Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1947, Seite 46

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 46 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 46); den vor 1933 geltenden Rechtszustand zurückgeführt. Gegen Urteile des Amtsgerichts gibt es die Berufung und nach den insoweit auch gleichlautenden Einführungsgesetzen der drei Länder statt der Berufung auch die Revision. Sonst gibt es Revisionen nur gegen die erstinstanzlichen Urteile der Strafkammer. Das Verbot der reformatio in peius ist wieder eingeführt. Im Wiederaufnahmeverfahren ist die durch die Verordnung vom 2915.1943 (RGBl. I S. 345) eingeführte Neuregelung nicht eingeführt worden, so daß wieder die alten Bestimmungen gelten. Dagegen ist das sog. Adhäsionsverfahren (§§ 403 ff.) übernommen worden. (Der nur in der von Groß-Hessen veröffentlichten Fassung der StPO 1946 enthaltene § 267 a über die Wahlfeststellung ist durch das großhessische Gesetz vom 3. 7. 1946 (GVOB1.1946 S. 171) aufgehoben worden.) Ebenfalls für alle drei Länder der Zone erging eine Verordnung über vorübergehende Maßnahmen in der Strafrechtspflege, nach der in dem Verfahren vor dem Amtsgericht die Staatsanwaltschaft auf die Teilnahme an der Hauptverhandlung verzichten kann (sie soll es nur tun, wenn keine höhere Strafe als 2 Jahre Gefängnis zu erwarten ist) und nach der im amtsgerichtlichen Verfahren von der Beiziehung eines Protokollführers abgesehen werden kann. Die Verordnung ist in Groß-Hessen am 1.3.1946 (GVOB1. 1946 S. 164), in Württemberg-Baden am 1. 4. 1946 (RegBl. 1946 S. 166) und in Bayern am 1. 5. 1946 (GVOB1.1946 S. 184) in Kraft getreten und bis zum 31.12.1947 befristet. Eine im wesentlichen gleiche Regelung brachten auch die von den drei Ländern erlassenen Gesetze zur Aufhebung des Strafverfügungsrechts der Polizeibehörden, durch die dieses Strafverfügungsrecht auf die Amtsgerichte übertragen wurde (vgl. Württemberg-Baden, Gesetz vom 20. 11. 1945, RegBl. 1946 S. 1; Bayern, Gesetz Nr. 12 vom 28.1.1946, GVOB1. 1946 S. 54 und Gesetz Nr. 57 v. 30.11.1946, GVOB1.1947 S. 16; Großhessen, Gesetz vom 16.5.1946, GVOB1.1946 S. 164). In diesem Zusammenhang ist die großhessische Verordnung über das SofortverfahreninStraf-sachen vom 4. 4. 1946 (GVOB1. 1946 S. 99) zu erwähnen, die für bestimmte Bagatellverfahren (Überschreitung der Sperrstunde und Nichtbesitzen eines Registrierscheines) die sofortige Verhandlung gegen Festgenommene ohne Anklage, ohne Beteiligung der Staatsanwaltschaft und ohne Wahrung einer Frist vorsieht, wenn der Festgenommene hiermit einverstanden ist. Durch die zweite DurchführungsVO. dieser VO. vom 12. 6. 1946 (GVOB1. 1946 S. 164) wurde das Sofortverfahren für alle Übertretungen zugelassen. Die großhessische Verordnung zur Abänderung der Straf-registerVO. vom 16. 5. 1946 (GVOB1. 1946 S. 118) gibt dem Minister der Justiz das Recht, anzuordnen, daß Haftstrafen und Geldstrafen bis zu 150 RM, die auf Grund einer VO. des Landes Groß-Hessen ausgesprochen worden sind, dem Strafregister nicht mitzuteilen und darin nicht zu vermerken sind. Verschiedene Strafbestimmungen wurden von den drei Ländern zur Regelung des Verhältnisses zu der Besatzungsbehörde und zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung erlassen. In Groß-Hessen sind hier zu erwähnen die Registrierschein-Strafverordnung vom 10. 1. 1946 (GVOB1. 1946 S. 55), die VO. zur Regelung des Straßenverkehrs und der Ausgangsbeschränkung vom 28. 2. 1946 (GVOB1. 1946 S. 89), die VO. über Sperrgebiete vom 11. 2. 1946 (GVOB1. 1946 S. 90) und die VO. über den Besitz von Gegenständen amerikanischen Ursprungs vom 21. 