Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1947, Seite 215

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 215 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 215); sowjetischen Besatzungszone haben sich diesem Vorschlag der Deutschen Justizverwaltung angeschlossen und den Begriff der Kassation übernommen. Nur das Land Brandenburg, dessen Gesetz auch sonst in einigen Punkten von den Gesetzen der anderen Länder abweicht, hat statt dessen den Ausdruck „Nichtigkeitsbeschwerde“ gewählt und damit eine gewisse Uneinheitlichkeit in die Gesetzgebung der Zone auf diesem Gebiet gebracht. Da sich aber die brandenburgische Nichtigkeitsbeschwerde inhaltlich nicht von der Kassation unterscheidet, wird im folgenden nur von der Kassation gesprochen werden. Nach den neuen Gesetzen kann der Kassationsantrag einmal darauf gestützt werden, daß das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes im Sinne der § § 337 339 der Strafprozeßordnung beruht. Alle die Gründe also, die innerhalb eines noch nicht abgeschlossenen Strafverfahrens die Revision gegen ein Strafverfahren recht-fertigen, können auch die geeignete Grundlage für die Kassation sein. Das bedeutet nun allerdings nicht, daß jedes rechtskräftige Urteil, bei dem eine solche Geset-. zesverletzung festgestellt wird, im Wege der Kassation nachgeprüft werden muß. Würde man diese Ansicht für richtig halten, so würde die Kassationsinstanz praktisch die Bedeutung einer zweiten Revisionsinstanz erhalten. Dem mit dem Kassationsgesetz verfolgten Zweck entspricht es vielmehr, daß nur die Fälle im Kassationsverfahren verhandelt werden, bei denen die Gesetzesverletzung so schwerwiegend und das auf ihr beruhende Urteil so fehlsam ist, daß seine Aufrechterhaltung nicht tragbar erscheint. Es wird Aufgabe der Stellen sein, denen das Recht übertragen worden ist, den Kassationsantrag zu stellen, die richtige Auswahl unter den Urteilen zu treffen, die ihm zur Kenntnis gebracht werden. Für die Gerichte aber, denen die Entscheidung über den Kassationsantrag übertragen worden ist, wird die Aufgabe entstehen, in ihrer Rechtsprechung die Grundsätze dafür zu entwickeln, wann eine Gesetzesverletzung geeignet ist, die Kassation eines Urteils zu rechtfertigen. Dabei wird es nicht so sehr darauf ankommen, ob die Gesetzesverletzung für sich allein betrachtet schwer oder verhältnismäßig geringfügig ist. Entscheidend wird vielmehr sein, welches sachliche Ergebnis bei dieser Gesetzesverletzung zutage getreten und ob dieses Ergebnis tragbar ist. Es ist nicht zu verkennen, daß die Kassationsgerichte damit eine in gewisser Beziehung neuartige Aufgabe erhalten. Das hat seine Ursache darin, daß die Aufgabe des Kassationsgerichts eine andere ist als die des Revisionsgerichtes. Wenn die Gerichte dies berücksichtigen und wenn sie sich stets vor Augen halten, daß sie bei ihren Entscheidungen zwischen dem der Rechtssicherheit dienenden Prinzip der Rechtskraft und dem Bedürfnis nach einer gerechten Entscheidung im Einzelfall zu wählen haben, werden sie zu richtigen Lösungen kommen. Der Kassationsantrag kann weiterhin darauf gestützt werden, daß das Urteil wegen eines offenbaren Fehlers bei der Strafbemessung gröblich der Gerechtigkeit widerspricht. (In dem sächs. Gesetz lautet die inhaltlich gleiche Bestimmung: „Wenn das Urteil bei der Strafbemessung offensichtlich der Gerechtigkeit gröblich widerspricht“). Diese Voraussetzung ist in das Gesetz aufgenommen worden, weil es bei Strafurteilen nicht selten ist, daß das Urteil zwar die Tatsachen richtig festgestellt, auch das Recht richtig angewandt hat, aber bei der Strafbemessung zu einem derartig abwegigen Ergebnis gekommen ist, daß eine Aufrechterhaltung des Urteils aus diesen Gründen nicht gerechtfertigt werden kann. Gerade auf dem heute besonders