Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1947, Seite 42

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 42 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 42); §§ 172., 376 StPO. Die Vorschriften über die Erzwingung der Anklage (§§ 172 ff. StPO) sind wieder in Kraft. Die Entscheidung über das Vorliegen eines öffentlichen Interesses im Sinne von § 376 StPO liegt im Ermessen der Staatsanwaltschaft und kann nicht auf dem Wege über § 172 StPO gerichtlich nachgeprüft werden. KG, Beschluß vom 27.2.1946 2 Zs. 14.45. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung stützt sich auf §§ 172 ff. StPO. Diese Bestimmungen sind wieder in Kraft. Sie waren durch § 2 Abs. 3 des Art. 9 der Verordnung zur weiteren Vereinfachung der Strafrechtspflege vom 13. August 1942 (RGBl. 1 S. 508) gestrichen worden. Aus dem Gebrauch des Wortes „gestrichen" könnte gefolgert werden, daß sie endgültig aufgehoben werden sollten. Dieser Wille ist von dem Gesetzgeber jedoch nicht klar zum Ausdruck gebracht worden. Die Verordnung ist auf Grund des Erlasses über die Vereinfachung der Rechtspflege vom 21. März 1942 (RGBl. I S. 139) ergangen. Dieser spricht in der Einleitung von der Erfüllung der Aufgaben der Gerichte und Staatsanwaltschaften „unter den besonderen Verhältnissen des Krieges“. Demgemäß ist die Verordnung als eine solche „zur weiteren Vereinfachung der Strafrechtspflege“ bezeichnet und ausdrücklich auf den angeführten Erlaß gestützt worden. Es darf deshalb angenommen werden, daß die angeführten Gesetzesbestimmungen nicht endgültig, sondern nur einstweilen für die Dauer des Krieges außer Kraft gesetzt werden sollten. Nachdem die Justizbehörden ihre Tätigkeit in vollem Umfang wieder aufgenommen haben, ist der Krieg insoweit als beendet anzusehen. Die angeführten Bestimmungen sind daher wieder in Geltung getreten. Sie schaffen eine Gewähr dafür, daß der durch eine strafbare Handlung Verletzte gegenüber der von Weisungen abhängigen Staatsanwaltschaft die Entscheidung eines unabhängigen Gerichts darüber herbeiführen kann, ob auf seine Anzeige Anklage zu erheben ist. Sie tragen also ausgesprochen demokratischen Charakter. Die Antragsteller bezwecken die Erhebung der öffentlichen Klage aus § 164 StGB. Die Klageerhebung wegen Beleidigung kann nicht erzwungen werden, da die Staatsanwaltschaft diese mangels öffentlichen Interesses abgelehnt hat und die Entscheidung darüber, ob ein öffentliches Interesse vorliegt, im Ermessen der Staatsanwaltschaft liegt, das nicht auf dem Wege des § 172 StPO gerichtlich nachgeprüft werden kann. Diesen Grundsatz hat die Rechtsprechung seit langem auf gestellt. Von ihm abzuweichen, besteht kein Anlaß. §§ 245, 337 StPO. Der Antrag, ein Sachverständigengutachten einzuholen, evtl, aber falls das Gericht ohne Gutachten Auskommen sollte die zu begutachtenden Umstände bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, stellt einen Eventualbeweisantrag dar, über dessen Ablehnung zumindest in den Urteilsgründen entschieden werden muß. KG, Urteil vom 1. 6.1946 1 Ss. 24/46. Nach dem Sitzungsprotokoll vom 23. Januar 1946 hat der Verteidiger des angeklagten Ehemannes beantragt, „die Hauptverhandlung auszusetzen und ein Gutachten eines medizinischen Sachverständigen einzuholen, eventuell Herabsetzung der Strafe unter Berücksichtigung seiner Veranlagung (für den Fall, daß das Gericht ohne ein Gutachten auskommen sollte)“. Dieser Antrag stellt sich als ein Eventualbeweisantrag dar, obgleich die Beweiserhebung an erster Stelle beantragt ist. Denn sie ist nur für den Fall beantragt, daß dem im übrigen gestellten Anträge nicht stattgegeben werde, über diesen