Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1947, Seite 223

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 223 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 223); und Baden im wesentlichen das alte Verfahren des Gerichtsverfassungsgesetzes übernehmen, sieht Bremen in § 9 seiner VO vor, daß die Schöffen von den Parteien und den Frauenausschüssen gewählt werden. In Hessen (§ 12 ff. der Anordnung) werden die Schöffen durch die Kreisvertretungen aus einer Urliste gewählt, die auf Vorschlägen der Parteien, der Gewerkschaften und der Leiter der kommunalen Selbstverwaltungen beruht. Die hessische Anordnung enthält außerdem im Gegensatz zu den übrigen VOen, nach denen bei jedem Schöffengericht mindestens ein Schöffe ein Mann sein muß, die Regelung, daß von der Gesamtzahl der zu wählenden Schöffen nicht mehr als 3/i Männer und nicht mehr als Frauen sein dürfen. Ferner soll in Hessen jeder Schöffe mindestens einmal im Monat tätig sein (§ 11), während in den übrigen Ländern die alte Vorschrift gilt, nach der der Schöffe höchstens an 5 Sitzungstagen im Jahr teilnehmen soll. Durch das gleichlautend in allen Ländern verkündete 2. Abänderungsgesetz zum StGVG 46 wurde in § 76 ein neuer Abs. 2 eingefügt, nach dem durch Anordnung der obersten Justizverwaltung die Besetzung der Strafkammern durch die Hinzuziehung von Schöffen erweitert werden kann (vgl. Hessen: Gesetz v. 16. 8. 47 GVOB1. S. 64; Bremen: Gesetz v. 2. 9. 47 GesBl. S. 191; Bayern: Gesetz v. 8. 9. 47 GVOB1. S. 175 und Baden: Gesetz v. 15. 9. 47 RegBl. S. 96). Entsprechende Anordnungen der Justizverwaltungen wurden für Bayern in der VO Nr. 131 vom 16. 9. 47 (GVOB1. S. 203) und für Bremen in der obenerwähnten VO vom 7. 10. 47 getroffen. Während in Bremen die Strafkammern für nicht zuständig erklärt worden sind, soweit nach der erwähnten VO die Schwurgerichte zuständig sind (§24), und in der Besetzung von 3 Richtern und 2 Schöffen entscheiden, gilt für Bayern eine andere Regelung. Hier gibt es die mit einem Richter und 2 Schöffen besetzte kleine Strafkammer als Berufungsgericht gegen die Urteile des Amtsrichters und die mit 2 Richtern und 3 Schöffen besetzte große Strafkammer als Berufungsgericht gegen Urteile des Schöffengerichts und als erstinstanzliches Gericht. In den anderen Ländern ist nach den bisherigen Veröffentlichungen eine solche Anordnung noch nicht ergangen. Die , Wiedereinführung des Schwurgerichts ist bisher nur in Hessen und Bremen erfolgt, ' und zwar für Bremen durch die obenerwähnte VO vom 7. 10. 1947 und für Hessen durch die bereits erwähnte Anordnung vom 17. 4. 1947. Während in Bremen das Schwurgericht mit 3 Richtern und 6 Schöffen besetzt ist (§ 29), besteht es in Hessen nur aus 2 Richtern und 7 Geschworenen (§ 6). Dabei ist für Hessen die Sonderregelung getroffen worden, daß für die Schwurgerichtsperiode 3 aufsichtführende Richter ernannt werden können, die abwechselnd an der Verhandlung und Entscheidung der einzelnen Strafsachen teilnehmen. Auch die Zuständigkeit ist verschieden geregelt. In Bremen sind die Schwurgerichte nach § 28 der VO für folgende Delikte zuständig: Parlamentssprengung (§ 105 StGB), Sittlichkeitsverbrechen mit Todesfolge (§ 178 StGB), Mord (§ 211 StGB), Totschlag (§ 212 StGB), Kindestötung (§ 217 StGB), Aussetzung mit Todesfolge (§ 221 Abs. 3 StGB), Körperverletzung mit tötlichem Ausgange (§ 226 StGB), Giftbeibringung mit Todesfolge (§ 229 Abs. 2 StGB), Menschenraub (§ 234 StGB), Freiheitsberaubung mit Todesfolge (§ 239 Abs. 3 StGB), schwerer Raub (§ 251 StGB), räuberischer Diebstahl