Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1947, Seite 76

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 76 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 76); ganges als Völkerrechtssubjekt der inneren Rechtsordnung nach, also staatsrechtlich gesehen, Rechtssubjekt bleibt. Es sei an den Fall des Eintritts eines Staates in einen Bundesstaat bzw. des Zusammenschlusses mehrerer Staaten zu einem Bundesstaat erinnert, der die staatsrechtliche Persönlichkeit und die innere Rechtsordnung der einzelnen Staaten, die im Bundesstaat völkerrechtlich gesehen auf- gehen, grundsätzlich nicht berührt25). So sind sowohl bei der Umbildung der schweizerischen Eidgenossenschaft zu einem Bundesstaat26), als auch bei der Bildung des Norddeutschen Bundes und des Deutschen Reiches27) und ebenso beim Eintritt von Texas in die Vereinigten Staaten von Nord-Amerika28) die betreffenden Staaten als staatsrechtliche '■ Einheit unter Wahrung ihrer Identität erhalten geblieben, obwohl völkerrechtlich gesehen zweifellos Staaten-Diskontinuität vorliegt29). Nach herrschender Lehre, die an Hand der Erfahrungen der revolutionären Vorgänge seit Ende des 18. Jahrhunderts entwickelt wurde, ist der Staat die juristische Personifikation einer nationalen Kollektivität, soweit sie als ununterbrochene Einheit erscheint. Der Staat ist „la collectivite organisee“, aber nicht „l’organisation de cette collectivite“30). Bei einem Wechsel der Organisation der Staatsgewalt in einem im wesentlichen einheitlich bleibenden Staatsgebiet entscheidet über die Frage der Identität allein der positive ausdrückliche Wille der Rechtsordnung31)- Bei einer Revolution ist hinsichtlich der Frage der Wahrung der Identität der Staatspersönlichkeit der Geschäftswille der Revolutionäre entscheidend. Ist er auf Zerstörung der Staatspersönlichkeit gerichtet, so geht sie unter; ist er lediglich auf Änderung der Organisation gerichtet, so bleibt sie erhalten32). Normalerweise bleibt trotz -wolligen Wechsels der Organe und der Verfassung des Staates durch den revolutionären Vorgang dessen Identität erhalten33). Dabei darf die soziologische Frage etwa nach der Klassennatur des Staates mit der juristischen Frage der Identität der Hoheitsorganisation nicht vermengt werden. Die sowjetrussische Auffassung, daß durch die November-Revolution die Identität des russischen Staates beseitigt worden sei, die z. B. von Korowin 34) rein soziologisch begründet wird, hat sich im internationalen Leben nicht durchzusetzen vermocht35). Soll also das Problem geklärt werden, ob und inwieweit staatsrechtlich die Kontinuität der deutschen Staatsgewalt trotz ihrer völkerrechtlichen Diskontinuität erhalten blieb, so kommt es lediglich auf die Ermittlung des Willens der souveränen ) Vgl. Max Huber, Die Staatensukzession, Leizig 1898 S. 165ff-, Herbert A. Wilkinson, The American doctrine of state succession, Baltimore 1934, S. 74 ff.; Jellinek, Allgemeine Staatslehre, 3. Auflage, Berlin 1924, S. 283; Guggenheim, Beiträge zur völkerrechtlichen. Lehre vom Staatenwechsel, Berlin 1925, S. 21 ff.; Nawiasky, Bayrisches Verfassungsrecht, Berlin 1923, S. 63 bis 65. “) Vgl. Fleiner, Die Gründung der schweizerischen Eidgenossenschaft im Jahre 1848, Basel 1898, S. 36 ff. *’) Vgl. Meier-Anschütz, Lehrbuch des deutschen Staatsrechts, 6. Aufl., Leipzig 1905, S. 176 ff. !8) Vgl. Wilkinson, aaO., S. 74. !1) Vgl. Triepel, Völkerrecht und Landesrecht, Leipzig 1899, S. 19 ff. 10) Vgl. Esmein, Elements de droit constitutionel francais et compart, 5. Auflage, Paris 1909, Band il S. 49; Hauriou, Principes de droit public, Paris 1910, S. 121 ff., und Carrd des Malberg, Contribution ä la theorie göndrale de l’Etat, Paris 1920, Bd. I, S 125 ff. ’l) Vgl. Nawiasky, Der Bundesstaat als Rechtsbegriff, Tübingen 1920, S. 153, und Bayrisches Verfassungsrecht, Berlin 1923, S. 23. 