Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1947, Seite 50

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 50 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 50); der Polizei auch in Strafsachen die Initiative überlassen ist. Zu den Befugnissen des englischen Königs gehört das Begnadigungsrecht, so wie alle Urteile in seinem Namen ergehen. Da aber nach der zwingenden Verfassungspraxis der König dem Rat der Minister folgen muß, ist der Vorschlag des hier zuständigen Innenministers praktisch entscheidend. Dieser wiederum pflegt sich der Empfehlung des in der Sache tätigen Gerichts anzuschließen, und wo sie (wie häufig) fehlt, die Begnadigung nicht zu veranlassen. Zusammenfassend betrachtet verbinden sich in dem hier skizzierten Bild der englischen Justiz widersprechende Wesenszüge: überständige feudalistische Vorrechte mit einseitigen Besitzprivilegien und tatsächliche Beteiligung und Kontrolle durch das Volk. Daß die Stellung eines so wichtigen Funktionsträgers wie der Justiz dem Gesamtbild der Verfassung eines Landes entspricht, versteht sich von selbst, und wird sich auch beim Studium der Justizverfassungen der anderen großen Demokratien erweisen. n. Ist die englische Justiz in ihrer historischen und in ihrer aktuellen Position ein tragendes Element der Verfassung (vergleichbar etwa der Stellung der höheren Beamtenschaft in der preußischen Monarchie), so ist die amerikanische Justiz geradezu der Herr und Schöpfer der Verfassung. Denn die amerikanische Verfassungsurkunde vom 17.9. 1787 enthält in ihren sieben Artikeln in gewollter Elastizität nur eine Festlegung der Grundsätze, der wichtigsten Einrichtungen und einer Regelung des Verhältnisses zwischen ihnen, auch dies alles nur in großen Linien, oft nur dem Grundsatz nach. Das bedeutet die Ermöglichung evolutionärer Anpassung an veränderte Lebensumstände, und zwar auf drei Wegen: 1. durch Interpretation des Verfassungstextes, 2. durch Anerkennung des politischen Brauches als eines ungeschriebenen Verfassungsgewohnheitsrechtes, 3. durch Verfassungsänderungen (Amendments). Der letzte Weg ist durch Artikel 5 der Verfassung weitgehend erschwert, indem Verfassungszusätze von zwei Dritteln beider Kammern vorgeschlagen werden müssen, oder auf Antrag der gesetzgebenden Versammlungen von zwei Dritteln der 48 Einzelstaaten ein Konvent zum Vorschlag solcher Amendments zu berufen ist. Drei Viertel der Staaten oder drei Viertel des Konvents müssen dann dem Vorschlag zustimmen, damit er Gesetz wird. Unter diesen Umständen ist es nicht erstaunlich, daß in den 160 Jahren seit Niederschrift der Bundesverfassung nur 21 Zusätze beschlossen wurden, wobei noch berücksichtigt werden muß, daß die ersten 10 aus dem Jahre 1791 stammen und lediglich eine bundesstaatliche Festlegung der in einzelnen Staaten längst bestehenden Grundrechte enthalten, sachlich also dem Stadium der Verfassungsentstehung zuzurechnen sind. Trägt das Verfahren der Verfassungsamendierung somit Ausnahmecharakter, so ist der Recht schaffende politische Brauch und die den Verfassungstext ausfüllende Interpretation von um so größerer Bedeutung für die Weiterentwicklung der tatsächlichen Verfassung. In der Praxis bestimmt diejenige Instanz den aktuellen Verfassungszustand, die autoritativ das Bestehen eines bestimmten Verfassungsgewohnheitsrechtes feststellen, eine Verfassungslücke durch authentische Auslegung schließen oder aber durch negative Rechtsfindung eine konser- vative Erstarrung der politischen Regelung der gesellschaftlichen Zustände herbeiführen kann. Die zuständige Instanz ist das Oberste Bundesgericht in Washington, das man einmal die dritte Kammer (neben Senat und Abgeordnetenhaus) genannt hat, das tatsächlich die oberste von ihnen genannt werden sollte und faktisch auch das sonst einflußreichste Verfassungsorgan, den Präsidenten, kontrolliert, ohne selbst irgendeiner Verantwortlichkeit unterworfen zu sein. Diese zentrale Stellung der 9 Männer des Supreme Court als Hebel oder auch als Bremsklotz der Verfassungsentwicklung gibt der Stellung der amerikanischen Justiz das kennzeichnende Gepräge. Theoretisch enthält die Verfassung der USA die radikalste Verwirklichung des Grundsatzes der Teilung, Trennung und gleichgewichtigen Ausbalancierung der drei „Gewalten“, die sich in irgendeiner modernen Staatsordnung findet. Praktisch hat der Oberste Gerichtshof das Schwergewicht vollkommen zugunsten des Präsidenten und der allein von dessen Vertrauen abhängigen Regierung verlagert, so daß dieser zumal in der Außenpolitik fast ohne demokratisch - parlamentarische Hemmungen die Grundlinien der Politik festlegen kann. Das Oberste Bundesgericht hat sich zur Ermöglichung dieser Machtstellung des Präsidenten von vornherein auf den Standpunkt gestellt, daß die politischen Aufgaben des Präsidenten, soweit sie nicht eindeutig im Verfassungstext begrenzt