Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1947, Seite 217

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 217 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 217); Verbrauch von Milch zu verzichten, bis ihr Soll erfüllt sei; sie seien zu diesem Entschluß gekommen, weil der Bürgermeister ihnen meinen Vortrag wiedergegeben habe. In der Folgezeit habe ich bei der Molkerei mehrmals nachgefragt und zu meiner Freude feststellen müssen, daß der Rückstand aufgeholt worden ist. Bis heute ist aus dieser Gemeinde wegen Nichterfüllung des Ablieferungssolls niemand angeklagt worden. Viele werden nun sagen, das ist nicht Aufgabe des Richters, sondern Aufgabe der Verwaltung. Das mag an sich richtig sein. Aber sind wir in der heutigen Zeit nicht verpflichtet, möglichst eng miteinander zu arbeiten? Hinzu kommt, daß der Vortrag eines Richters auf die Anwesenden tiefer wirkt, weil er strafen kann. Auch dafür nur ein Beispiel: Kurze Zeit nach meinem ersten Vortrag mußte ein Dorfältester sich vor Gericht verantworten, weil er in bezug auf die Frühjahrsbestellung falsche Angaben gemacht hatte. Dieser Angeklagte sagte vor Gericht: „Herr Richter, auf Grund Ihres Vortrages bin ich schuldig“. Liegt in diesen einfachen, schlichten Worten nicht das Bekennt- I Rechtsp Zivilrecht § 123 BGB. Die nach dem Zusammenbruch entstandene Situation hat politisch Belastete nicht in eine Zwangslage versetzt, die die Anfechtbarkeit damals abgegebener Willenserklärungen begründet. AG Wedding, Urteil vom 17. 11. 47 2 C 688.47. Die Klägerin, deren Ehemann seit 1932 Mitglied der NSDAP war, und die Beklagte, die wegen der Deportierung ihres jüdischen Ehemannes durch die Gestapo als Opfer des Faschismus anerkannt worden ist, trafen am 9. 7. 1945 eine Vereinbarung, nach der die Klägerin ihre Küchenmöbel mit Inventar und Haushaltsgegenstände der Beklagten zu Eigentum überließ und ihr Schlafzimmer der Beklagten bis zum Besitz eigener Möbel leihweise zur Verfügung stellte. Mit Schreiben vom 20. 5. 1947 hat die Klägerin diesen Vertrag ange-fochten. Die Klägerin behauptet, als Ehefrau eines langjährigen Mitgliedes der NSDAP im Jahre 1945 „unter politischem Druck“ gestanden zu haben. Als sie sich seiner Zeit bei dem Bezirksamt Wedding um die Rückerstattung ihrer im Besitz der Beklagten befindlichen Wohnungseinrichtung bemüht habe, sei ihr dort geraten worden, sich mit der Beklagten selbst zu einigen. Daraufhin sei das Abkommen am 9. 7. 1945 zustandegekommen. Nunmehr habe der Treuhänder für Bergungsgut bei der Französischen Militärregierung unter dem 13. 5. 1947 mitgeteilt, daß das Vermögen des Ehemannes der Klägerin nicht unter das Gesetz Nr. 52 falle, und habe die Klägerin wegen ihrer privatrechtlichen Ansprüche gegen die Beklagte auf die Inanspruchnahme des ordentlichen Rechtsweges verwiesen. Mit diesem Bescheide habe die Zwangslage für die Klägerin aufgehört, weshalb unter dem 20. 5. 1947 der Vertrag vom Jahre 1945 angefochten worden ist. Die Klägerin verlangt daher mit der Klage Herausgabe der der Beklagten seinerzeit überlassenen Möbel. Das AG hat die Klage abgewiesen. Aus den Gründen: Gemäß § 123 BGB ist eine Willenserklärung anfechtbar, wenn sie widerrechtlich durch Drohung erzwungen worden ist. Die Klägerin hat nicht schlüssig darzulegen vermocht, daß sie durch eine Drohung zur Eingehung der Vereinbarung vom 9. 7. 1945 bestimmt .worden wäre. Der Vortrag der Klägerin, „Ehefrauen von Parteigenossen seien zu jener Zeit rechtlich fast wehrlos gewesen, und die Klägerin habe in Furcht vpr den nis, daß er weiß, warum der Richter den Vortrag gehalten hat? Wer die Richtigkeit meiner Maßnahmen bezweifelt, den frage ich meinerseits: Ist der Richter nur da, um zu strafen? Was soll durch die Strafe erreicht werden? Gewiß soll sie Sühne sein für die begangene Tat. Darüber hinaus aber soll sie erzieherisch wirken. Kann diese Wirkung nicht auch erreicht werden durch vorbeugende Maßnahmen? Ich glaube, dies bei den Verstößen gegen die Ablieferungspflicht bejahen zu können. Unbelehrbare wird es immer geben. Diese dann auch hart zu bestrafen, ist Pflicht des Richters. Aber auf viele, die noch einer gewissen Lethargie infolge der Nachkriegserscheinungen unterliegen, wird durch vorbeugende Maßnahmen erzieherisch eingewirkt. Wenn es auf diesem Wege möglich ist, das Maß der Strafanträge zu beschränken, dann muß man auch in der heutigen Zeit, die gekennzeichnet ist durch Aufbau und Leistungssteigerung, den Mut haben, solchen Weg zu gehen. Amtsgerichtsrat Schmiege, Demmin rechung politisch Begünstigten gelebt“, dient offenbar dem Ziele, darzutun, daß die Lage ehemaliger Mitglieder der NSDAP und ihrer Familienangehörigen nach dem Zusammenbruch des Dritten Reiches mutatis mutandis der Behandlung der Juden und Antifaschisten durch das Naziregime gleiche, und daß demzufolge eine Restitution für die Klägerin ebenso Platz greifen müsse, wie die erwähnten Personengruppen eine Wiedergutmachung des ihnen zugefügten Unrechts erhalten sollen. Dieser Auffassung muß entgegengetreten werden. Eine allgemeine Rechtlosigkeit für die politisch Vorbelasteten hat es nicht gegeben. Die aus der veränderten politischen, rechtlichen und moralischen Situation zwangsläufig erwachsenen Bestimmungen stellen keine Entrechtung oder Wehrlosmachung der früheren Parteimitglieder und ihrer Angehörigen dar. Ebensowenig aber wie ein genereller Ausschluß ehemaliger Nationalsozialisten aus dem rechtsstaatlichen Geltungsbereich erfolgt ist, ist ersichtlich, daß die Furcht, in der sich die Klägerin vor der Beklagten befunden zu haben vorgibt, durch das Verhalten der Beklagten hervorgerufen war. Die Klägerin hat keine Umstände aufführen können, die eine Drohung durch die Beklagte im Sinne des § 123 BGB erkennen ließen. Anmerkung: Die Entscheidung verdient Beachtung und volle Zustimmung. Das dumme und böswillige Gerede, „die jetzigen Machthaber verhalten sich ebenso, wie es 1933 die Nazis taten“, verschleiert nicht nur, wie das Urteil mit Recht hervorhebt, den Unterschied zwischen der terroristischen Willkürherrschaft Hitlers und dem legalen Vorgehen der demokratischen Behörden, sondern vor allem auch die Tatsache, daß dieses Vorgehen als Ganzes der gerechten Bestrafung verübter Untaten Sent, während das 3. Reich die Abstammung und die politische Überzeugung bestrafte. Die Anfechtung aus § 123 BGB setzt Wider-rechtlichkeit der Drohung voraus. Wenn die Klägerin den allgemeinen „politischen Druck“, unter dem die Nazis 19it5 standen, für eine widerrechtliche Drohung hält, so wird das bei ihr niemanden verwundern; daß sich aber ein heute zugelassener Rechtsanwalt die Klägerin war anwaltlich vertreten zum Sprachrohr für derartige Ausführungen hergibt, ist erstaunlich. Ein Anwalt, der nicht unterscheidet, wo die berechtigte Wahrnehmung der Parteiinteressen aufhört und die politische Verantwortungslosigkeit beginnt, verkennt das Wesen der „Freiheit der Advoka- tur“- Vortr. Rat Dr. Nathan 217;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 217 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 217) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 217 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 217)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1947. Die Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1947 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1947 auf Seite 264. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang 1947 (NJ SBZ Dtl. 1947, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1947, S. 1-264).

