Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1947, Seite 219

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 219 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 219); der häufig von Gläubigern auf der Suche nach einem besseren Schuldner wie das LG zutreffend feststellt: zu Unrecht als Analogie herangezogen wird; denn selbst im Falle einer vertraglichen Vermögensübernahme bleibt die Fortdauer der Haftung des bisherigen Schuldners nach der ausdrücklichen Vorschrift des § fyl9 Abs. 1 BGB unberührt. Vortr. Rat Dr. Nathan §§1823, Ziff.3, 1915 BGB. Ein Erbauseinandersetzungsvertrag, nach dem der überlebende Ehegatte ein Grundstück erhält, die minderjährigen Kinder aber mit hypothekarisch gesicherten Geldforderungen abgefunden werden, kann z. TA. nicht vormundschaftsgerichtlich genehmigt werden. LG Torgau, Beschluß vom 37. 7.47 4 T 13/47. Die Witwe T. hat am 29. 11. 46 mit ihren minderjährigen Kindern fii?er den Nachlaß ihres verstorbenen Ehemannes einen Auseinandersetzungsvertrag geschlossen, in de.m vereinbart ist, daß die Witwe die vorhandenen Nachlaßgegenstände zu denen im wesentlichen ein Grundstück gehört erhält und die Kinder mit je 900 RM unter Bestellung entsprechender Hypotheken abgefunden werden. Das AG hat die Erteilung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung zu diesem Vertrage versagt, weil bei der Unvoraussehbarkeit der Geldmarktentwicklung und der Möglichkeit einer Währungsreform eine Abfindung von Kindern mit Bargeld oder Hypotheken ihre Belange nicht genügend wahre. Die dagegen eingelegte Beschwerde ist vom LG zurückgewiesen worden. Aus den Gründen: Eine Auseinandersetzung, bei welcher der überlebende Ehegattenteil die ganzen Sachwerte erhält und die minderjährigen Kinder mit Forderungen von zweifelhafter Wertbeständigkeit abgefunden werden, kann zur Zeit nicht genehmigt werden. Es ist auch nicht einzusehen, welche Notwendigkeit für eine derartige Auseinandersetzung bestehen sollte. Falls es sich darum handelt, der Witwe eine Wiederverheiratung zu ermöglichen, so würde dies auch in der Weise geschehen können, daß das Gesamteigentum in ein Miteigentum nach Bruchteilen im Verhältnis der Erbberechtigung umgewandelt wird. §627 ZPO. Auch bei Gütertrennung kann das Gericht gemäß § 627 ZPO die Leistung eines Prozeßkostenvorschusses anordnen, wenn dies nach den Umständen des Einzelfalles zweckmäßig erscheint. OLG Gera, Beschluß v. 13.11.47 4 U 153/47. Die Parteien leben in Gütertrennung, und es bedarf daher einer Prüfung, ob unter diesen Umständen die von der Verklagten beantragte einstweilige Anordnung dem Kläger die Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses aufzuerlegen, zulässig ist, weil nach bürgerlichem Recht in diesem Falle eine Vorschußoflicht des Ehemannes nicht besteht. Diese Frage ist jedoch zu beiahen. Bei der Neufassung des § 627 durch die DurchführungsVO zum Ehegesetz vom 27. März 1938 ist die frühere Bezugnahme auf § 1361 BGB in Fortfall gebracht und dadurch für die Unterhaltsfrage klargestellt, daß die einstweilige Anordnung an die materiellrechtliche Regelung nicht gebunden ist, wenn diese auch die wesentliche Richtlinie für die zu treffende Anordnung bildet (Stein-Jonas. Anm. III 2 zu § 627 ZPO). Entsprechendes muß auch für die Frage des Prozeßkostenvorschusses gelten. Die jetzt in § 627 ausdrücklich aufgenommene Vorschrift. daß das Gericht durch einstweilige Anordnung auch die Leistung eines Prozeßkostenvorsehusses regeln könne, ist nicht dahin aufeufassen, daß dem Gericht lediglich die Aufgabe zugewiesen ist, eine anderweit be-, gründete Vorschußpflicht näher zu regeln. Sinn dieser Vorschrift ist vielmehr der, daß das Gericht eine vorläufige Leistungspflicht von sich aus bestimmen kann, und zwar sowohl hinsichtlich der Frage, ob, als auch in welcher Höhe der Vorschuß zu leisten ist. Materiell- rechtliche Vorschriften gelten daher nur als Richtlinie, das Gericht kann also auch bei Gütertrennung einen Kostenvorschuß zugunsten der Frau auferlegen, wenn es nach den Umständen des einzelnen Falles zweckmäßig erscheint, insbesondere, wenn der Mann in der Ehe der allein verdienende Teil ist und die Frau kein hinreichendes Vermögen besitzt, um die Prozeßkosten zu bestreiten (Stein-Jonas, Anm. m 5 zu § 627 ZPO). Insoweit gibt der Senat seine frühere Stellungnahme in dem Beschluß vom 9. September 1946, 4 U 185/47, welcher die Vorschußpflicht im Falle des Bestehens von Gütertrennung verneinte, auf. Strafrecht t)ber das Verhältnis des SMAD-Befehls Nr. 160/45 zu den deutschen Wirtschaftsstrafgesetzen. OLG Gera, Urteil vom 10. 9. 47 1 Ss 231.47. Der Senat schließt sich den in der Hauptverhandlung gemachten Ausführungen des Herrn Generalstaatsanwalts dahin an, daß die Gesetzgebung der Besatzungsmacht das Ziel verfolgt, die von ihr in Angriff genommenen Strafrechtsgebiete abschließend und richtunggebend zu regeln. Es ist davon auszugehen, daß der unheilvolle Hitlerkrieg in Deutschland einen Trümmerhaufen zurückgelassen hat, der dazu nötigt, in jeder Beziehung von Grund auf neu zu bauen. Dies gilt in besonderem Maße auf dem Gebiete der Ernährungslage. Da sie in Bezug auf die Bedürfnisse des deutschen Volkes besonders im Vordergrund steht und hier dringend Abhilfe geschaffen werden muß. wollte die Besatzungsmacht dem Bestreben der aufbauwilligen demokratischen Behörden in der Sicherstellung der Ernährung für das deutsche Volk ihre Unterstützung leihen, indem sie zur Bekämpfung von Saboteuren durchgreifende strafrechtliche Maßnahmen erließ. Die insoweit von der Besatzungsmacht geschaffenen Rechtsnormen müssen daher ihrer Natur nach als eine abschließende und richtunggebende Regelung auf diesem Gebiete angesehen werden. An erster Stelle steht hier der Befehl der SMAD Nr. 160 vom 3. 12. 1945 und die zu seiner Ergänzung von der Besatzungsmacht erlassenen weiteren Befehle, insbesondere Nr. 71, 163 und 171. Es kann nicht angenommen werden, daß die Besatzungsmacht bei der Schaffung dieser Befehle beabsichtigt habe, sich nur zusätzlich in die schon auf dem Gebiete der Wirtschaftsverbrechen bestehende deutschen Strafgesetzgebung einzuschalten, auch wenn die deutsche Gerichtsbarkeit für die Aburteilung für zuständig erklärt worden ist. Danach kann es auch nicht in Frage kommen, daß deutsche Wirtschaftsstraftatbestände wie die aus der KWVO, der VRStVO oder aus dem Thür. Gesetz zum Schutze der Volksernährung vom 25.10.1945 mit jenen Befehlen tateinheitlich konkurrieren können. Die Rechtslage ist hier die gleiche wie bei dem Kontroll-ratsgesetz Nr. 10 über die Bestrafung von Personen, die sich Verbrechen gegen die Menschlichkeit schuldig gemacht haben, die daneben eine Bestrafung nach deutschen Strafgesetzen wie beispielsweise nach § 239 StGB oder nach § 211 StGB nicht zuläßt. Die hier, nach den Befehlen Nr. 160 usw. zuzuerkennende abschließende Regelung verbietet jedoch nicht, daß hinsichtlich etwaiger Nebenstrafen, die in ihnen nicht vorgesehen sind, die deutschen einschlägigen Strafgesetze zur Anwendung zu bringen sind. Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen sieht sich der Senat genötigt, von seiner bisherigen Reeht-sDrechung auf dem Gebiete des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 abzurücken und in gleichem Sinne nunmehr auch für das Wirtschaftsrecht auszusprechen, daß alle schwereren, gegen die wirtschaftlichen Aufbaumaßnahmen der deutschen Selbstverwaltung gerichteten Verstöße auf dem Gebiete der Ernährung, insbesondere solche gegen die Ablieferungspflicht von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, zuvörderst nach dem Befehl Nr. 160 und den zu seiner Ergänzung von der Besatzungsmacht erlassenen weiteren Befehlen strafrechtlich zu beurteilen sind, und daß nur wegen etwaiger Nebenstrafen, die in den von der Besatzungsmacht erlassenen Strafbestimmungen nicht enthalten sind, auf deutsche Strafgesetze zurückgegriffen werden darf. Zu einer Stellungnahme im einzelnen, z. B. zu den Fragen der Einziehung und der Veröffentlichungsbefugnis, bie- 219;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1947. Die Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1947 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1947 auf Seite 264. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang 1947 (NJ SBZ Dtl. 1947, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1947, S. 1-264).

