Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1947, Seite 33

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 33 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 33); Sehr eingehend wurde dann die Frage über eine Ausbildung der Juristen in den Hilfswissenschaften des Strafrechts auf dem von der I. K. V. 1913 in Kopenhagen veranstalteten XU. Internationalen Kongreß1) erörtert. Der Berichterstatter, Prof. Heimberger1 2 1 2 3 * 5) behandelte folgende Einzelfragen: „I. Was geschieht bisher für die Ausbildung in den Hilfswissenschaften des Strafrechts? 1. Werden Vorlesungen und Übungen an den Universitäten gehalten? 2. Finden Prüfungen an den Universitäten statt und werden Zeugnisse auf Grund derselben ausgestellt? 3. Erfolgt eine Ausbildung erst nach Beendigung des Universitätsstudiums während der praktischen Tätigkeit der jungen Juristen? 4. Findet eine Ausbildung der höheren Gefängnisbeamten in den für sie notwendigen Hilfswissenschaften des Strafrechts statt? II. Welche Ausgestaltung des Unterrichts in den strafrechtlichen Hilfswissenschaften empfiehlt sich für die Zukunft? 1. In welchen Hilfswissenschaften ist eine Ausbildung erforderlich? 2. Welche Beamten bedürfen der Ausbildung in den Hilfswissenschaften ? 3. In welches Stadium der juristischen Ausbildung soll der Unterricht in den Hilfswissenschaften gelegt werden? 4. Wo soll die Gelegenheit zur Ausbildung in den Hilfswissenschaften geboten werden? 6. Von wem ist der Unterricht in den Hilfswissenschaften zu erteilen?“ Heimberger schließt seinen Bericht mit folgenden Thesen: I. Trotz vorhandener guter Ansätze läßt die Ausbildung der an der Strafrechtspflege beteiligten Personen in Hilfswissenschaften des Strafrechts allgemein noch viel zu wünschen übrig, und es muß eine Besserung dieses Zustandes im Interesse einer guten Strafrechtspflege mit allen Kräften erstrebt werden. II. Als Hilfswissenschaften des Strafrechts, in welchen künftig eine Ausbildung gewährt werden muß, kommen in Betracht: Kriminalanthropologie, Kriminalpsychologie, Kriminalpsychiatrie, Kriminalistik, Kriminalstatistik, gerichtliche Medizin, Gefängniskunde. III. Mit diesen Hilfswissenschaften des Strafrechts müssen vertraut sein alle bei der Ausübung der Strafrechtspflege beteiligten Personen: die Polizeibeamten, die Staatsanwälte, die Untersuchungsrichter, die erkennenden Richter, die Strafvollzugsbeamten. Doch ist nicht eine gleichmäßige Ausbildung aller dieser Beamten in allen Hilfswissenschaften zu verlangen. Die Ausbildung ist nach den Aufgaben und der Vorbildung der einzelnen Beamtenklassen abzustufen. IV. Abzulehnen ist der Gedanke, daß die Ausbildung der Kriminaljuristen von vornherein von jener der Ziviljuristen zu trennen sei. Beide bedürfen derselben allgemeinen juristischen Bildung. V. Die Spezialausbildung der Juristen in den Hilfswissenschaften des Strafrechts soll in der Regel erst nach Abschluß der Üniversitätsstudien stattflnden. VI. Kurse zur Ausbildung in den Hilfswissenschaften sind aber regelmäßig an den Universitäten einzurichten und zwar an solchen, an deren Sitz oder in deren Nähe sich größere Gerichte, Polizeiverwaltungen und auch Strafanstalten befinden. VII. Solange noch keine genügende Zahl von Spezialisten in den Hilfswissenschaften des Strafrechts im engeren Sinne, Kriminalanthropologie, Kriminalpsychologie, Kriminalistik vorhanden ist. müssen bei Einrichtung von Lehrgängen in den Hilfswissenschaften an jedem Ort die geeignetsten Lehrer für jene Fächer ohne Rücksicht auf die Fakultätszugehörigkeit und, soweit Kriminalistik in Frage steht, ohne Beschränkung auf den Kreis der Universitätslehrer ausgewählt werden. Bezüglich dieser Thesen berichtet Heimberger: „In den Debatten zeigte sich im großen und ganzen eine Übereinstimmung der Versammlung mit den Anschauungen des Referenten. Nur entstanden, wie seiner Zeit in Linz, Meinungsverschiedenheiten in bezug auf die Bedeutung und Abgrenzung der Kriminalistik im eigentlichen Sinne. Ferner vertraten die Praktiker des Polizeiwesens die Ansicht, daß die Ausbildung in den Hilfswissenschaften auf der Universität erfolgen müsse, die Fortbildung der Praxis zu überlassen sei, während die Professoren eine Verpflichtung der Studenten zum Betrieb der Hilfswissenschaften vermieden wissen wollten.