Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1947, Seite 30

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 30 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 30); V für die Wiederaufbauzeit allein mögliche gesellschaftliche Prinzip zugrunde. Er erblickt in der Durchführung und dem Gelingen dieses Werkes eine Lebensfrage für das deutsche Volk und will daher mit harter Strafe jeden Übeltäter treffen, der es unternimmt, dieses Werk in böswilliger Absicht zu stören oder zu vereiteln. Dabei hält er, insofern er für die schwersten Fälle die Todesstrafe androht, im übrigen aber einen weitgespannten Strafrahmen von der kürzesten Freiheitsstrafe bis zur Höchstgrenze von 15 Jahren vorsieht, am Gedanken der Vergeltungsstrafe fest, die das „Strafübel“ nach der Schwere der Tat und ihrer Folgen bemessen zu sehen wünscht, und beruht zugleich auf der Überzeugung von der allgemein abschreckenden Wirkung schwerer und schwerster Strafen. Man wird dieser einen Grundrichtung des Befehls, sofern sich die Gerichte bei seiner Durchführung von Affekt und Sentiment freihalten, vom Standpunkt der Praxis aus im wesentlichen zustimmen können. Denn man darf nicht verkennen, daß die Tendenz des Befehls insoweit von der allgemeinen Volksanschauung getragen wird, deren Richtigkeit von der Lebenserfahrung zumindest nicht grundsätzlich in Frage gestellt werden kann. „Ein Richter, der nicht strafen kann, gesellt sich endlich zum Verbrecher.“ So läßt der alte Goethe an bedeutsamer Stelle seines Faust den Kanzler sprechen als den Repräsentanten einer Rechtsordnung, deren Nichtanerkennung und Bekämpfung eine Welt des Unheils, der Übel und Irrtümer heraufbeschworen hatte. Aber auch wer, wie der Verfasser, sich als überzeugter Anhänger der Zweckstrafe in Gestalt einer Verbindung des Strafrechts mit sozialpolitischen vorbeugenden Maßnahmen bekennt und im Strafvollzüge den Erziehungsgedanken durchaus in den Vordergrund gestellt zu sehen wünscht, wird die Strafbestimmungen des Befehls Nr. 160 gutheißen können, denn sie enthalten nach der negativen wie der positiven Seite hin zwei wesentliche Momente, die den Befehl als begrüßenswertes Zeugnis moderner strafrechtlicher Anschauung kennzeichnen. Der Befehl unterläßt es nämlich nicht nur, den vorgesehenen Hauptstrafen die Verhängung von Ehrenstrafen hinzuzufügen, sondern er ersetzt auch, obwohl er die betroffenen Straftaten klar und deutlich als schwere Verbrechen brandmarkt, die dem deutschen Strafrechte noch immer eigentümliche Zweiteilung von Zuchthaus und Gefängnis durch eine Einheitsstrafe. Wenn der Übersetzer des Befehls diese in Anlehnung an unser Strafsystem als Gefängnisstrafe gedeutet hat, so ist das insofern zwar richtig, als damit der entehrende Charakter der Zuchthausstrafe ausgeschaltet wird, andererseits aber insofern wieder ungenau, als wir unter Gefängnis die Einsperrung hinter Schloß und Riegel verstehen, während im Russischen der Ton wohl mehr auf der Freiheitsentziehung ruht, deren Vollzug den Weg zu einer sozialen und erziehlichen Beeinflussung des Täters eröffnen soll und eröffnet. Damit entscheidet der Gesetzgeber auf dem Gebiete der von seinem Befehl betroffenen Wirtschaftsverbrechen zwei Fragen, deren grundlegende Bedeutung für die künftige Gestaltung des deutschen Strafrechts sich ohne weiteres aufdrängt, nämlich die Frage der Beibehaltung der Ehrenstrafen überhaupt und der Zuchthausstrafe als der eigentlich entehrenden Verbreehensstrafe im besonderen. Zweck der vorliegenden Untersuchung ist nun weniger, schon jetzt eine abschließende Klärung dieser Fragen für sich in Anspruch zu nehmen, als vielmehr die Diskussion darüber unter Anknüpfung der Fäden zur deutschen Strafrechtswissenschaft der Vorhitlerzeit wieder zu eröffnen. Die Erörterung dieser Probleme, namentlich der etwaigen Einführung einer Freiheitstrafe, reicht zeitlich bereits weit in die Vergangenheit zurück1). Als Vertreter der klassischen Schule setzt sich Adolf Wach1 2) trotz seines entschiedenen Bekenntnisses zum Fortschritt in der Reinigung und Vertiefung der sittlichen Gesamterkenntnis der Welt mit großer Entschiedenheit für die Beibehaltung der Zuchthausstrafe als der eigentlich entehrenden Verbrechensstrafe ein und verlangt, sie dadurch scharf von der Gefängnisstrafe zu scheiden. Er tut das in bewußter Ablehnung einer von ihm beobachteten Neigung zur Vereinfachung des Strafen systems und zur Einschränkung der Ehrenstrafen, die er besonders im Kreise der Strafanstaltsbeamten vertreten findet. Unter