Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1947, Seite 221

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 221 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 221); Strafgesetzen, nicht aber in dem Befehl Nr. 160 vorgesehen sind, unzulässig ist. III. Auf diesem unrichtigen Ausgangspunkt der Entscheidung beruhen einige weitere Unklarheiten, die hier nur angedeutet werden sollen. Ist es angängig, das Verweigern der Pflichtablieferung von Getreide im Sinne des Befehls Nr. 163, dem Beiseiteschaffen im Sinne der Kriegswirtschaftsverordnung gleichzustellen ? Hätte es nicht näher gelegen, es dem Zurückhalten im Sinne der Kriegswirtschaftsverordnung gleichzusetzen? 1st es sinnvoll zu sagen, der Begriff der Böswiligkeit im Sinne des § 1 der KWVO sei derselbe, wie der Begriff der Böswilligkeit in den Befehlen Nr. 160 und 163 der SMAD, ohne darauf hinzuweisen, daß die wesentliche Verschiedenheit der beiden Gesetze gerade darin besteht, worauf sich die Böswiligkeit erstreckt? Und kann die Rechtsansicht anerkannt werden, der Befehl Nr. 160 selbst könne nur dann zur Anwendung gelangen, wenn nicht eine andere den Befehl Nr. 160 ergänzende Strafrechtsnorm erfüllt sei? Jedes der mit diesen Fragen aufgeworfene Problem fordert zum Widerspruch heraus. Es wäre nicht notwendig gewesen, zu solchen Unklarheiten zu kommen, wenn sich das Gericht klargemacht hätte, daß das, Was für das Kontrollratsgesetz Nr. 10 richtig ist, nicht schon deshalb für andere Gesetze oder Befehle der Besatzungsmacht richtig sein muß. Nur am Rande sei noch bemerkt, daß die Schlußfeststellungen des Urteils über die Zulässigkeit der Verhängung von Zuchthausstrafen nach dem Befehl Nr. 160 mehr als zweifelhaft sind. Vortr. Rat Weiss § 113 StPO. Zur Weitergeltung der durch Gesetz vom 38. 6. 1935 eingeführten Neufassung des §113 StPO (Haftgründe) OLG Gera, Beschluß vom 1. 11. 1947 1 SS 404/47. Aus den Gründen: ’“'Der durch die Gesetzgebung des Naziregimes eingeführte Haftgrund der Erregung der Öffentlichkeit, mit dem das Landgericht die Aufrechterhaltung der Haft bei Verneinung eines Fluchtverdachts begründet hat, kann vom Standpunkt einer demokratischen Strafrechtspflege nicht mehr als in Geltung angesehen werden. Anmerkung: Mit Recht lehnt das Oberlandesgericht Gera die weitere Anwendung der Vorschriften ab, nach denen die Untersuchungshaft zulässig sein sollte, „wenn es mit Rücksicht auf die Schwere der Tat und durch die hervorgerufene Erregung der Öffentlichkeit nicht erträglich wäre, den Angeschuldigten in Freiheit zu lassen“. Wer sich daran erinnert, ivelcher Mißbrauch gerade mit diesem Haftgrund von den Gerichten der Hitlerzeit getrieben worden ist, wird nicht daran zweifeln können, daß die Anwendung dieses Haftgrundes in einem demokratischen Staatswesen untragbar ist. Durch Art. 5 des Gesetzes vom 28. 6. 1935 war aber neben diesem Haftgrund noch ein weiterer neuer Haftgrund eingeführt worden. Die Verhängung der Untersuchungshaft sollte auch dann zulässig sein, wenn neben dem dringenden Tatverdacht Tatsachen Vorlagen, aus denen zu schließen war, daß der Angeschuldigte die Freiheit zu neuen strafbaren Handlungen mißbrauchen würde. Über die weitere Anwendbarkeit dieses Haftgrundes besteht Streit. In die in der amerikanischen Zone gültige Strafrechtspflegeordnung 191f6 ist dieser Haftgrund ebenso übernommen worden wie in die für die englische Zone maßgebenden allgemeinen Anweisungen für Richter Nr. 2, mit denen den Richtern dieser Zone die maßgebliche Fassung des Strafgesetzbuches und der Strafprozeßordnung bekannt gemacht worden ist. Auch in der Rechtsprechung der Gerichte in der sowjetischen Besatzungszone ist teilweise der Standpunkt vertreten worden, es sei berechtigt, wenn von diesem Haftgrund weiterer Gebrauch gemacht würde. Die Berechtigung dieser Ansicht kann aber nicht anerkannt werden. Zweck der Untersuchungshaft kann es nur sein, den Strafverfolgungsbehörden die Untersuchung der konkret zu verfolgenden Tat zu ermöglichen. Besteht auf Grund der vorliegenden Tatsachen Anlaß zu der Annahme, der Angeschuldigte könne die Aufklärung der von ihm begangenen Tat und damit seine Bestrafung dadurch vereiteln, daß er