Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1947, Seite 38

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 38 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 38); zunächst, daß Grundstücke, die ein und demselben Besitzer gehören, sich aber in verschiedenen Bezirken Deutschlands befinden, als ein und dieselbe Wirtschaft angesehen werden. Daraus ergibt sich klar, daß, wenn nur ein Eigentümer vorhanden ist, sein gesamter Grundbesitz, mag er sich in Deutschland befinden, wo er wolle, zusammenzurechnen ist. Ergibt sich dann eine Größe des gesamten Grundbesitzes von mehr als 100 ha, so unterliegt er der entschädigungslosen Enteignung, mag auch der Grundbesitz im Bereich der Provinz Mark Brandenburg wesentlich geringer als 100 ha sein. Wenn es sich nun um Grundstücke handelt, die mehreren Eigentümern zustehen, so bestimmt Art. HI 1 b bis d, daß das Grundstück eines Ehepaares, das Grundstück von Eltern und unmündigen Kindern und das Grundstück von Miteigentümern als ein und dieselbe Wirtschaft anzusehen ist. Diese Bestimmung muß sinngemäß dahin ausgelegt werden, daß als Grundstück der gesamte Grundbesitz in diesem Falle gemeint ist. Daß ein Grundstück stets ein und dieselbe Wirtschaft ist, ist selbstverständlich. Wenn die Bestimmung einen Sinn haben soll, so kann sie nur dahin gedeutet werden, daß sie folgendes besagen soll: Bei Grundbesitz von Ehepaaren, von Eltern und unmündigen Kindern und von sonstigen Miteigentümern ist nicht nur von einem Bruchteil auszugehen, der jedem einzelnen an dem Grundstück zusteht, sondern von dem gesamten Grundbesitz. Gehört also z. B. ein Grundbesitz von 120 ha einem Ehepaar zu gleichen Rechten und Anteilen, so ist nicht etwa bei jedem nur ein Grundstück von 60 ha zu berücksichtigen und von der Enteignung freizustellen, sondern auf Grund dieser Vorschrift ist von dem gesamten Grundbesitz von 120 ha bei der Prüfung der Frage nach der Größe auszugehen und dieser demgemäß nach Art. II Ziffer 3 der Verordnung zu enteignen. Das gleiche gilt, wenn es sich um einen Grundbesitz von Eltern und unmündigen Kindern und von sonstigen Miteigentümern handelt. Hinzuweisen ist auch noch auf die Fassung der Vorschrift, wonach nicht etwa nur der „im Miteigentum stehende Grundbesitz“ unter die Vorschrift des Art. in Ziffer 1 fällt, sondern der ganze „Grundbesitz von Miteigentümern“. Gehört also neben dem gemeinschaftlichen Grundbesitz einem der Miteigentümer ein weiteres Grundstück, und erreicht der Grundbesitz nur unter Hinzuziehung dieses weiteren Grundstücks die Größe von 100 ha, so unterliegt der gesamte Grundbesitz einschließlich des nur dem einen Miteigentümer gehörenden Grundstücks der Enteignung. Dabei ist es unerheblich, ob die Miteigentümer den gemeinsamen Grundbesitz zu Bruchteilen oder zur gesamten Hand innehaben. Wenn also ein Ehepaar gemeinschaftlich ein Grundstück von 80ha und der eine Ehegatte ein solches von 40 ha besitzt, so unterliegt der gesamte Grundbesitz der Enteignung, da er zusammen mehr als 100 ha beträgt. Und ebenso ist es, wenn eine Kommanditgesellschaft 90 ha und ein Komplementär daneben noch 20 ha zu eigen hat. So bringt die Bodenreform gewiß einschneidende Änderungen in den bestehenden Eigentumsverhältnissen mit sich. Aber es ist klar, daß auch diese notwendig sind, damit die Folgen des Krieges überwunden werden können. Es geht schließlich auch nicht an, die Eigentumsverhältnisse so zu lassen, wie sie sich durch die Kriegsverhältnisse gestaltet haben und die Kriegs- und auch die Bombengeschädigten allein den erlittenen Verlust tragen zu lassen. Da ein Ersatz der Kriegsschäden in der früheren Art und Weise angesichts unserer finanziellen und wirtschaftlichen Lage ausgeschlossen ist, bleibt nur eine Neuverteilung des Eigentums übrig, die dem Volke ein Weiterleben ermöglicht. Als ein erster Schritt auch hierzu muß die Bodenreformverordnung gewertet werden, die auf dem landwirtschaftlichen Sektor die Rechtsgrundlage hierfür gibt. So dient sie neben dem eingangs erwähnten Zweck auch dem Ziel, die Kriegsschäden gerecht zu verteilen. Generalstaatsanwalt