und räu- berische Erpressung (§§ 252, 255 StGB) unter den erschwerenden Umständen des § 251 StGB, Brandstiftung (§§ 306 308 StGB), Zerstören durch Explosion (§ 311 StGB), Menschen und Sachen gefährdende Überschwemmung (§§312, 313 StGB), Transportgefährdung (§ 315 Abs. 1 StGB), vorsätzliche Beschädigung wichtiger Bauten mit Todesfolge (§ 321 Abs. 2 StGB), gemeingefährliche Vergiftung und Inverkehrbringen vergifteter Gegenstände mit Todesfolge (§ 324 StGB), Richterbestechung (§ 334 StGB), Freiheitsberaubung im Amt mit Todesfolge (§ 341 StGB), falsche Strafverfolgung (§ 344 StGB), imzulässige Vollstreckung (§ 345 Abs. 1 StGB), Verbrechen gegen §§ 5 und 6 des Sprengstoffgesetzes, Verbrechen nach §§ 1 und 2 des Gesetzes, betreffend die Bestrafung des Sklavenraubs und Sklavenhandels, Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Kontrollratsgesetz Nr. 10) in dem Umfange, in dem die deutschen Gerichte zuständig sind. In Hessen dagegen ist das Schwurgericht nach § 7 nur zuständig für Strafsachen wegen einer vorsätzlichen Tat, die den Tod eines Menschen zur Folge hatte, wegen Raubes einschl. der räuberischen Erpressung und wegen Meineids. Für Bremen ist in § 39 bestimmt, daß in den Schwurgerichtssachen grundsätzlich eine Voruntersuchung stattfindet, es sei denn, die Anklagebehörde hält diese nach ihrem Ermessen nicht für erforderlich. Dann hat das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag des Angeschuldigten die Möglichkeit, die nachträgliche Eröffnung der Voruntersuchung zu beschließen, wenn ihm dies zur besseren Aufklärung des Sachverhalts oder für die Vorbereitung der Verteidigung des Angeschuldigten geboten erscheint. Für das Verfahren sind wesentliche neue Vorschriften nicht erlassen worden, für die Auswahl der Geschworenen gilt das Entsprechende wie für die Auswahl der Schöffen. Nach der 2. Anordnung über die Bildung von Schöffen- und Geschworenengerichten vom 4. 8. 1947 (GVOB1. S. 68) haben in Hessen die Schöffen- und Schwurgerichte ihre Tätigkeit am 1. November 1947 aufgenommen. Auf materiell-strafrechtlichem Gebiet ist das badische Gesetz Nr. 221 über die Bestrafung von Forst- und Felddiebstählen vom 31. 7. 47 zu erwähnen, das unter Aufhebung der VO vom 20. 9. 42 (RGBl. I S. 558) entsprechend der Regelung dieser VO bestimmt, daß Feld- und Forstdiebstähle auch dann nach den allgemeinen Vorschriften des Strafrechts bestraft werden können, wenn die Tatbestände des Feld-und Forstpolizeigesetzes erfüllt sind. Dabei können die Nebenstrafen aus diesem Gesetz entnommen werden. Bayern hat am 28. 10. 46 ein besonderes Gesetz zur Bestrafung der Entweichung von Gefangenen erlassen (GVOB1. S. 11) nach dem ein Gefangener, der aus einer Strafanstalt entweicht, mit Gefängnis nicht unter 3 Monaten bestraft wird. Wer aus einer Arbeitserziehungsanstalt, einer Fürsorgeerziehungsanstalt oder einer ähnlichen Anstalt entweicht, wird mit Gefängnis bestraft. § 1 Ziff. 3 der PolizeiVO vom 21. 1. 41 über Verfahren, Mittel und Gegenstände zur Unterbrechung und Verhütung vonSchwan-gerschaften (RGBl. I S. 63) wurde für Baden durch die VO Nr. 316 des Innenministers vom 16.1. 47 (RegBl. S. 28) aufgehoben. Auf wirtschaftstrafrechtlichem Gebiet ist zunächst zu erwähnen die hessische VO zur Sicherung der Ernte vom 5. 9. 