den Sachverhalt verdunkelt oder sich durch Flucht der Verantwortung entzieht, so ist im Interesse der Durchsetzung dieses konkreten staatlichen Strafanspruches die Verhängung der Untersuchungshaft gerechtfertigt. Die durch jede Untersuchungshaft bewirkte Beschränkung der Freiheit des Angeschuldigten mit der Begründung, er könne in der Freiheit neue, ganz andere Straftaten begehen, ist dagegen unter dem Ge,sichts-punkt der Untersuchungshaft niemals zu rechtfertigen. Hier beginnen sich zwei völlig verschiedene Tendenzen zu kreuzen. Auf der einen Seite die Tendenz zur Verfolgung einer konkreten Straftat und auf der anderen Seite die Tendenz zur Verhütung weiterer Straftaten. Wenn auch anerkannt werden muß, daß die Verbrechensprävention eines der wesentlichen Ziele jeder kriminal-politischen Arbeit und damit auch Aufgabe der Strafrechtspflege sein muß, so geht es doch nicht an, diesen präventiven Zielen mit einem Mittel dienen zu wollen, das für sie weder geeignet noch geschaffen ist. Man mag über die Berechtigung solcher präventiven Maßnahmen streiten; es ist keineswegs von der Hand zu weisen, vielleicht sogar notwendig, wenn die Forderung aufgestellt wird, man müsse die Gesellschaft vor Personen sichern, von denen die Gefahr droht, sie würden Straftaten begehen. Die Erfahrungen der 12 Jahre des Hitlerregimes dürften aber zur Genüge bewiesen haben, wie notwendig es ist, für derartige Maßnahmen eine genaue und jederzeit kontrollierbare gesetzliche Regelung zu schaffen. Man mag dies tun, wenn man es für erforderlich hält. Das Institut der Untersuchungshaft aber ist zur Erreichung solcher, ihm gänzlich fremder Zwecke ungeeignet, was sich schon daraus ergibt, daß man den verfolgten Sicherungszweck mit der Untersuchungshaft nur in den Fällen ereichen könnte, in denen zufällig schon eine Straftat begangen worden ist. Die Mehrzahl der Fälle, in denen Anlaß für wirklich präventive Maßnahmen dieser Art bestände, würde daher ohnehin nicht auf diese Weise gelöst werden können. Dann aber nehme man auch davon Abstand, in Einzelfällen von diesem unzulässigen Mittel Gebrauch zu machen. Vortr. Rat Weiss § 78 GVG, §§ 341, 345 Abs. 1 StPO. Die Revision gegen Urteile einer gemäß § 78 GVG bei einem Amtsgericht gebildeten Strafkammer kann auch bei dem Landgericht eingelegt werden. OLG Gera, Beschluß vom 13. 9.47 1 Ss 103/47. Nach §§ 341, 345 Abs. 1 StPO sind die Revision und die Revisionsbegründung bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten werden soll, anzubringen. Dieses Gericht ist im vorliegenden Falle das Landgericht Weimar. Das Urteil hat aber die beim Amtsgericht in Jena gemäß § 78 GVG eingerichtete Strafkammer erlassen. Eine Revisionseinlegung bei der Strafkammer der Zweigstelle in Jena würde den Vorschriften der §§ 341, 345 StPO genügt haben und daher in jedem Falle als ordnungsgemäß anzusehen sein. Der Senat erachtet aber auch die Einlegung der Revision und die Anbringung der Revisionsanträge bei dem Landgericht in Weimar für zulässig. Wenn auch die gemäß § 78 GVG von der Justizverwaltung bei einem Amtsgericht gebildete Strafkammer in Bezug auf die sachliche Bearbeitung in Strafsachen völlig selbständig ist, so bildet sie doch nicht eine durchweg von dem Landgericht gesonderte Behörde, sondern ist vielmehr ein Teil des Landgerichts geblieben, von dem sie die durch die Gerichtsverfassung dem Landgericht beigelegte Gerichtsbarkeit in Strafsachen ableitet. Deshalb ist auch durch Einlegung der Revision und Anbringung der Revisionsanträge beim Landgericht die gesetzliche Frist im Sinne der §§ 341, 345 StPO als gewahrt anzusehen. 221;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 221 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 221) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 221 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 221)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1947. Die Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1947 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1947 auf Seite 264. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang 1947 (NJ SBZ Dtl. 1947, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1947, S. 1-264).