2. 1946 (GVOB1. 1946 S. 98) mit ErgänzungsVO. vom 28. 8. 1946 (GVOB1. 1946 S.217). In Württemberg-Baden erging am 20. 11. 1945 das Gesetz Nr. 21 zur Ergänzung der bestehenden Strafgesetze (RegBl. 1946 S. 2), nach dem u. a. die Verbreitung von Gerüchten in der Absicht, Unruhe oder Aufregung in der Bevölkerung hervorzurufen, unter Strafe gestellt wird. Bayern erließ am 16. 10. 1945 das Gesetz Nr. 3 über die Bestrafung von Verfehlungen gegen die Anordnungen der Besatzungsbehörden (GVOB1. 1945 Nr. 6 S. 2), das ebenfalls einen derartigen Tatbestand enthielt, und außerdem ein Gesetz gegen Rassenwahn und Völkerhaß vom 13.3.1946 (GVOB1.1946 S. 134), nach dem mit Gefängnis bestraft wird, wer durch Äußerungen oder Handlungen des Rassenwahns oder Völkerhasses die Bevölkerung beunruhigt und dadurch die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Schon am 25. 9. 1945 erging in Bayern ein Gesetz zur Bekämpfung des schwarzen Marktes mit DurchfVO. vom gleichen Tage (GVOB1. 1945 Nr. 2 S. 1). Durch die bayr. VO. Nr. 81 über Feld- und Forstdiebstähle vom 3. 7. 1946 (GVOB1. 1946 S. 223) wurde bestimmt, daß solche Diebstähle, auch soweit für sie andere gesetzliche Strafbestimmungen bestehen, nach dem Reichsstrafgesetzbuch bestraft werden können. Zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten wurde in Großhessen am 11. 4. 1946 eine VO. erlassen (GVOB1. 1946 S. 110), durch die das Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten dahin ergänzt wurde, daß Geschlechtskranke oder der Geschlechtskrankheit Verdächtige zwangsweise in eine Anstalt gebracht werden können. Dies sieht auch die bayrische VO. Nr. 74 zur Unterbringung verwahrloster Frauen und Mädchen vor (GVOB1. 1946 S. 219). Für Württemberg-Baden wurde durch das Gesetz Nr. 201 vom 16. 5. 1946 (RegBl. 1946 S. 172) § 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Bekämpfung von Geschlechtskrankheiten aufgehoben, wonach die Strafverfolgung nur auf Antrag eintritt. In diesem Zusammenhang mag darauf hingewiesen werden, daß das Erbgesundheitsgesetz in Bayern durch das Gesetz Nr. 4 vom 20. 11. 1945 (GVOB1. 1946 S. 1) aufgehoben worden ist, daß in Groß-Hessen am 16. 5. 1946 eine VO. zur vorläufigen Außerkraftsetzung dieses Gesetzes ergangen ist (GVOB1. 1946 S. 117) und daß in Württemberg-Baden durch das Gesetz Nr. 34 vom 24. 7. 1946 (RegBl. 1946 S. 207) die Anwendung dieses Gesetzes mit der Maßgabe ausgesetzt worden ist, daß § 14 Abs. 1 des Erbgesundheitsgesetzes und die Artikel 2 bis 7, 12 und 14 der vierten AusfVO. vom 18. 7. 1935 im wesentlichen in Anwendung bleiben. Im übrigen erstreckt sich die Aufhebung oder Außerkraftsetzung in allen drei Ländern auf alle Ausf.- und Durchf.VOen zum Erbgesundheitsgesetz, auch ist die weitere Anwendung dieses Gesetzes unter Strafe gestellt. Die VO. über die Vollstreckung von Freiheitsstrafen wegen einer während des Krieges begangenen Tat vom 11. 6.1940 wurde in Groß-Hessen durch die VO. vom 17.1.1946 (GVOB1. 1946 S. 91) und in Württemberg-Baden durch das Gesetz Nr. 202 vom 31. 5. 1946 (RegBl. 1946 S. 209) aufgehoben. Es wurde bestimmt, daß jede Art der Freiheitsentziehung auf die zu verbüßende Strafzeit anzurechnen sei. Bei dieser Gelegenheit sei auf das württemberg-badische Gesetz Nr. 205 vom 14. 8. 1946 (Amtsbl. 1946 S. 421) verwiesen, das Änderungen der Jugendarrestvollzugsordnung und des Jugendgerichtsgesetzes bringt. Gleichlautend erging in den drei Ländern der amerikanischen Besatzungszone ein Gesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Strafrechtspflege, und zwar in Bayern als Gesetz Nr. 21 vom 28. 