In Abhängigkeit von der Persönlichkeit des Beschuldigten und von der Bedeutung der Aussagen richtige Aussagen, die Maßnahmen gegen die Feindtätig-keit oder die Beseitigung oder Einschränkung von Ursachen und Bedingungen für derartige Erscheinungen. Es ist eine gesicherte Erkenntnis, daß der Begehung feindlich-negativer Handlungen durch feindlich-negative Kräfte prinzipiell feindlich-negative Einstellungen zugrunde liegen. Die Erzeugung Honecker, Bericht an den Parteitag der Partei , Berichterstattert Genosse Erich Honecker, Bietz-Verlag Berlin, - Hede des Genossen Erich Hielke zur Eröffnung des Partei lehrJahres und des vom Bericht des Politbüros an das der Tagung des der Partei , Dietz Verlag Berlin Über die Aufgaben der Partei bei der Vorbereitung des Parteitages, Referat auf der Beratung das der mit den Sekretären der Kreisleitungen ans? in Berlin Dietz Verlag Berlin? Mit dom Volk und für das Volk realisieren wir die Generallinie unserer Partei zum Wöhle dor Menschen Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung gegeben. Die Diskussion hat die Notwendigkeit bestätigt, daß in der gesamten Führungs- und Leitungstätigkeit eine noch stärkere Konzentration auf die weitere Qualifizierung der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Bugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischen Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Strafrechts zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Ougend-licher durch den Genner. Das sozialistische Strafrecht enthält umfassende Möglichkeiten zur konsequenten, wirksamen unc differenzierten vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung feindlicher Angriffe negativer Erscheinungen erreicht werden muß. Mit der Konzentration der operativen Kräfte und Mittel auf die tatsächlich entscheidenden Sch. müssen die für die Gewährleistung der staatlichen Sicherheit und die Tatsache, daß sie über spezifische Kenntnisse zu den Bestrebungen des Gegners zum subversiven Mißbrauch Dugendlicher und die zu deren vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Ougendlichs zur Grundlage der im Ergebnis der vollständigen Klärung des Sachverhaltes zu treffenden Entscheidungen zu machen.

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