Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1947, Seite 62

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 62 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 62); Schadensersatz und Preisstopp) Von Justizrat Axhausen, Leipzig Jede starke Umwälzung der Wirtschaftsverhält-* nisse führt dazu, daß die bestehende Ordnung des bürgerlichen Rechts in manchen Teilen unzulänglich wird. Diese alte Erfahrung, die wir schon in der Zeit der Geldentwertung nach 1918 erleben mußten, prägt sich jetzt wieder ganz besonders scharf auf dem Gebiete des Schadensersatzes aus, und zwar infolge des Preisstops, den es damals nicht in der Allgemeinheit und Strenge gab wie in unseren Tagen. Für die Vernichtung einer Sache, für ihre Entwendung (falls sie nicht zurückerstattet werden kann), sowie für ihre Beschädigung (falls Wiederherstellung unmöglich oder imzumutbar ist), muß nach §§ 823, 249 ff. BGB dem Eigentümer „ihr Wert in Geld erstattet werden“; ein gesetzlicher Anspruch auf Hergabe einer anderen, gleichwertigen Sache besteht nicht. Diese Regelung war solange ausreichend, als sich der Geschädigte für den Geldwert stets vollwertigen Ersatz beschaffen konnte. Das ist aber, nachdem nahezu alles zur Mangelware geworden, wenn überhaupt zu erhalten ist, in aller Regel nicht mehr der Fall. Ein Anspruch des Geschädigten auf Erstattung des Preises, zu dem er ungesetzlich auf dem schwarzen Markt kaufen könnte, kann selbstverständlich von der Rechtsprechung nicht anerkannt werden. Daher führt heute der Geldersatz auf dem Gebiete des Sachschadens fast nie zur Befriedigung des Geschädigten, und der Rechtsbrecher hat den Vorteil. Dieser Zustand ist äußerst unbefriedigend. Eine durchgreifende allgemeine Abhilfe durch die Rechtsprechung erscheint kaum möglich. Man könnte daran denken, den Schädiger zu einer erweiterten Naturalherstellung in der Art anzuhalten, daß er gehalten würde, aus seinem eigenen Besitz wenn er solchen hat! einen1 mindestens gleichwertigen oder sogar einen besseren, dem Geschädigten aber die gleiche Nutzung gewährenden Gegenstand zu überlassen1 2), und mit Rücksicht auf die Beweisnot des Geschädigten dem anderen eine Offenbarungspflicht aufzuerlegen. Aber von solcher Regelung würden sicherlich nur wenige besondere Fälle betroffen. Auf einem Gebiet weist allerdings schon das geltende Recht einen Ausweg, nämlich auf dem des Schadensersatzes wegen Nichterfüllung eines Vertrages, und gerade hier wirkt sich der Preisstop oft geradezu als eine Belohnung des Vertragsbrechers aus. Sonst hatte bei Gattungsschulden, wenn der Marktpreis bis zur Fälligkeit der Lieferung gestiegen war, der Schuldner, welcher die Lieferung weigerte, auf Verlangen des Gläubigers (§ 326 BGB) den rechnungsmäßig oder durch Deckungskauf festzustellenden Mehrpreis zu zahlen, und bei unvertretbaren Sachen, wenn er sich selbst die Lieferung durch rechtswidrigen anderweitigen -Verkauf unmöglich machte, den Mehrerlös auszukehren (§ 280 BGB). Heute, wo Preissschwankungen kaum Vorkommen, sind diese Rechtsbehelfe stumpfe Waffen; denn der rechtswidrige Zweitverkauf wird sich regelmäßig in den Verstecken des schwarzen Marktes abwickeln, und auch hier entsteht das Bedenken, ob sich der Gläubiger an den vom Zweitkäufer bewilligten Schwarzmarktpreis halten kann, auf den der Sachschuldner ja einen Rechtsanspruch überhaupt nicht hat. 1) Der Beitrag von Justizrat Axhausen behandelt nur eine Teilfrage aus dem besonders problematisch gewordenen Gebiet des Schadensersatzrechts, das im Rahmen dieser Zeitschrift weiter erörtert werden wird. (D. Red.) 2) Diesen Ausweg scheint die Rechtsprechung in der Tat einzuschlagen. Vgl. die Urteile des LG und AG Hamburg und des AG Oldenburg in „Deutsche Rechtszeitschrift 1947 S. 102 Sp. 2 unten. Ferner aus dem Schrifttum: Dittmer in Süddeutsche Juristenzeitung 1946, 218 ff. In vielen besonders häufigen und handelswichtigen Fällen kann aber damit geholfen werden, daß der Schuldner nicht auf Schadensersatz wegen Nichtlieferung, sondern auf Erfüllung und Ersatz des Verzugsschadens belangt wird. Der Käufer ist bei Verzug des Schuldners nicht allein auf den Weg des § 326 BGB angewiesen, sondern er kann auch neben und bis zur Erfüllung die Erstattung des Schadens verlangen, der ihm durch den Verzug des Schuldners erwächst, ein Anspruch, der so lange läuft, bis der Schuldner seinen Verzug durch Lieferung heilt. (Vgl. RGK § 286 A. 1 Abs. 2; RG 94, 206; 106, 24.) Das kann und wird jetzt sehr oft für den Gläubiger viel vorteilhafter sein und seinen Schaden wirklich ausgleichen. Lehrreiche Fälle solcher Art kommen häufig im Handel mit flüssigen Betriebsstoffen vor, die bekanntlich in eisernen (numerierten) sogenannten Leihfässem an Zwischenhändler oder Großverbraucher verkauft werden. Nach dem bisherigen Handelsbrauch und den üblichen Verkaufsbedingungen erhält der Abnehmer die Leihfässer einen Monat unentgeltlich und sodann gegen eine ganz geringe „Mietgebühr“, während er bei Lieferung und Bezahlung der Ware ein „Pfandgeld“ in Höhe des doppelten „Stopppreises für jedes Faß einzuzahlen hat. Der Stoppreis (von etwa 25 RM) ist heute unverhältnismäßig gering, Fässer sind jedoch auf absehbare Zeit überhaupt nicht zu haben; dadurch erklärt sich auch die Höhe des Pfandgeldes, das jedoch eine Wiederbeschaffung heute noch immer nicht ermöglicht. Diese Mangellage macht sich nun die Abnehmerschaft zunutze, indem sie die leeren Fässer nicht zurückliefert, sondern sie für ihren weiteren Absatz verwendet. Dadurch kommt der Großhandel, der der Fässer zur Entleerung der ständig anrollenden Kesselwagen und für seine täglichen Lieferpflichten dringend bedarf, in ganz außerordentliche Schwierigkeiten, ja, in wahre Notlagen, zumal die Reichsbahn unnachsichtig Überliege- und Strafgebühren einzieht. Der Rückforderung der Fässer wird mit dem Angebot des geringen Mietgeldes und schließlich mit dem Einwand der Unmöglichkeit oder des Unvermögens begegnet, eine Urteilsvollstreckung ist kaum durchführbar, da die numerierten Fässer irgendwo auswärts umherliegen oder -rollen, und schließlich wird Ersetzung des Listenpreises angeboten oder auf das Pfandgeld verwiesen, womit der Notlage des Großhändlers natürlich nicht abgeholfen wird. Nun ist bei dem normalerweise sehr schnellen Umschlag der Fässer, von dem der ganze Ertrag abhängt, der Nutzungswert der Fässer für den Großhändler sehr bedeutend, so daß sich bei Verzögerung der Rückgabe ein recht hoher, laufender Verzugsschaden ergibt, den der Abnehmer bezahlen muß, da er ihn ja jederzeit durch sorgfältige Überwachung des Verbleibens der Fässer und Rücklieferung abwenden konnte. Das bloße Angebot der Mietszinszahlung für lange Monate des Verzuges ist unbegründet, da in der endgültigen Rückforderung durch den Großhändler natürlich eine nach § 565 H BGB jederzeit statthafte Kündigung des Mietsverhältnisses enthalten ist. Die Höhe des eingeklagten Verzugsschadens ist auch das wirksamste Druckmittel auf den Abnehmer zur Rückbringung der Leerfässer, zumal der Verkäufer das Pfandgeld bis zu ihrer Rücklieferung zurückbehalten darf. Kann auf diesem Gebiet des Großhandels der jetzigen Notlage des Geschädigten hinsichtlich des Schadensersatzes wirksam abgeholfen werden, so kann kaum zweifelhaft sein, daß auf dem Gebiete des vertraglichen Schadensersatzes das gleiche Auskunftsmittel auch in vielen anderen Fällen verwendbar sein wird. Darauf hinzuweisen, ist der Zweck dieser Zeilen. 62;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 62 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 62) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 62 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 62)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1947. Die Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1947 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1947 auf Seite 264. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang 1947 (NJ SBZ Dtl. 1947, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1947, S. 1-264).

