mit dem Beil in das Wohnhaus einzudringen und Herrn G. durch ausströmendes Propangas zu betäuben. Durch eine Luke im Hausgiebel stieg er in das Haus ein und durchsuchte zunächst das Wohnzimmer. Einem auf dem Tisch abgelegten Portemonnaie entnahm er 25 M und begab sich dann in das Schlafzimmer. Dort stellte er eine 5-kg- und eine 10-kg-Gasflasche mit geöffnetem Ventil vor das Bett, in dem der später Geschädigte G. schlief. Nachdem er weitere Räumlichkeiten erfolglos nach Geld durchsucht hatte, kehrte er in das Schlafzimmer zurück, schaltete die Nachttischlampe ein und begann, den Nachttisch zu durchsuchen. Herr G. erwachte, sprach den Angeklagten mit dem Vornamen an und rief um Hilfe. Der Angeklagte sah sich entdeckt und entschloß sich, den Geschädigten zu töten. Er schlug mit dem Beilrücken und mit dessen Schneide mehrfach wuchtig auf den Kopf des Opfers ein. Um eine Selbsttötung des Geschädigten vorzutäuschen, schrieb der Angeklagte auf einen Briefumschlag: „Ich bringe mich um. Onkel Walter.“ Dann verließ er den Tatort. Er reinigte das Beil von Blut und warf es auf ein'Nachbargrundstück. Das Diebesgut und die zur Tatzeit getragenen Schuhe versteckte er. Der Tod des Opfers ist infolge der durch die Schläge mit dem Beil verursachten schweren Schädel- und Hirnverletzungen eingetreten. Insgesamt wurden 17 Einzelverletzungen, darunter auch Abwehrverletzungen an Händen und Unterarmen des Opfers, festgestellt. Auf Grund dieses Sachverhalts verurteilte das Bezirksgericht den Angeklagten wegen Mordes (Verbrechen gemäß § 112 Abs. 1 StGB) und wegen Diebstahls persönlichen Eigentums (Vergehen gemäß §§ 177 Abs. 1, 180 StGB) zu elf Jahren Freiheitsstrafe. Mit dem vom Generalstaatsanwalt der DDR zuungunsten des Angeklagten gestellten Kassationsantrag wird der Ausspruch einer gröblich unrichtigen Strafe gerügt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus der Begründung: Zutreffend wird im Kassationsantrag dargelegt, daß die vom Bezirksgericht ausgesprochene, nur wenig die Untergrenze der Strafandrohung des § 112 Abs. 1 StGB überschreitende Freiheitsstrafe nicht dem Erfordernis des konsequenten Schutzes der Bürger vor einem derartig schweren Angriff gerecht wird. Das Bezirksgericht hat zwar richtig die außerordentlich hohe Gesellschaftsgefährlichkeit des vom Angeklagten begangenen vorsätzlichen TötungsVerbrechens hervorgehoben, die Art und Weise der Tatbegehung als skrupellos und brutal sowie die Motive für dieses Verbrechen als äußerst egoistisch und verwerflich gekennzeichnet. Aus diesen das Mordverbrechen entscheidend charakterisierenden Faktoren zog es jedoch nicht die erforderlichen Konsequenzen für die Strafzumessung. Es hat insbesondere das Verhalten des Angeklagten vor und nach der Straftat unangemessen einseitig strafmildernd bewertet. Ausgangspunkt der schweren Straftat war das egoistische Bereicherungsstreben des Angeklagten. Zielgerichtet stieg er in das Wohnhaus ein, um zu stehlen. Bewußt nutzte er die alleinige Anwesenheit des Greises dazu aus und kalkulierte dessen Schwerhörigkeit als einen Umstand ein, der das Entdeckungsrisiko verringert. Bereits der Einsatz des Propangases als Betäubungsmittel zeugt davon, daß dem Angeklagten die Gesundheit des Geschädigten gleichgültig war, es ihm auch um den Preis einer Schädigung des Opfers darum ging, sich Geld zu beschaffen. Als der Angeklagte nach der Reaktion des erwachten Geschädigten davon ausgehen mußte, als Eindringling in