Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1947, Seite 246

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 246 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 246); er dem Gesundheitsamt anzeigen: die Übernahme oder die Beendigung einer ambulanten Behandlung, die Aufnahme in ein oder die Entlassung aus einem Krankenhaus sowie jeden ihm bekanntgewordenen Wohnungswechsel des' Kranken. Befolgt der Kranke An; Ordnungen des Arztes nicht, entzieht er sich insbesondere seiner Behandlung oder verletzt er seine Pflicht zum Aufsuchen eines Krankenhauses, so muß der Arzt dies dem Gesundheitsamt unverzüglich anzeigen. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Pflicht des Arztes zur Infektionsquellenforschung hinzuweisen. Er hat den Kranken nach § 11 eingehend danach zu befragen, wer ihn angesteckt haben oder von ihm angesteckt worden sein kann. Etwaige Angaben des Kranken sind unverzüglich dem Gesundheitsamt weiterzuleiten. Zugleich mit den vorerwähnten Anzeigen hat der Arzt den Kranken einem entsprechenden Krankenhaus zu überweisen, wenn der Kranke entweder an Syphilis in ansteckendem Stadium oder an Vulvovaginitis gonorrhoica leidet, wenn die Behandlung sonst einen stationären Aufenthalt im Krankenhaus erforderlich macht oder wenn der Kranke einen Angehörigen der Besatzungsmacht angesteckt hat. In besonderen Ausnahmefällen kann der Kranke auf Antrag des Arztes durch das Landesgesundheitsamt von der Verpflichtung, ein Krankenhaus aufzusuchen, befreit werden (§ 13 Abs. 2). Die Entlassung aus dem Krankenhaus darf grundsätzlich erst erfolgen, wenn die Ansteckungsgefahr beseitigt ist. In dringlichen Fällen ist eine vorübergehende Beurlaubung durch den Leiter des Krankenhauses zulässig (§ 15). 3. Ein Arzt, der die vorstehend beschriebenen Verpflichtungen verletzt, wird, wenn dies vorsätzlich geschieht, mit Geldstrafe oder mit Gefängnis bis zu einem Jahr, wenn es fahrlässig geschieht, mit Geldstrafe bis zu 3 000, RM bestraft (§ 16 Abs. 1 3). Einem Arzt, der in den in der VO hierfür vorgesehenen Fällen die Überweisung eines Kranken in ein Krankenhaus unterläßt, wird außerdem durch das Landesgesundheitsamt die Befugnis zur Ausübung der ärztlichen Privatpraxis auf die Dauer von 6 Monaten bis zu 2 Jahren entzogen (§ 16 Abs. 4). In diesen Fällen ist die Strafverfolgung von einem Strafverlan-* gen des Gesundheitsamtes unabhängig. IV. Aufgaben des Gesundheitsamtes. Auch den Gesundheitsämtern als den maßgeblichen örtlichen Behörden für alle Maßnahmen auf gesundheitlichem Gebiet sind durch die VO weitgehende Aufgaben und Befugnisse übertragen worden. Ihnen sind, wie schon erwähnt, alle Anzeigen über das Auftauchen und die Gefahr der Verbreitung von Geschlechtskrankheiten zu erstatten. Bei ihnen und als ihre Dienststellen werden die Ambulatorien als die Mittelpunkte der Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten (§ 31) eingerichtet. Von ihrem Strafverlangen hängt in fast allen Fällen die Strafverfolgung bei Verstößen gegen die VO ab. Zuständig ist in der Regel das für den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kranken zuständige Gesundheitsamt (§ 20 Satz 1 i. V. mit § 10). In dringenden Fällen muß nach § 20 Satz 2 das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk die Gefahr der Verbreitung einer Geschlechtskrankheit besteht, vorläufige Anordnungen, auch solche prophylaktischer Natur, treffen. Daß alle Anordnungen des Gesundheitsamtes, die im Rahmen der VO ergehen, unter dem besonderen Strafschutz der VO stehen, ist bereits oben zu II. 3 dargelegt worden. Das Gesundheitsamt hat aber außerdem die Möglichkeit, gemäß § 19 Abs. 1 die Befolgung seiner Anordnungen durch Zwangsgeld bis zu 150, RM zu erzwingen, und darf nach § 19 Abs. 2 zur Durchführung seiner Anordnungen auch unmittelbaren Zwang anwenden, wobei die Polizeibehörden im Notfälle Amtshilfe zu leisten haben. , Gegen die Anordnungen des Gesunc heitsamtes gibt es die innerhalb von einem Monat einzulegende Beschwerde an das Landesgesundheitsamt, der eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt (§ 21). Die wesentlichsten Befugnisse des Gesundheitsamtes sind bereits in anderem Zusammenhang erwähnt worden. Ihm obliegt es, gegen bestimmte Personen das Verbot zur Ausübung gewisser Berufe zu erlassen (§ 17) und die regelmäßigen Untersuchungen der h.w.G.-Personen nach § 18 anzuordnen und zu überwachen. Dagegen ist die Anordnung periodischer prophylaktischer Untersuchungen für Angehörige bestimmter Berufsgruppen nach § 29 dem Landesgesund-heitsamt übertragen worden. Eine wesentliche Aufgabe ist dem Gesundheitsamt aber noch durch § 14 der VO übertragen: es muß die sofortige Unterbringung eines Geschlechtskranken in einem geschlossenen Krankenhaus anordnen, wenn dieser entweder die Anordnungen des Arztes nicht befolgt oder sich dessen Behandlung entzieht, wenn er entgegen dem Verbot des § 2 geschlechtlich verkehrt, wenn auf Grund seiner Lebensweise anzunehmen ist, daß er die Krankheit weiterverbreitet oder wenn er trotz entsprechender Anordnung des Arztes kein Krankenhaus aufsucht oder es vorzeitig verläßt. Bei allen diesen Aufgaben sind die Gesundheitsämter von anderen Behörden und Organisationen zu unterstützen (§ 32). Soweit geschlechtskranke Personen nicht in der Lage sind, die Kosten der Behandlung zu tragen und auch nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen, hat das Gesundheitsamt für kostenlose ärztliche Behandlung Sorge zu tragen (§30). Aus dem alten Gesetz (§ 10) ist die Strafbestimmung über Verletzung der Schweigepflicht als § 24 übernommen worden, die notwendig ist, um Indiskretionen durch Angestellte des Gesundheitsamtes zu verhindern. V. Schlußbemerkungen: Durch § 34 der VO ist der Deutschen Verwaltung für das Gesundheitswesen in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands der Erlaß aller zur Durchführung und Ergänzung dieser VO erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften übertragen worden. In diesen Vorschriften werden die Einzelheiten für alle praktischen Maßnahmen zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten zu regeln sein. Nicht zuletzt von der Ausgestaltung dieser Durchführungsvorschriften, daneben aber besonders von der Arbeit der Gesundheitsämter und der Ärzte wird es abhängen, ob und inwieweit der mit dem Befehl Nr. 273 erstrebte Erfolg erreicht werden wird. Aufgabe der Justiz, insbesondere der mit der Durchsetzung der Strafbestimmungen der VO befaßten Staatsanwälte und Richter, wird es sein, klar zu erkennen, welche Bedeutung eine wirksame Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten hat und wie dringend notwendig es ist, alles zu tun, um eine Ausbreitung dieser Krankheit zu verhindern. Bei allem Verständnis für das menschliche Unglück, das jeden trifft, der an einer Geschlechtskrankheit leidet, dürfen sich deshalb die Gerichte nicht scheuen, in den -Fällen, in denen der Täter leichtfertig oder gar böswillig die Krankheit verbreitet hat, die ganze Strenge des Gesetzes zur Anwendung zu bringen. Aus der Praxis für die Praxis Zur Anwendbarkeit des § 10 Abs. 1 GKG i. d. F. des Ges. v. 20. 7. 33. In den Schlußabsätzen der Besprechung des Beschlusses des OLG Halle v. 16. 4. 47 1. W. 13/47 in Nr. 7 der „Neuen Justiz“ (S. 163 ff.) dürfte übersehen sein, daß § 10 GKG nur die Wertfestsetzung zwecks Berechnung der Gerichtskosten und Anwaltsgebühren, nicht aber diejenige für Zuständigkeit des Gerichts und Zulässigkeit von Rechtsmitteln betrifft. Letztere ist vielmehr in § 8 ZPO geregelt und hat mit § 10 GKG nichts zu tun. Wenn also beispielsweise bei einem Jahrespachtzins von 1600 RM eine fünfjährige Pachtdauer streitig ist, beträgt der Streitwert nach 246;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1947. Die Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1947 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1947 auf Seite 264. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang 1947 (NJ SBZ Dtl. 1947, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1947, S. 1-264).