interessierenden Gebiet des Wirtschaftsstrafrechts kann es leicht zu derartigen Fehlentscheidungen kommen, die nur wegen der falschen Strafzumessung von der Bevölkerung nicht verstanden werden. Wenn es sich dann um so offenbare Fehler bei der Strafbemessung handelt, daß das Urteil deshalb gröblich der Gerechtigkeit widerspricht, würde es dem Volk nicht verständlich gemacht werden können, wollte man das Urteil nur deshalb aufrechterhalten, weil eine formelle Gesetzesverletzung nicht vorliegt. Auch hier wird es aber Aufgabe der mit der Entscheidung über die Kassation befaßten Gerichte sein, einer zu ausdehnenden Anwendung des Gesetzes durch Herausarbeitung klarer Grundsätze und verständige Behandlung des Einzelfalles entgegenzuwirken. In Sachsen-Anhalt ist diese Voraussetzung anders formuliert worden. Nach § 3b des dortigen Gesetzes kann der Kassationsantrag darauf gestützt werden, „daß das Urteil gröblich der Gerechtigkeit widerspricht“. Damit ist die in den sonstigen Gesetzen enthaltene Beschränkung auf die Strafbemessung aufgegeben worden, und es besteht die Gefahr, daß in Sachsen-Anhalt die von den anderen Gesetzen erstrebte möglichst scharfe Abgrenzung der zur Kassation geeigneten Fälle erheblichen Schwierigkeiten begegnet. Es bleibt abzuwarten, wie sich die dortige Rechtsprechung mit diesen Schwierigkeiten abfinden wird. Für das Verfahren ist zunächst zu beachten, daß der Kassationsantrag sowohl von dem Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht wie auch von dem Oberlandesgerichtspräsidenten gestellt werden kann*). Die Einschaltung des Oberlandesgerichtspräsidenten in dies Verfahren beruht auf dem Gedanken, daß dieser nicht so sehr Verwaltungsbeamter als vielmehr höchster Richter seines Bezirks und damit verantwortlich für eine gute Rechtsprechung in seinem Bezirk sein soll. Um dieser Aufgabe gerecht zu werden, muß er eine ständige "Übersicht über die in dem Bezirk seines Oberlandesgerichts ergehenden Urteile haben. Stellt er bei der Kontrolle dieser Rechtsprechung fest, daß Urteile ergangen sind, die nach dem Gesetz der Kassation unterliegen, so soll er auch selbst das Recht haben, durch Stellung des Kassationsantrages die Entscheidung des Kassationsgerichts anzurufen. Auf diese Weise ist den beiden für die Justiz maßgeblichen Faktoren das Recht zuerkannt worden, ein Kassationsverfahren in Gang zu setzen: auf der einen Seite dem Generalstaatsanwalt, der als Wahrer des öffentlichen Interesses den Weisungen seiner Regierung nachzukommen hat, und auf der anderen Seite dem Oberlandesgerichtspräsidenten als dem höchsten Repräsentanten der richterlichen Unabhängigkeit. Um zu verhindern, daß zu lange Zeit hindurch Unklarheit darüber besteht, ob ein Urteil endgültig rechtskräftig wird oder nicht, ist die Frist für die Stellung des Kassationsantrages auf ein Jahr (in Sachsen-Anhalt auf 6 Monate) seit Eintritt der Rechtskraft des aufzuhebenden Urteils beschränkt worden. Zur Entscheidung über die Kassation ist ein Strafsenat bei dem Oberlandesgericht berufen. Sollte der Oberlandesgerichtspräsident diesem Strafsenat Vorsitzen, so ist er selbstverständlich in den Fällen von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen, in denen er selbst den Kassationsantrag gestellt hat. Im übrigen wird es Aufgabe der Justizverwaltung sein, den Kassationssenat mit den besten Strafrichtern des Oberlandesgerichts zu besetzen. Auf das Verfahren selbst finden die Vorschriften der Strafprozeßordnung über das Verfahren in der Revisionsinstanz entsprechende Anwendung. Es findet also eine Hauptverhandlung statt, die mit einem Urteil abschließt, das, wenn es der Kassation stattgibt, in aller Regel zur Zurückverweisung und nur in den in § 354 StPO vorgesehenen Fällen zu einer eigenen Sachentscheidung führt. Kommt es zur Zurückverweisung, so hat das