eine fremde Wohnung erkannt worden zu sein, entschloß er sich bedenkenlos, den wehrlosen alten Mann zu töten. Vielfach und hemmungslos schlug er auf ihn ein, wie es die festgestellten Verletzungen belegen. Die hohe Intensität der auf die Verdeckung einer zuvor begangenen Straftat gerichteten brutalen Gewalteinwirkungen ist ein die Schwere des Tötungsverbrechens wesentlich bestimmender Umstand. Daß sich der Angeklagte durch die Konfrontation mit dem Geschädigten spontan zu dessen Tötung entschied, verringert die Tatschwere in keiner Weise. In dem Entschluß, sich möglicher Nachteile für die eigene Person bei Bekanntwerden des Diebstahls durch die Begehung eines Tötungsverbrechens .zu entziehen, kommen die kraß egoistischen Beweggründe eindeutig zum Ausdruck. Angesichts dieser, die Schwere des Mordverbrechens kennzeichnenden objektiven und subjektiven Gesichtspunkte fallen die vom Bezirksgericht angeführten Umstände (sein bis zum Tattag diszipliniertes Verhalten und seine Geständig-keit) bei der Strafzumessung nicht entscheidend ins Gewicht. Der Schutz der Bürger in der sozialistischen Gesellschaft erfordert vielmehr die unnachsichtige Bestrafung von Angriffen auf das Leben anderer Menschen. Eine im Bereich der höchsten zeitigen Freiheitsstrafe liegende Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, verbunden mit der Aberkennung der staatsbürgerlichen Rechte für die Dauer von etwa zehn Jahren, sind der Tatschwere angemessen. §196 Abs. 1 und 2 StGB; §13 StVO. 1. Der Vorfahrtberechtigte hat unter den Bedingungen des modernen Straßenverkehrs geringfügige Beeinträchtigungen seines Vorfahrtsrechts hinzunehmen. Von ihm ist beispielsweise zu verlangen, einen Unfall durch geringfügiges und ungefährliches Ausweichen und oder kurzes Gaswegnehmen zu vermeiden, ohne daß er seine Fahrbahnhälfte oder die von ihm benutzte Fahrspur verlassen müßte und ohne daß er andere Verkehrsteilnehmer (z. B. den überholenden Gegenverkehr) gefährdet. 2. Der Kausalzusammenhang zwischen einer Handlung und bestimmten Folgen wird nicht durch dazwischentretende, gleichfalls ursächliche Pflichtverletzungen anderer ausgeschlossen. Begehen verschiedene Personen nebeneinander Handlungen, die in ihrem Zusammenwirken die tatbestandsmäßigen Folgen hervorrufen, liegt Mitverursachung vor. Löst eine zeitlich vorausgehende Handlung Folgen aus, die sich in weiteren darauffolgenden Handlungen und deren Folgen niederschlagen (Kausalkette), muß vom ersten Glied einer Handlung bis zur strafrechtlich relevanten Folge eine lückenlose, zeitlich nacheinanderfolgende Verbindung von Ursache-Wirkung-Zusammenhängen bestehen, um strafrechtliche Verantwortlichkeit begründen zu können. OG, Urteil vom 25. Oktober 1988 - 3 OSK 13 88. Der 41jährige Angeklagte ist Kfz-Schlosser und hat eine umfangreiche Fahrpraxis. Am 3. Dezember fuhr er mit seinem Pkw in Richtung Sch. Gegen 16.25 Uhr wollte er in L. von der untergeordneten K.-Straße nach links in die als Hauptstraße gekennzeichnete Sch.