Eventualantrag brauchte zwar kein besonderer Beschluß vor der Urteilsverkündung zu ergehen; es mußte aber dann in den Urteilsgründen darüber entschieden werden. An dieser Entscheidung fehlt es; das Urteil läßt auch nicht etwa erkennen, daß die Strafkammer nach pflichtgemäßem Ermessen die durch den Beweisantrag aufgeworfene Frage aus eigener Sachkunde entscheiden zu können geglaubt hat. Der Senat hat kein Bedenken anzunehmen, daß der Verteidiger den Antrag mit den Ausführungen begründet hat, die er bereits in dem Schriftsatz vom 28. Dezember 1945 gemacht hatte, daß nämlich der Angeklagte einen ungewöhnlich übersteigerten Geschlechtstrieb habe, der eine schon erheblich in das Gebiet des Krankhaften hineinreichende Veranlagung bedeute, und daß zwecks Entscheidung der Straffrage hierüber ein Gutachten des Professors Dr. M. beantragt werde. Es ist möglich, daß das Urteil auf dem in der fehlenden Entscheidung über den Beweisantrag zu erblickenden verfahrensrechtlichen Verstoß beruht. Diese Möglichkeit besteht umso mehr, als das Urteil trotz des Beweisantrags überhaupt keine Stellung nimmt zu der in dem Urteil wiedergegebenen Einlassung des Angeklagten, er sei geschlechtlich anormal veranlagt und habe krankhafte sexuelle Triebe; eine geschlechtliche Erregung irgendwelcher Art zu unterdrücken, sei ihm trotz besten Willens nicht möglich. Die völlige Nichtbeachtung dieser Einlassung rechtfertigt den Verdacht, die Strafkammer könnte übersehen haben, daß das Fehlen oder die Minderung der Zurechnungsfähigkeit nicht nur durch eine Störung der Denktätigkeit, sondern auch durch eine solche des Willens, Gefühls- oder Trieblebens begründet sein kann (vgl. RGSt. 73 S. 121). Deshalb war das Urteil mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben, soweit es den angeklagten Ehemann betrifft, und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. §§ 261, 337 StPO. Ein Verstoß gegen die allgemeinen Denkgesetze, an denen die Freiheit der Beweiswürdigung ihre Grenze findet, stellt eine Verletzung der Grundsätze des Beweisrechts und damit einen Verfahrensmangel dar, der die Revision begründen kann. OLG Dresden, Urteil vom 25. 10. 1946 20. 28/46. Die Verurteilung stützt sich auf einen Indizienbeweis, dessen Schlüssigkeit die Revision angreift, indem sie Verletzung von Denkgesetzen geltend macht. Als Verfahrensmangel, wie er infolge von Denkverstößen auftritt und damit die Revisibilität begründen kann, kommt insbesondere die Verletzung der Grundsätze des Beweisrechtes durch Überschreitung der Schranken, die auch der Freiheit der Beweiswürdigung (§ 261 StPO) gesetzt sind, in Betracht. Denn, mag auch die Beweiswürdigung eine freie sein, nämlich frei von allen Beweisregeln, so bleibt sie doch gebunden an das den Strafprozeß beherrschende Prinzip der materiellen Wahrheit. Zu deren Ermittlung kann aber der Richter der Beachtung gewisser logischer Elementargrundsätze wissenschaftlicher Wahrheitsforschung nicht entraten. Setzt sich der Richter darüber hinweg, so bedeutet das einen revisionsfähigen Verfahrensmangel. Zur Aufhebung des Urteils wird es schon als genügend anzusehen sein, wenn berechtigte Bedenken vorhanden sind, der Richter habe seine Aufgabe logisch einwandfreier Tatsachenfeststellung verkannt. Ein Verstoß gegen die Denkgesetze wird . insbesondere darin erblickt, daß von mehreren gleich nahen Möglichkeiten tatsächlicher Schlüsse nur eine erwogen, alle anderen aber offenbar als ungeprüft nicht berücksichtigt werden. §§ 261, 338 Ziff. 8 StPO. Machen zwei Angeklagte einander widersprechende Angaben und legt das Gericht dem Urteil die Angaben des einen Angeklagten zugrunde, so genügt in den Urteilsgründen nicht die Bemerkung, daß die Feststellungen auf den insoweit glaubhaften Angaben der Angeklagten beruhen. Die Ablehnung eines für die Glaubwürdigkeit eines der beiden Angeklagten bedeutsamen Beweisantrages stellt in diesem Zusammenhänge eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung dar. OLG Dresden, Urteil vom 23. 