Schröder f Die Nachricht vom Tode des Generalstaatsanwalts im Lande Sachsen, Professor Dr. J.V. Schröder, hat nicht nur im Lande Sachsen und in der sowjetischen Besatzungssone, sondern über die Zonengrenzen hinaus in ganz Deutschland alle die mit tiefer Trauer erfüllt, denen der Aufbau eines neuen demokratischen Rechtswesens Herzenssache ist. Mit Schröder ist ein Mann von uns gegangen, der als Mensch, als Jurist und als Politiker von überragendem Format war. Ein Mensch mit einer großen Seele, ein Jurist mit klarem Verstand, mit messerscharfer Logik und von dialektischer Meisterschaft, ein Politiker, seit Jahrzehnten der Arbeiterbewegung verbunden, in ihr lebend und für die Demokratie kämpfend mit heißem Herzen und mit einer Begeisterungsfähigkeit, die keine Grenze des Alters und keine Rücksichtnahme auf das persönliche Wohl kannte. Nach langen und harten Jahren der Verfolgung und Unterdrückung durch den Faschismus, war er endlich wieder an verantwortungsvoller Stelle tätig, den Aufbau eines demokratischen Rechts und einer antifaschistischen Justiz zu vollenden. Diesem Ziel hat er mit unerhörter Tatkraft gedient bis zu seiner letzten Stunde. Voll Schmerz stehen wir an der Bahre des Toten. Sein Tod sei uns Mahnung: es ihm gleich zu tun und nie zu erlahmen im Kampfe um die Erneuerung der deutschen Justiz. Nachruf der Rechtsabteilung der SMAD. Anläßlich des vorzeitigen Hinscheidens des Generalstaatsanwalts des Landes Sachsen, des Professors Dr. Ulrich Schröder, eines wahren Demokraten und Kämpfers für eine neue demokratische Justiz in Deutschland, spricht die Rechtsabteilung der SMA in Deutschland ihr tiefgefühltes Beileid aus. 38;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 38 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 38) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 38 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 38)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1947. Die Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1947 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1947 auf Seite 264. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang 1947 (NJ SBZ Dtl. 1947, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1947, S. 1-264).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungsabt eilurig zu übergeben. Der zuständige Staatsanwalt ist über alle eingeleiteten und durchgeführten Maßnahmen zu informieren. Mit der Betreuung von inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - der Befehl des Genossen Minister für. Die rdnungs-und Verhaltens in für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Hausordnung - erarbeitet auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister Gemeinsame Festlegung der Hauptabteilung und der Abteilung zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Vertrauliche Verschlußsache Gemeinsame Festlegung der Leitung des der НА und der Abteilung zur Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung ,V -:k. Aufgaben des Sic herungs- und Köhtroll- Betreuer Postens, bei der BbälisTerung des. Auf - nähmeweitfatrön:s - Aufgaben zur Absicherung der Inhaftier- Betreuer innerhalb und außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik. Entscheidende Voraussetzungen für die wirksame sind - die ständige Qualifizierung der wissenschaftlichen Führungs- und Leitungstätigkeit zur Erfüllung der sich aus der neuen Situation ergebenden Aufgaben, unterstreichen, daß die Anforderungen an unsere Kader, an ihre Fähigkeiten, ihre Einsatz- und Kampfbereitschaft und damit an ihre Erziehung weiter wachsen. Dabei ist davon auszugehen, daß die Strafprozeßordnung die einzige gesetzliche Grundlage für das Verfahren der Untersuchungsorgane zur allseitigen Aufklärung der Straftat zur Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist. Gegenstand der Befugnisse des Gesetzes erst andere Maßnahmen durchzuführen und sich erst danach an den Verursacher zu wenden, obwohl dieser bereits sofort für die Gefahrenabwehr hätte verantwort lieh gemacht werden können.

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