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der Abteilungen auf ?der Grundlage des Strafvoll zugsgesetzes zu entscheiden. v:; Bei Besuchen ist zu gewährleisten, daß die Ziele der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung der Vollzugseinrichtung beeinträchtigen, verpflichten ihn, seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen. Weisungen, die gegen die sozialistische Gesetzlichkeit, gegen die Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung oder die Sicherheit und Ordnung gefährdet wird. Die Gründe für den Abbruch des Besuches sind zu dokumentieren. Der Leiter der Abteilung und der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie die zulässigen und unumgänglichen Beschränkungen ihrer Rechte aufzuerlegen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens sowie die Sicherheit, Ordnung und Disziplin beim Vollzug der Untersuchungshaft beizutragen. Dazu sind durch die Leiter der nachgenannten Diensteinheiten insbesondere folgende Aufgaben zu lösen: Diensteinheiten der Linie - Übermittlung der für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, sind zwischen dem Leiter der betreffenden Abteilung und den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen rechtzeitig und kontinuierlich abzustimmen. Dazu haben die Leiter der Abteilungen auf ?der Grundlage des Strafvoll zugsgesetzes zu entscheiden. v:; Bei Besuchen ist zu gewährleisten, daß die Ziele der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung in den Verantwortungsbereichen weiter erhöht hat und daß wesentliche Erfolge bei der vorbeugenden Sicherung der politisch-operativen Schwerpunktbereiche erzielt werden konnten. Es wurden bedeutsame Informationen über Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der gegnerischen Zentren, Organe und Einrichtungen sowie der kriminellen Menschenhändlerbanden und anderer subversiver Kräfte zur Organisierung und Durchführung der politisch-ideologischen Diversion, der Kontaktpolitik und Kontakttätigkeit., der Organisierung und Inspirierung politischer Untergrundtätigkeit, der Schaffung einer sogenannten inneren Opposition, der Organisierung und Inspirierung von Bürgern der zum ungesetzlichen Verlassen der mißbraucht werden können, keine Genehmigungen an Personen erteilt werden, die nicht die erforderlichen Voraussetzungen für einen Aufenthalt außerhalb der bieten.

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