nachdrücklicher Berufung auf die vom Volke geforderte Aufrechterhaltung der Heiligkeit des Gesetzes, der Wahrung des öffentlichen Gewissens, des gerechten Werturteils über die Tat, verlangt er, daß die ehrlose gemeine Handlung in entehrender Strafe ihre Vergeltung empfange und nicht der ehrlose Wicht mit dem aus besseren Motiven Handelnden auf die gleiche Stufe gestellt werde. Bemerkenswerterweise tritt ihm in dieser Frage der Begründer der modernen Strafrechtsschule, Franz von Liszt, mit folgenden Darlegungen zur Seite: „Wollten wir Totschlag, Notzucht, Brandstiftung, Raub mit derselben Strafe belegen, mit welcher wir Beleidigung, Hausfriedenbruch, Sachbeschädigung bedrohen, so würden wir das Rechtsbewußtsein unserer Bevölkerung aufs tiefste erschüttern. Wir haben es ja unzweifelhaft bereits getan, indem wir den Unterschied zwischen Zuchthaus und Gefängnis, welchen das Gesetz verlangt, in der tatsächlichen Handhabung so gut wie gänzlich verwischen und an seine Stelle den Unterschied der Strafanstalten setzten. Der unserem heutigen Recht verlorengegangene Unterschied von Gefängnis und Zuchthaus muß wieder belebt und soweit wie irgendmöglich vertieft werden. Darin erblicke ich eine der wichtigsten und dringlichsten Forderungen der Kriminalpolitik3).“ Im gleichen Geiste verlangt auch Gold-Schmidt4) die Festhaltung und sogar wesentliche Vertiefung des Unterschieds der genannten beiden Freiheitsstrafen unter Berufung auf die „neuerdings fast einhellige Ansicht der deutschen Schriftsteller“, von denen er als abweichender Meinung nur eine einzige Stimme anführt. Auch Goldschmidt mißbilligt mit Entschiedenheit die Tendenz einer „Unifikation der Freiheitsstrafen“, wie sie im französischen Entwurf (1893), in den Gesetzbüchern Italiens (1889), der Niederlande (1881), oder auch noch in denen Norwegens (1902) und Japans (1907) zutage trete. Soweit es sich allerdings um einen zu Gefängnis verurteilten Übeltäter handelt, möchte Liszt von der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte gänzlich absehen, weil man dem Gefängnissträfling gegenüber immer noch Besserung zu erhoffen und zu erstreben habe, was durch die Aberkennung der Ehrenrechte gefährdet würde5). Auf dem Zehnten internationalen Strafrechts- und Gefängniskongreß, der im Jahre 1930 in Prag stattfand, war der Ersten Sektion die Behandlung der Frage zugeteilt: „Sind die verschiedenen Arten der 1) Vgl. den Literaturnachweis bei Wach, Die Reform der Freiheitsstrafe, 1890, S. 63, Note 13. 2) Vgl. die in Anm. i) angeführte Schrift, S. 12/13. 3) Siehe Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft, Band X, S. 59. 4) Vergleichende Darstellung des deutschen und ausländischen Strafrechts, Berlin 1908, Band IV des allgemeinen Teils, S. 353. 5) Siehe Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft, Band X, S. 62 ff. 30;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 30 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 30) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 30 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 30)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1947. Die Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1947 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1947 auf Seite 264. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang 1947 (NJ SBZ Dtl. 1947, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1947, S. 1-264).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-verletzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und dem Untersuchungsorgan wird beispielsweise realisiert durch - regelmäßige Absprachen und Zusammenkünfte zwischen den Leitern der Abteilung und dem Untersuchungsorgan zwecks Informationsaustausch zur vorbeugenden Verhinderung von Havarien, Bränden, Störungen und Katastrophen Erarbeitung von - über das konkrete Denken bestimmter Personenkreise und Einzelpersonen Erarbeitung von - zur ständigen Lageeinschätzung Informationsaufkommen. Erhöhung der Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit den standigMi den Mittelpunkt ihrer Führungs- und Leitungstätigkeit zu stellen. JßtääjSi? Sie hab emIlg Möglichkeiten zur politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischeiffezleyung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und der Auswertungsorgane zu gewährleisten. Über alle sind entsprechend den politisch-operativen Erfordernissen, mindestens jedoch alle Jahre, schriftliche Beurteilungen zu erarbeiten.

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