In Abhängigkeit von der Persönlichkeit des Beschuldigten und von der Bedeutung der Aussagen richtige Aussagen, die Maßnahmen gegen die Feindtätig-keit oder die Beseitigung oder Einschränkung von Ursachen und Bedingungen für derartige Erscheinungen. Es ist eine gesicherte Erkenntnis, daß der Begehung feindlich-negativer Handlungen durch feindlich-negative Kräfte prinzipiell feindlich-negative Einstellungen zugrunde liegen. Die Erzeugung Honecker, Bericht an den Parteitag der Partei Dokumente des Parteitages der Partei ,-Seite. Dietz Verlag Berlin Auflage Honecker, Interview des Staatlichen Komitees für Fernsehen und Rundfunk der mit dem Ersten Sekretär des Zentralkomitees der Partei an den Parteitag der Kommunistischen Partei der Sowjetunion, vorgetragen von Genossen Breshnew, Generalsekretär des der Partei am Verlag Moskau Direktiven des Parteitages der Partei , Seite Dietz Verlag Berlin Auflage Stoph, Bericht zur Direktive des Parteitages der Partei zum Fünfjahrplan für die Entwicklung der Volkswirtschaft der in den Jahren bis Dietz Verlag Berlin Auflage Stoph, Bericht zur Direktive des Parteitages der Partei zum Fünfjahrplan für die Entwicklung der Volkswirtschaft der in den Jahren bis Dietz Verlag Berlin Auflage Direktive des Parteitages der Partei zum. Fünfjahrplan für die Entwicklung der Volkswirtschaft der Dokumente des Parteitages der Partei , Seite Dietz Verlag Berlin Auflage Direktive des Parteitages der Partei zum. Fünfjahrplan für die Entwicklung der Volkswirtschaft der Dokumente des Parteitages der Partei , Seite Dietz Verlag Berlin Auflage Direktive des Parteitages der Partei zum. Fünfjahrplan für die Entwicklung der Volkswirtschaft der Dokumente des Parteitages der Partei , Seite Dietz Verlag Berlin Auflage Stoph, Bericht zur Direktive des Parteitages der Partei zum Fünfjahrplan für die Entwicklung der Volkswirtschaft der in den Jahren bis Dietz Verlag Berlin Auflage Stoph, Bericht zur Direktive des Parteitages der Partei zum Fünfjahrplan für die Entwicklung der Volkswirtschaft der in den Jahren bis Dietz Verlag Berlin Auflage Stoph, Bericht zur Direktive des Parteitages der Partei zum Fünfjahrplan für die Entwicklung der Volkswirtschaft der in den Jahren bis Dietz Verlag Berlin Auflage Honecker, Interview des Staatlichen Komitees für Fernsehen und Rundfunk der mit dem Ersten Sekretär des Zentralkomitees der Partei , Genossen Erich Honecker Neues Deutschland.

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