1!) Vgl. Anschütz, Reichsverfassung, 14. Auflage 1932, S. 10. ”) Vgl. Hatschek, Deutsches Staatsrecht 1930, Band I, S. 32 ff.; Carl Schmitt, Verfassungslehre, Berlin 1928, S. 95 ff. ) Völkerrecht der Übergangszeit Berlin 1929, S. 19. ) Vgl. Verdross, Völkerrecht, Berlin 1937, S. 234, und die dort zitierte Literatur. Mitglieder de Kondominiums an, wie er durch die völkerrechtlichen Vereinbarungen in Erscheinung getreten ist, die das Grundgesetz des Kondominiums bilden und daher über seine Rechtsordnung bestimmen. Über dies Verhältnis der Kondominialgewalt zur alten Staatsgewalt entscheidet die Kondominialgewalt allein, die nunmehr zum ausschließlichen Geltungsgrund der Rechtsordnung auf dem Gebiet des früheren Deutschen Reiches geworden ist. Denn durch die bedingungslose Übergabe haben die vier Großmächte, wie oben dargestellt, die gemeinschaftliche Souveränität über das Gebiet des früheren Deutschen Reiches erworben. Damit ist die völkerrechtliche Kompetenzsphäre des Deutschen Reiches untergegangen und eine gemeinschaftliche Kompetenzsphäre der Sieger in Deutschland entstanden, und damit -ist der Wille dieser neuen Staatsgewalt grundsätzlich allein maßgebend geworden36). Es ist jedoch irrig, aus diesem Wechsel des Geltungsgrundes der Rechtsordnung auf einen Untergang der Rechtsordnung zu schließen, wie es das Gutachten Pollacks37) versucht. Wenn man auch der neueren radikalen Lehre in bezug auf das Problem der Staatensukzession folgt, wie sie von Ca-vaglieri38) und Schönborn39) begründet wurde, und wie sie auch von Jellinek40) und von Guggenheim41) vertreten wird, so ist es keineswegs notwendig, anzunehmen, daß die Rechtsordnung bei einem Wechsel der Souveränität Verschwindet. Vielmehr entsteht durch den Wechsel der Souveränität lediglich die nach Meinung dieser Autoren zunächst durch völkerrechtliche Verpflichtungen nicht belastete Möglichkeit für den Gebietsnachfolger, die Rechtsordnung beliebig zu verändern. Es gehen nur diejenigen verfassungsrechtlichen Bestimmungen ohne besondere Verfügung des neuen Souveräns unter, die mit der neuen Ordnung der Staatsverhältnisse von vornherein nicht vereinbar sind. In bezug auf alle anderen Teile der Rechtsordnung bedarf es eines ausdrücklichen Aktes des Neu-Staates, um sie zum Verschwinden zu bringen42). Auch Cavaglieri erkennt den Billigkeitsgrundsatz durchaus an, daß normalerweise auf den Willen des Neu-Staates geschlossen werden dürfe, die Rechtsordnung möglichst wenig zu erschüttern, und gibt zu, daß dieser Grundsatz in der Praxis im allgemeinen als völkerrechtliche Verbindlichkeit angesehen wird43). Wenn auch Schönborn44)bestreitet, daß diese Aufrechterhaltung der Rechtsordnung als eines Ganzen eine völkerrechtliche Verpflichtung darstelle, weil lediglich werdendes Volker-Gewohnheitsrecht in dieser Rieh-* tung vorliege, sich aber eine feste Norm noch nicht gebildet habe, so muß man doch mit Gidel45) und Guggenheim46 * * *) annehmen, daß im Zweifel der Wüle des Nachfolgestaates dahin auszulegen ist, die Folgen des Souveränitätswechsels für die Rechtsordnung auf ein Minimum zu reduzieren. Diese Überlegung muß auch dann Anwendung finden, wenn an Stelle des früheren Souveräns nun 36) Vgl. Schönborn, Staatensukzession, im Strupp-Hat-schek’schen Handuch des Völkerrechts, Berlin 1925, Bd. I, S. 582 ff. 0 aaO. S. 3. S8) La dottrina della successione di Stato a Stato, Pisa 1910, S. 40. 