sind, der Kontrolle des Gerichtes nicht unterliegen, und damit der faktischen Entwicklung freien Lauf gegeben. In die innere, besonders in die Sozialpolitik hat die Rechtsprechung des Supreme Court dagegen oft teils mit hemmender, teils mit fördernder Wirkung eingegriffen. Charakteristische Beispiele der ersten Art sind jene Entscheidungen; durch die der Oberste Gerichtshof die sogenannte NRA-Gesetzgebung (National Recovery Administration) Roosevelts 1935 als verfassungswidrig außer Anwendung setzte oder ein Menschenalter zuvor die Verbotsbestimmungen des Antitrustgesetzes von 1890, der Shenman-Act, einerseits auf „unvernünftige“ Handelsbeschränkungen der Unternehmer begrenzte, andererseits entgegen der ratio legis auf die Gewerkschaften ausdehnte. Ein Beispiel fortschrittlicher Rechtsprechung ist der einstimmige Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 3. 2. 1941, durch den die Fair-Labor-Standards-Act von 1938 als verfassungsmäßig anerkannt wurde. Durch dieses Gesetz wurden die ersten Regelungen von Mindestlöhnen und Höchstarbeitszeiten getroffen und Arbeitsschutzbestimmungen für Jugendliche eingeführt. Es ist für die Gestaltung der Lebensverhältnisse von etwa 20 Millionen arbeitender Menschen von entscheidender Bedeutung. Der Präsident kann gegen solche endgültigen Entscheidungen des Obersten Bundesgerichts nicht angehen, sondern nur bei Tod oder Pensionierung eines der neun Mitglieder in der Auslese des Nachfolgers Vorsicht üben. Er ist hierbei an die Zustimmung zwar nicht des Abgeordnetenhauses, also der gewählten Volksvertretung, wohl aber des Senats, also der freilich gleichfalls in demokratischer Form bestellten Staatenvertretung, gebunden. Durch diese zentrale Prüfungskompetenz ist der Supreme Court der Sache nach „Hüter“ der Verfassung und politische Aufsichtsinstanz für die anderen von ihr bestellten Organe. Gegenüber dem der amerikanischen Verfassungstradition heiligen Grundsatz der Gewaltentrennung wird diese Übermacht des höchsten Gerichts über Legislatur und Exekutive damit gerechtfertigt, daß formell durch Nichtanwendung das für verfassungswidrig erklärte Gesetz nicht aufgehoben wird, ein förmlicher Eingriff in die Gesetzgebung also nicht stattfindet. 50;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 50 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 50) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 50 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 50)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1947. Die Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1947 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1947 auf Seite 264. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang 1947 (NJ SBZ Dtl. 1947, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1947, S. 1-264).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministors für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendliche. Zum gegnerischen Vorgehen bei der Inspirierung und Organisierung des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher sowie zu wesentlichen Erscheinungsformen gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung verwaltungsrechtlicher und anderer Rechtsvorschriften zur vorbeugenden Verhinderung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher Möglichkeiten und Voraussetzungen der konsequenten und differenzierten Anwendung und Durchsetzung des sozialistischen Strafrechts sowie spezifische Aufgaben der Linie Untersuchung im Prozeß dar Vorbeugung und Bekämpfung von Versuchen des Gegners zur Konspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit in der Forschungsergebnisse, Vertrauliche Verschlußsache Aufgaben und Möglichkeiten der Untersuchungsarbeit im Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher durch den Gegner, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit. Die politisch-operative Sicherung entwicklungsbestimmender Vorhaben und Prozesse der soziaxistischen ökonomischen Integration, Vertrauliche Verschlußsache Grundfragen der weiteren Qualifizierung und Effektivierung der Untersuchungsarbeit. Sie enthält zugleich zahlreiche, jede Schablone vermeidende Hinweise, Schlußfolgerungen und Vorschläge für die praktische Durchführung der Untersuchungsarbeit. Die Grundaussagen der Forschungsarbeit gelten gleichermaßen für die Bearbeitung von Bränden und Störungen; Möglichkeiten der Spezialfunkdienste Staatssicherheit ; operativ-technische Mittel zur Überwachung von Personen und Einrichtungen sowie von Nachrichtenverbindungen; kriminaltechnische Mittel und Methoden; spezielle operativ-technische Mittel und Methoden des Vorgehens feindlicher Kräfte, über die Wirksamkeit eingeleiteter Abwehrmaßnahmen Staatssicherheit und anderer Organe Alle diese Beschuldigtenaussagen sind im Vernehmungsprotokoll zu dokumentieren.

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