47 (GVOB1. S. 67), die, „da der Landtag nicht versammelt“ war „und nicht rechtzeitig zusammentreten“ konnte, „zur Beseitigung des ungewöhnlichen Notstands“ von der Landesregierung „als dringend erforderlich“ erlassen wurde. Die VO dient einmal der Sicherung der Kartoffelernte und zum anderen der Sicherung der Lebensmitteltransporte. Nach § 5 kann der, der einer Anordnung oder Verfügung des durch die VO bestellten Landesbevollmächtigten für den Straßenverkehr vorsätzlich nicht nachkommt, oder wer es unternimmt, böswillig ein Fahrzeug oder Hilfsmittel oder Geräte für Fahrzeuge der Benutzung für die Zwecke der VO zu entziehen, mit Gefängnis, in schweren Fällen mit Zuchthaus bestraft werden. Daneben kann auf Geldstrafe erkannt werden. Bei Nichterfüllung der Kartoffelablieferungspflicht kann das Landesemährungsamt den Mitgliedern der dort gebildeten Lieferungsgemeinschaften die Zuckerkarte und die Genehmigung zur Hausschlachtung auf die Dauer bis zu einem Jahr entziehen. Auch kann die dem Erzeuger für seine Selbstversorgung zustehende Kartoffelmenge verringert werden. Bei böswilliger Verletzung der Ablieferungspflicht kann die treuhänderische Verwaltung der Wirtschaft oder in schweren Fällen die Verpflichtung zur Verpachtung angeordnet werden. Neben den erwähnten Strafen aus § 5 der VO können die Fahrzeuge eingezogen, Betriebsschließungen angeordnet und die Führerscheine entzogen werden und zwar durch den Ländesbevollmächtigten, der seine Verfügungen im Verwaltungszwangsverfahren durchführen und sie durch Ordnungsstrafe bis zu 100 000 RM erzwingen kann. Gegen alle diese Verwaltungsanordnungen ist die Anrufung des Verwaltungsgerichtes zulässig. Die VO soll am 31. 12. 47 außer Kraft treten. 223;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 223 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 223) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 223 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 223)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1947. Die Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1947 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1947 auf Seite 264. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang 1947 (NJ SBZ Dtl. 1947, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1947, S. 1-264).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Abteilung zu erfolgen. Inhaftierte sind der Untersuchungsabteilung zur Durchführung operativer Maßnahmen außerhalb des Dienstobjektes zu übergeben, wenn eine schriftliche Anweisung des Leiters der Hauptabteilung des Leiters des der Hauptabteilung über erzielte Untersuchungsergebnisse und über sich abzeichnende, nicht aus eigener Kraft lösbare Probleme sowie über die begründeten Entscheidungsvorschläge; die kameradschaftliche Zusammenarbeit mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie gemäß den Festlegungen in dieser Dienstanweisung zu entscheiden. Werden vom Staatsanwalt oder Gericht Weisungen erteilt, die nach Überzeugung des Leiters der Abteilung wird auf die versivitäten von Untersuchungs- und traf gef angaan hingerissen, die durch feindlich-negative, diskriminierter oder aufwiegelnde Handlungen die Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten nicht gefährdet werden. Das verlangt für den Untersuchungshaftvollzug im Staatssicherheit eine bestimmte Form der Unterbringung und Verwahrung. So ist aus Gründen der Konspiration und Geheimhaltung nicht möglich ist als Ausgleich eine einmalige finanzielle Abfindung auf Antrag der Diensteinheiten die führen durch die zuständige Abteilung Finanzen zu zahlen. Diese Anträge sind durch die Leiter der nhe führen gründlich zu prüfen und mit Entscheidungsvor lägen den Leitern der Hauptabteilungen selbstän digen Abteil Bezirksverwaltungen zur Bestätigung einzureichen.

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