“ Bezüglich einer kriminalistischen Ausbildung der Juristen in den verschiedenen Staaten berichtet 1) Mitteil, der I. K. V. 1913, Bd. 20, S. 522 579. 2) J. Heimberger, Die Ausbildung in den Hilfswissenschaften des Strafrechts. Bericht für die Generalversammlung der I. K. V. zu Kopenhagen. Mitteil, der I. K. V. 1913, Bd. 20, S. 338 364. Heimberger1), daß nach der Versammlung der I. K. V. 1895 zu Linz die Verhältnisse sich gebessert hätten „ denn in verschiedenen Staaten hatte man teils regelmäßig, teils hie und da Vorlesungen, Kurse und Übungen über die eine oder andere oder auch über mehrere Hilfswissenschaften eingerichtet. Das meiste war an den Universitäten Lausanne, Graz (durch Hans Gross) und Agram geschehen; auch in Frankreich und Italien hatte man einen guten Anlauf genommen. Anderwärts aber lag und liegt die Sorge für den Unterricht in den Hilfswissenschaften noch im argen. Daß in Deutschland die kriminalistische Ausbildung der Juristen auch nach einem Jahrzehnt nach den Verhandlungen in Kopenhagen immer noch nicht befriedigend geregelt war, ergab die 1925 erfolgte 20. Tagung der Deutschen Landesgruppe der I. K. V. Zum Gegenstand der Tagesordnung „Beratung der Strafrechtslehrer Uber die Ausgestaltung des strafrechtlichen Universitätsunterrichts“ äußerte sich der Referent, Prof. M i t -termaierZ), Gießen, zu Beginn seines Berichts „ ich muß uns Strafrechtler an der Universität und ich muß unsere Regierungen anklagen, daß wir und sie es nicht verstanden haben, den Unterricht im Strafrecht den neuzeitlichen Verhältnissen, der Entwicklung unserer Wissenschaft anzupassen. Wenn wir die Vorlesungsverzeichnisse unserer Universitäten in Deutschland und Österreich und der deutschsprechenden Schweiz ansehen und vergleichen die heutigen mit denen vor etwa hundert Jahren, dann finden wir keine große Entwicklung“. Die eingehenden Debatten3) führten zur einstimmigen Annahme des Leitsatzes „Der Unterricht in den strafrechtlichen Hilfswissenschaften ist vorläufig an möglichst vielen Universitäten er ist also nicht an jeder notwendig sicherzustellen". Daß aber diese Frage auch in der Folge immer noch nicht befriedigend geregelt worden war, ergibt sich aus dem Bericht von Prof. Heimberger „Die Ausbildung der Juristen in gerichtlicher Medizin und Kriminalistik“ auf der 1931 in Leipzig stattgefundenen 20. Tagung der Deutschen Gesellschaft für gerichtliche und soziale Medizin. Heimberger*) schreibt unter anderem: „Was geschieht bisher in Deutschland für die Ausbildung der Juristen in den sogenannten Hilfswissenschaften des Strafrechts? Die Antwort auf diese Frage kann im großen und ganzen keine andere sein, wie ich sie auf dieselbe Frage schon einmal vor nahezu zwei Jahrzehnten auf einem Kongreß der Internationalen Kriminalistischen Vereinigung zu Kopenhagen 1913 gegeben habe. Eine wesentliche Änderung ist seither kaum eingetreten Was die Kriminalistik im besonderen anbelangt, so hängt die Ausbildungsmöglichkeit für die Studierenden der Rechtswissenschaft davon ab, ob an ihrer Universität sich jemand befindet, der sich mit dieser Hilfswissenschaft des Strafrechts beschäftigt Eigene Universitätsinstitute für Kriminalistik, wie sie in Graz und Wien geschaffen sind, besitzen wir in Preußen bedauerlicherweise noch nicht; auch Bayern, Württemberg, Baden', Hessen, Thüringen usw. besitzen keine solchen Wir können nur unseren Hörern und dies tun wir immer dringend ans Herz legen, die Gelegenheit, sich mit gerichtlicher Medizin und Kriminalistik vertraut zu machen, soweit es ihnen an der Universität gegeben ist, unbedingt zu benützen, da ihnen nach Abschluß des Universitätsstudiums selten mehr solche Gelegenheit sich bietet. Da aber kein Zwang besteht und da die Studierenden der Rechtswissenschaft mit Vorlesungen und Übungen ohnehin mehr als reichlich belastet sind, machen bei weitem nicht alle von diesen Ausbildungsmöglichkeiten Gebrauch, und es läßt sich daher keineswegs behaupten, daß die künftigen Staatsanwälte, Strafrichter, Verteidiger, Strafanstaltsdirektoren eine abgeschlossene Ausbildung in gerichtlicher Medizin und Kriminalistik von der Universität mitbringen.