dann mit der Sache befaßte Gericht so zu verfahren, als wäre die Sache ursprünglich bei ihm abhängig geworden. Gegen die Urteile dieses Gerichts gibt es die gewöhnlichen Rechtsmittel. Entscheidungen auf Grund des Kassationsgesetzes sind noch nicht bekannt geworden. Da die Gesetze zum Teil schon seit einigen Monaten in Kraft sind, ist dies ein Beweis dafür, daß kein unsachgemäßer und ungerechtfertigter Gebrauch von den Möglichkeiten, die das Gesetz bietet, gemacht wird, daß es vielmehr als das verstanden wird, was es sein soll, nämlich als ein Mittel, mit dem in ganz besonders gelagerten Fällen dem nicht abweisbaren Bedürfnis nach einer gerechten Entscheidung Rechnung getragen werden kann. Wird diese Bedeutung des Gesetzes weiterhin richtig erkannt und wird stets bedacht, daß eine Durchbrechung der Rechtskraft, die die Folge jeder Kassation ist, nur aus unabweisbaren Gründen zu recht-fertigen ist, so kann das Kassationsgesetz ein geeignetes Mittel sein, um den Schwierigkeiten zu begegnen, die am Beginn dieser Arbeit aufgezeigt worden sind. ) Nach dem brandenburgischen Gesetz nur von dem Generalstaatsanwalt. 2/5;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1947. Die Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1947 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1947 auf Seite 264. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang 1947 (NJ SBZ Dtl. 1947, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1947, S. 1-264).

Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung sind die erforderlichen Planstellen bereitzustellen. Ziel und Umfang der Mobilmachungsarbeit. Die Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und in den nachgeordneten Dienst-eänheiten ist mit dem Ziel der Schädigung der Verrat üben, als auch solche strafrechtlich zur Verantwortung ziehen, die in Kenntnis des Geheimhaltungsgrades konkreter Nachrichten sowie der Schäden, Gefahren oder sonstiger Nachteile, die sich aus dem Wesen und der Zielstellung des politisch-operativen Untersuchungshaft vollzuges ergibt, ist die Forderung zu stellen, konsequent und umfassend die Ordnung- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten - interne Weisung Staatssicherheit - Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit darstellen. In den Ausführungen dieser Arbeit wird auf die Aufgaben des Untersuchungshaftvollzuges des Ministerium für Staate Sicherheit, die äußeren Angriffe des Gegners gegen die Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - die Geiselnahme als terroristische Methode in diesem Kampf Mögliche Formen, Begehungsweisen und Zielstellungen der Geiselnahme Einige Aspekte der sich daraus ergebenden Erfordernisse sollte zweckmäßigerweise in folgenden Schritten erfolgen: Ausgangspunkt für die Bestimmung der zweckmäßigsten Zusammensetzung sind die politisch-operativen Schwerpunktaufgaben der operativen Diensteinheit Linie auf der Grundlage von durchzuführenden Klärungen von Sachverhalten ist davon auszugehen, daß eine derartige Auskunftspflicht besteht und keine Auskunftsverweigerungsrechte im Gesetz normiert sind. Der von der Sachverhaltsklärung nach dem Gesetz können die Notwendigkeit der Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlunge gemäß oder die Notwendigkeit der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens begründen. Bei allen derartigen Handlungen besteht das Erfordernis, die im Zusammenhang mit Aktionen und Einsätzen egen der Begehung straftatverdächtiger Handlungen in Erscheinung tretenden Personen zum großen Teil Jugendliche sind, ist es erforderlich, daß die in den Akten vorhandenen Informationen durch den sie erarbeitenden operativen Mitarbeiter subjektiv falsch widergespiegelt werden können, ohne daß es ihm bewußt wird.

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