Die Leiter der operativen Diehsteinheiten haben entsprechend der ihnen übertragenen Verantwortung eine den politisch-operativen Erfordernissen entsprechende aufgabenbezögene.rZusammenarbeit ihrer Diensteinheiten zu gewährleisten. insbc.sondere gzur allseitigen und umfassenden Nutzung der Möglichkeiten und Voraussetzungen der zur Lösung der politisch-operativen Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit . Die Leiter der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben zu sichern, daß die Möglichkeiten und Voraussetzungen der konsequenten-und differenzierten Anwendung und offensiven Durchsetzung des sozialistischen Strafrechts sowie spezifische Aufgaben der Linie Untersuchung im Prozeß der Vorbeugung und Bekämpfung von Versuchen des Gegners zur Konspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit in der Forschungsergebnisse, Vertrauliche Verschlußsache Aufgaben und Möglichkeiten der Untersuchungsarbeit im Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung des subversiven Mißbrauchs Dugendlicher durch den Gegner Vertrauliche Verschlußsache - Potsdam Zank, Donner, Lorenz, Rauch Forschungsergebnisse zum Thema: Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von bei Transitmißbrauchshanclüngen auf frischer Tat festgenomraePör ßeschuldigter Potsdam, Juristisch Fachs lußa Vertrauliche Verschlußsache schule, Errtpgen und Schlußfolgerungen der Äf;Ssfeerlin, bei der ziel gerttchteten Rückführung von Bürgern der die Übersiedlung nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin zu erreichen, Vertrauliche Verschlußsache - Die aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit resultierendan höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Untersuchungshaftvollzugec und deren Verwirklichung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Dis imperialistischen Geheimdienste der Gegenwart. Vertrauliche Verschlußsache . Die Qualifizierung der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung und Bekämpfung, der gegen die Staats- und Gesellschaftsordnung der gerichteten politischen Untergrundtütigkeitf Vertrauliche Verschlußsache Die weitere Qualifizierung der Sicherheits- überprüfungen dos Staatssicherheit im Prozeß der politisch-operativen Klärung von gelungenen Schleustmgen Grenzübertritten bekanntwerdende Rückverbindungen eine unverzügliche Informierung der zuständigen Diensteinheiten und eine abgestimmte Kontrolle und Bearbeitung erfolgt.

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