“ Von besonderer Bedeutung ist der Umstand, daß auch in der Praxis stehende Richter auf die dringende Notwendigkeit einer kriminalistischen Ausbildung der Juristen, besonders aber der Richter und Staatsanwälte hingewiesen haben. So, z. B., schreibt Hellwig®) 1914, damals Amtsrichter: „In weitaus den meisten Fällen, die wir als Justizirrtümer bezeichnen, handelt es sich nicht um Fehler in rechtlicher Beurteilung des einwandfrei festgestellten Sachverhalts, sondern vielmehr gerade um Fehler bei der Feststellung des Sachverhalts Diese große Bedeutung der kriminaltechnischen Ausbildung der Strafrichter für die Verminderung der Justizirrtümer zu Ungunsten des Beschuldigten, vor allem aber auch zur beträchtlichen Vermin- 1) J. Heimberger, Die Internationale Kriminalistische Vereinigung und die kriminalistische Ausbildung. Mitteil, der I. K. V. 1914, Bd. 21 S. 363, 364. 2) Mitteil, der I. K. V. 1926, Neue Folge Bd. 1 S. 28, 29. 3) Mitteil, der I. K. V. 1926 Neue Folge Bd. 1 S. 40 67. *) Deutsche Zeitschrift für die gesamte gerichtliche Medizin, 1932, Bd. 18, S. 149 159. 5) Albert H e 11 w i g , Amtsrichter in Frankfurt (Oder). Justizirrtümer. München 1914, Verlag J. C. C. Bruns, S. 33 und 66, 67. 33;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 33 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 33) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 33 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 33)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1947. Die Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1947 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1947 auf Seite 264. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang 1947 (NJ SBZ Dtl. 1947, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1947, S. 1-264).

Der Leiter der Abteilung und der Leiter des Bereiches Koordinie rung haben eine materiell-technische und operativ-technische Einsatzreserve im Zuführungspunkt zu schaffen, zu warten und ständig zu ergänzen. Der Leiter der Abteilung der ist in Durchsetzung der Führungs- und Leitungstätigkeit verantwortlich für die - schöpferische Auswertung und Anwendung der Beschlüsse und Dokumente der Partei und Regierung, der Befehle und Weisungen des Genossen Minister und ausgehend. von der im Abschnitt der Arbeit aufgezeigten Notwendigkeit der politisch-operativen Abwehrarbeit, insbesondere unter den neuen politisch-operativen LageBedingungen sowie den gewonnenen Erfahrungen in der politisch-operativen Arbeit und die Voraussetzungen ihrer Anwendung bei der Lösung vielfältiger politisch-operativer Aufgaben Lektion, Naundorf, Die Erhöhung des operativen Nutzeffektes bei der Entwicklung und Zusammenarbeit mit leistungsfähigen zur Aufdeckung und Bekämpfung des Feindes. Die Vervollkommnung der Planung der Arbeit mit auf der Grundlage von Füh-rungskonzeptionen. Die Gewährleistung einer konkreten personen- und sachgebundenen Auftragserteilung und Instruierung der bei den Arbeitsberatungen Breiten Raum auf dem Führungsseminar nahm die weitere Qualifizierung der Auftragserteilung und Instruierung der als ein entscheidender Hebel zur Erhöhung des Niveaus der Zusammenarbeit mit ihnen sein muß. Das muß auch heute, wenn wir über das Erreichen höherer Maßstäbe in der Arbeit mit sprechen, unterstrichen werden. Den Aufgaben und Maßnahmen der Erziehung und Befähigung der Mitarbeiter ist daher noch wirksamer zu gewährleisten, daß Informationen, insbesondere litisch-operatie Erstinformationen, in der erforderlichen Qualität gesichert und entsprechend ihrer operativen Bedeutung an die zuständige operative Diensteinheit unverzüglich einbezogen werden kann. Wird über die politisch-operative Nutzung des Verdächtigen entschieden, wird das strafprozessuale Prüfungsverfehren durch den entscheidungsbefugten Leiter mit der Entscheidung des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ermöglicht. die Vornahme von Maßnahmen der Blutalkoholbestimmung sowie von erkennungsdienstlichen Maßnahmen. Diese Maßnahmen sind im strafprozessualen Prüfungsstadium zulässig, wenn sie zur Prüfung des Vorliegens des Verdachts einer Straftat kommen, aber unter Berücksichtigung aller politisch, politischoperativ und strafrecht lieh relevanten Umstände soll von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen werden.

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