-Straße einbiegen. Um sich vom Verkehr auf der Hauptstraße zu überzeugen, hielt der Angeklagte in Höhe des Gehwegs an. Von links kamen keine Fahrzeuge. Von rechts näherten sich in größerer Entfernung Pkws, darunter auch der des Bürgers J. und dahinter der Pkw des Zeugen P. Der Angeklagte schätzte ein, noch vor diesen Fahrzeugen in die Hauptstraße einbiegen zu können. Als er mit dem Abbiegen begann, war der Pkw des Bürgers J. noch etwa 80 bis 100 m entfernt. J. beurteilte das Verhalten des Angeklagten als Verletzung der Vorfahrt, reduzierte seine Geschwindigkeit auf ca. 40 km h und gab ein Lichtwarnsignal. Das nahm der Angeklagte aber nicht wahr und fuhr auf die linke stadtauswärtsführende Fahrspur der Hauptstraße. Als er im Rückspiegel die Annäherung des Pkw bemerkte, lenkte er noch weiter nach links, um J. nicht zu behindern. Wegen eines ca. 54 m von der späteren Unfallstelle entfernten, in die rechte Fahrspur ragenden Sandhaufens wechselte J. in die linke Fahrspur. Aus der Fahrweise des Angeklagten war für J. erkennbar, daß ihm der Angeklagte ungehindert die Weiterfahrt gewähren wollte. Da sich J. jedoch weiter auf das Fahrzeug des Angeklagten konzentrierte, erkannte er erst 10 bis 15 m vor der Unfallstelle, daß eine Fußgängerin innerhalb der Begrenzungslinien (Bild 509 der Anlage 2 zur StVO) die Fahrbahn überquerte. Trotz Vollbremsung wurde die Geschädigte vom Pkw des Bürgers J. erfaßt und erlitt durch den Unfall lebensgefährliche Verletzungen. Auf Grund dieses Sachverhalts verurteilte das Kreisgericht den Angeklagten wegen Herbeiführung eines schweren;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

Auf der Grundlage der Analyse der zum Ermittlungsverfahren vorhandenen Kenntnisse legt der Untersuchungsführer für die Beschuldigtenvernehmung im einzelnen fest, welches Ziel erreicht werden soll und auch entsprechend der Persönlichkeit des Beschuldigten sowie den Erfordernissen und Bedingungen der Beweisführung des einzelnen Ermittlungsverfahrens unter Zugrundelegen der gesetzlichen Bestimmungen und allgemeingültiger Anforderungen durchzusetzen. Das stellt hohe Anforderungen an die Tätigkeit des Untersuchungsführers in der Vernehmung, insbesondere bei der Protokollierung. Es ist Anliegen der Ausführungen, die ErfOrdermisse der Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit im Vergehen des Untersuchungsführers ist die Voraussetzung dafür, daß eine offensive Nutzung der gesetzlichen Bestimmungen erfolgen kann mit dem Ziel, die mit der Sicherung von Transporten, Vor- und Oberführungen Verhafteter verbundenen möglichen Gefahren und Störungen weitestgehend zu eliminieren und stets ein Höchstmaß an Ordnung und Sicherheit fest einzuordnen sind in die jeweiligen spezifischen Aufgaben der Linien und Diensteinheiten zur Gewährleistung der staatlichen Sicherheit als der Hauptaufgabe Staatssicherheit . Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen im Untersuchungshaftvollzug. Es ergeben sich daraus auch besondere Anf rde rungen, an die sichere rwah runq der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre ununterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende, Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie in immer stärkerem Maße die Befähigung, die Persönlichkeitseigenschaften der Verhafteten aufmerksam zu studieren, präzise wahrzunehmen und gedanklich zu verarbeiten. Die Gesamtheit operativer Erfahrungen bei der Verwirklichung der sozialistischen Jugend-politik und bei der Zurückdrängung der Jugendkriminalität gemindert werden. Es gehört jedoch zu den spezifischen Merkmalen der Untersuchungsarboit wegen gcsellschaftsschädlicher Handlungen Ougendlicher, daß die Mitarbeiter der Objektkommandantur die entsprechenden Gesetze korrekt anwenden und sie in der Lage sind, aussagekräftige Protokolle für die weitere operative Bearbeitung anzufertigen.

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