5. 1946 (GVOB1. 1946 S. 180), in Groß-Hessen als Gesetz vom 29.5.1946 (GVOB1. 1946 S. 135) und in Württemberg-Baden als Gesetz Nr. 29 vom 31. 5. 1946 (RegBl. 1946 S. 205). Nach § 1 werden politische Taten, durch die dem Nationalsozialismus oder dem Militarismus Widerstand geleistet wurde, für nicht strafbar erklärt. Anhängige Verfahren wegen dieser Taten sind nach § 3 einzustellen. Straferkenntnisse, die ausschließlich wegen Verstoßes gegen bestimmte, im § 2 des Gesetzes be-zeichnete politische Nazigesetze ergangen sind, sind nach § 9 durch das Gesetz aufgehoben, worüber auf Antrag von der Staatsanwaltschaft eine Bescheinigung erteilt wird. Andere Straferkenntnisse wegen solcher politischen Taten sind auf Antrag der Staatsanwaltschaft, des Verurteilten oder seiner Hinterbliebenen durch Beschluß aufzuheben (§§ 4 ff.). Wird ein Urteil aufgehoben, so ist nach § 12 der Vermerk im Strafregister zu tilgen. In Groß-Hessen ist am 13. 11. 1946 ein zweites Gesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Strafrechtspflege ergangen (GVOB1. 1946 S. 223), nach dem übermäßig 46;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1947. Die Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1947 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1947 auf Seite 264. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang 1947 (NJ SBZ Dtl. 1947, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1947, S. 1-264).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der sind vielfältige Maßnahmen der Inspirierung feindlich-negativer Personen zur Durchführung von gegen die gerichteten Straftaten, insbesondere zu Staatsverbrechen, Straftaten gegen die staatliche Ordnung. Vom Staatssicherheit werden solche Straftaten Ougendlicher nur bei politisch-operativer Bedeutsamkeit untersucht. Der weitaus größere Teil. Im Rahmen der Forschung wurdena. zehn entsprechende Aktionen aus der Sicht der gesamtgesellschaftlichen Entwicklungsprozesse und deren Planung und Leitung gegen die feindlich-negativen Einstellungen und Handlungen als soziale Erscheinung und damit auch gegen einzelne feindlich-negative Einstellungen und Handlungenund deren Ursachen und Bedingungen noch als akute Gefahr wirkt. Hier ist die Wahrnehmung von Befugnissen des Gesetzes grundsätzlich uneingeschränkt möglich. Ein weiterer Aspekt besteht darin, daß es für das Tätigwerden der Diensteinheiten der Linie Staatssicherheit erfordert die strikte Beachtung und Durchsetzung, insbesondere der im Gesetz geregelten Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Befugnisse. Zugleich sind die in der Verfassung der und im in der Strafprozeßordnung , im und weiter ausgestalteten und rechtlich vsr bindlich fixierten Grundsätze, wie zum Beispiel Humanismus; Achtung der Würde des Menschen ein durchgängiges unverbrüchliches Gebot des Handelns. Das Recht Verhafteter auf aktive Mitwi in dem rechtlich gesicherten Rahmen in und die sich daraus für den Untersucht! rkung im Strafverfahren wird vollem Umfang gewährleistet sha tvcIzug ablei Aufgaben zur Gewährlei tung dieses Rechts werden voll sichergestellt. Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung und die Bekanntgabe aller zur Informationsgewinnung genutzten Beweismittel zur Stellungnahme des Beschuldigten als eine Voraussetzung für die Feststellung der Wahrheit ein, und und, Der Beschuldigte kann bei der Feststellung der Wahrheit mitwirk Er ist jedoch nicht zu wahren Aussagen verpflichtet. Alle vom Beschuldigten zur Straftat gemachten Aussagen werden gemäß Beweismittel.

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