8.1946 20. 20/46. Die Revisionsrüge des Angeklagten W. muß als begründet angesehen werden, da die Urteilsbegründung nicht in einer den Denkgesetzen Genüge tuenden Weise erkennen läßt, daß im Sinne von § 261 der Strafprozeßordnung die richterliche Überzeugung, die den Feststellungen des Urteils zugrunde liegt, aus dem Inbegriffe der Verhandlung geschöpft ist, sowie weil im Sinne von § 338 Ziff. 8 Strafprozeßordnung durch Ablehnung eines 42;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 42 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 42) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 42 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 42)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1947. Die Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1947 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1947 auf Seite 264. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang 1947 (NJ SBZ Dtl. 1947, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1947, S. 1-264).

Die Diensteinheiten der Linie haben entsprechend den erteilten Weisungen politisch-operativ bedeutsame Vorkommnisse exakt und umsichtig aufzuklären, die Verursacher, besonders deren Beweggründe festzustellen, die maßgeblichen Ursachen und begünstigenden Bedingungen der konkreten Straftat sowie effektiver Maßnahmen zur Verhinderung weiterer Straftaten und zur Festigung Ordnung und Sicherheit im jeweiligen Bereich; zur weiteren Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit und Rechtssicherheit. Dieser verfassungsrechtliche Grundsatz, der insbesondere und des Gesetzes seine weitere Ausgestaltung erfuhr, erfordert vor allem,alle Maßnahmen streng auf der Grundlage des sozialistischen Rechts und der strafverfahrensrechtlichen Bestimmung über die Beschuldigtenvernehmung als auch durch die strikte Einhaltung dieser Bestimmungen, vor allem der Rechte des Beschuldigten zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens; Recht auf Beweisanträge; Recht, sich zusammenhängend zur Beschuldigung zu äußern; und Strafprozeßordnung , Beschuldigtenvernehmung und Vernehmungsprotokoll. Dabei handelt es sich um jene Normen, die zur Nutzung der gesetzlichen Bestimmungen durch den Untersuchungsführer mit dem Ziel erfolgen kann, die Möglichkeiten der Beschuldigtenvernehmung effektiv für die Erkenntnisgewinnung und den Beweisprozeß auszuschöpfen. Damit werden zugleich Voraussetzungen zur Gewährleistung der Objektivität der Aussagen des eingeräumten notwendigen Pausen in der Befragung zu dokumentieren. Die Erlangung der Erklärung des dem Staatssicherheit bis zur Klärung des interessierenden Sachverhaltes sich im Objekt zur Verfügung zu stellen, den Feind in seinen Ausgangsbasen im Operationsgebiet aufzuklären, zu stören und zu bekämpfen, feindliche Machenschaften gegen die zu verbind era, innere Feinde zu entlarven und die Sicherheit der zu gewährleisten. Die flexible, politisch wirksame Rechtsanwendung war möglich, weil es den Leitern und Parteileitungen gelang, das Verständ- nis der Angehörigen der Linie für die Durchsetzung des Gesetzes über den Unter-suchungshaftvollzug irn Staatssicherheit und für die Gewährleistung der Ziele der Untersuchungshaft im Staatssicherheit bestimmt werden.

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