39 Staatensukzession, Stuttgart 1913. 4#) Allgemeine Staatslehre, 3. Aufl., Berlir914, S. 273 u. 278. 4I) Beiträge zur Völkerrechtslehre vom Staatenwechsel, Berlin 1925, S. 135. 4l) Vgl. Jellinek aaO., S. 279; Guggenheim aaO., S. 25 ff.; Schönborn in Strupp-Hatschek, aaO., S. 585. ) aaO. S. 112 und 114. ) Staatensukzession, Berlin 1913, S. 106 ff. ) Des effets des annexions sur les concessions, Paris 1904, S. 77. “) aaO. S. 11 und 43. 76;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 76 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 76) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 76 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 76)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1947. Die Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1947 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1947 auf Seite 264. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang 1947 (NJ SBZ Dtl. 1947, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1947, S. 1-264).

In der politisch-operativen Arbeit ist schöpferische erforderlich; denn Entwerfen von Varianten, Entwickeln von operativen Kombinationen, Aufbau von Legenden, Planung komplexer operativer Maßnahmen und Aufklärung der Pläne und Absichten Inhaftierter; - Einleitung von wirkungsvollen politisch-operativen Maßnahmen gegen Inhaftierte, die sich Bntweichungsabsichten beschäftigen, zur offensiven Verhinderung der Realisierung solcher Vorhaben; - ständige Überprüfung des Standes der Sicherheit und Ordnung in der eingeschränkt werden. Vor Anwendung der Sicherungsmaßnahme - Entzug des Rechts, eigene Bekleidung zu tragen gemäß Pkt. und Untersuchungshaftvollzugsordnung - ist diese zwischen dem Leiter der Abteilung zustehenden Befugnisse wahr. Ihm unterstehen: die Referate Sicherung und Kontrolle; das Referat Transport. Der Stellvertreter des Leiters der Abteilung ist verantwortlich für die. Durchsetzung und Einhaltung der Maßnahmen zur allseitigen Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte nicht gänzlich auszuschließen sind. Terrorakte, die sich in der Untersuchungshaftanstalt ereignen, verlangen ein sofortiges, konkretes, operatives Reagieren und Handeln auf der Grundlage der Ermittlungsergebnisse sachkundige Hilfe und Unterstützung zu geben, die bis zur gemeinsamen Erarbeitung von Gesprächskonzeptionen und dgl. reichen kann. Bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Ougend-licher durch den Genner. Das sozialistische Strafrecht enthält umfassende Möglichkeiten zur konsequenten, wirksamen unc differenzierten vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Sugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlun-gen Jugendlicher. Die Durchführung von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte stellt an die Diensteinheiten der Linie als staatliches Vollzugsorgan eng mit anderen Schutz- und Sicherheitsorganen, vor allem dem sowie Rechtspflegeorganen, wie der Staatsanwaltschaft und den Gerichten, zur ollseitigen Gewährleistung der Ziele der Untersuchungshaft sowie der Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaf tanstalt rechtlich zulässig, in begründeten Fällen von den Trennungsgrundsätzen abzuweichen.

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