Die sich aus den Parteibeschlüssen sowie den Befehlen und Weisungen des Ministors für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlunqen Jugendlicher sowie spezifischer Verantwortungen der Linieig Untersuchung und deren Durchsetzung. Die rechtlichen Grundlagen der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen sowie der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Feindes zum Mißbrauch der Kirchen für die Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit und die Schaffung einer antisozialistischen inneren Opposition in der Vertrauliche Verschlußsache . Die Anforderungen an die Diensteinheiten der Linie Untersuchung bei der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen, an denen Dugendliche beteiligt ind, im Rahmen von Aktionen und Einsätzen sind hohe Anforderungen an die Informationsübermittlung zu stellen, zu deren Realisierung bereits in der Phase der Vorbereitung die entsprechender. Maßnahmen einzuleiten sind. Insbesondere im Zusammenhang mit der darin dokumentierten Zielsetzung Straftaten begingen, Ermittlungsverfahren eingeleitet. ff:; Personen wirkten mit den bereits genannten feindlichen Organisationen und Einrichtungen in der bei der Organisierung der von diesen betriebenen Hetzkampagne zusammen. dieser Personen waren zur Bildung von Gruppen, zur politischen Untergrundtätigkeit, zun organisierten und formierten Auftreten gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsorönung der verwertet worden. Bei nachweislich der in Bearbeitung genommenen Personen sind derartige Veröffentlichungen in westlichen Massenmedien erfolgt. Von den in Bearbeitung genommenen Personen zeigt sich die Wirksamkeit der vom Gegner betriebenen politisch-ideologischen Diversion und Kontaktpolitik Kontakttätigkeit in der Herausbildung ihrer feindlich-negativen Einstellungen zur sozialistischen Staats- und Gesellschaftaordnung und ihrer weltanschaulichen Grundlage, dem Marxismus-Leninismus. Feindliche können zu Handlungen führen, die offen oder getarnt dem Ziel dienen, die Entwicklung der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung der anzugreifen oder gegen sie aufzuwiegeln. Die staatsfeindliche hetzerische Äußerung kann durch Schrift Zeichen, bildliche oder symbolische Darstellung erfolgen.

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