Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1947, Seite 199

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 199 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 199); strafe für Verstöße, die bisher nach § 1 KWVO zu bestrafen waren, ist nach diesem Gesetz Gefängnis und Geldstrafe oder eine dieser Strafen, während nur bei Handeln aus unentschuldbarem Eigennutz auf Zuchthausstrafe bis zu 15 Jahren und in besonders schweren Fällen auf lebenslanges Zuchthaus erkannt werden kann (§§ 1 und 2). Nach § 13 ist auf Zuchthaus nicht unter 2 Jahren zu erkennen, wenn der Täter nach dem 8. 5. 1945 bereits wegen eines Wirtschaftsdelikts zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt worden ist, und sich innerhalb von 3 Jahren eines erneuten Verstoßes gegen die § § 1 oder 2 des Gesetzes schuldig macht. § 5 bringt eine neue Strafbestimmung gegen Angehörige und Beauftragte der öffentlichen Verwaltung, die mit der Verbrauchsregelung befaßt sind und dabei vorsätzlich gesetzliche Bestimmungen oder dienstliche Anordnungen verletzen, sofern dadurch die Versorgung der Bevölkerung geschädigt oder gefährdet wird. Die Strafe ist Zuchthaus, bei mildernden Umständen Gefängnis nicht unter 3 Monaten. Nach § 9 ist, abgesehen von Übertretungen, der Versuch in allen Fällen des Gesetzes strafbar. Geldstrafen müssen nach § 12 mindestens das Zehnfache der erzielten oder beabsichtigten Bereicherung und, wenn diese nicht feststellbar ist, mindestens das Doppelte des Wertes des Gegenstandes der strafbaren Handlung betragen. Die Ordnungsstrafbefugnis der Verwaltungsstellen ist erweitert (§ 15 ff.). Im Land Sachsen ist zunächst zu erwähnen das Gesetz gegen Schieberund Schwarzhändler vom 8. 5. 47 (GesS. 1947 S. 202), nach dem mit Gefängnis und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft wird, „wer vorsätzlich oder fahrlässig der Bewirtschaftung unterliegende Waren oder Wirtschaftsgüter der durch Anordnungen geregelten Erfas- sung, Herstellung, Verwaltung, dem Vertriebe oder Verbrauch entzieht oder über sie verfügt, ohne im Besitz einer erforderlichen Berechtigung oder behördlichen Genehmigung zu sein“ 5 1). Handelt der Täter, um sich „in gewissenloser Weise zu bereichern oder aus der Not des Volkes eigensüchtig Vorteile zu ziehen", so wird er nach § 2 mit Zuchthaus und in besonders schweren Fällen, wenn er gewerbs- oder gewohnheitsmäßig in gemeingefährlicher Weise gehandelt hat, mit lebenslangem Zuchthaus oder mit dem Tode bestraft. Die Strafen des § 2 treten auch ein, wenn der Täter zum dritten Male wegen Verstoßes gegen § 1 bestraft wird und seit Verbüßung der letzten Strafe nicht mehr als 3 Jahre verstrichen sind (§3). Nach § 7 kann der zuständige Minister die völlige oder teilweise Schließung des Betriebes anovdnen sowie dem Schuldigen die Tätigkeit oder die Betriebsführung auf Zeit oder Dauer ganz oder teilweise untersagen. Bei Verstößen gegen § 1 kann der Minister außerdem Ordnungsstrafen in Geld bis zur Höhe von einer Million Reichsmark festsetzen. Ein gerichtliches Verfahren ist dann ausgeschlossen. Im Zusammenhang mit der Durchführung des Wirtschaftsplanes erging im Lande Sachsen am 29. 1. 47 ein Gesetz zur Sicherung der Durchführung des Wirtschaftsplanes (GesS. 1947 S. 118), nach dem bestraft wird, „wer den unter den besonderen Schutz des Gesetzes gestellten Vorschriften und Anordnungen zur Durchführung des Wirtschaftsplanes vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt“.!) Auch hier kann völlige oder teilweise Betriebsschließung sowie Untersagung der Tätigkeit oder Betriebsführung angeordnet werden. Nach § 2 der Ersten DurchführungsVO zu diesem Gesetz vom 11. 3. 47 (GesS. 1947 S. 119) ist auch hier ein Ordnungsstrafverfahren (Höchststrafe 10 000 RM) zulässig. Durch die Zweite DurchführungsVO vom 25. 3. 47 (GesS. 1947 S. 135) wurden die Verordnungen, Bekanntmachungen und Anordnungen veröffentlicht, ' die unter den Schutz des Gesetzes gestellt sind. Die Dritte DurchführungsVO vom 23. 8. 47 (GesS. S. 349) brachte unter Hinweis darauf, daß Kompensationsgeschäfte auch nach dem Gesetz strafbar sind, weil entsprechende Anordnungen vorliegen, die Aufhebung der VO über das Verbot von Kompensationsgeschäften vom 2. 10. 45. Das Wirtschaftsplanungsgesetz des Landes Mecklenburg vom 21. 3. 47 (RegBl. 1947 S. 40) enthält im § 5 Straf- ') Ähnlich § 7 des Thür. Wirtschaftsplanungsgesetzes vom 80. 5. 47 RegBl I S. 52). bestimmungen, die ein gerichtliches wie auch ein Ordnungsstrafverfahren gegen solche Personen vorsehen, die dem Amt für Wirtschaftsplanung Auskünfte verweigern, Aufträgen dieses Amtes nicht nachkommen oder die auf Grund der Wirtschaftsplanung getroffenen Anweisungen nicht erfüllen. Nach § 5 Abs. 2 werden öffentliche Bedienstete bestraft, die für die zuvor genannten Verstöße dritter Personen verantwortlich sind. In diesem Zusammenhang mag noch auf das sächsische Gesetz zur Bekämpfung von Scheinarbeitsverhältnissen vom 6. 6. 47 (GesS. 1947 S. 229) verwiesen werden, das Haft- oder Gefängnisstrafe bis zu 6 Monaten sowie Geldstrafe androht. Zur Sicherung der demokratischen Ordnung erließ Sachsen-Anhalt am 30. 5. 47 ein „Gesetz zur Sicherung der Demokratie" (GesB1.47 S. 96). Nach diesem Gesetz wird bestraft a) wer gehässige oder hetzerische Äußerungen über die verfassungsmäßigen demokratischen Einrichtungen des Landes macht, mit Gefängnis nicht unter 6 bzw. 3 Monaten, in besonders schweren Fällen mit Zuchthaus; b) wer Gerüchte verbreitet, die geeignet sind, das Ansehen des Landtages oder der Regierung zu schädigen, mit Gefängnis nicht unter 3 Monaten, bei Fahrlässigkeit mit Gefängnis bis zu 2 Jahren; c) wer nationalsozialistische, militaristische oder sonstige antidemokratische Anschauungen propagiert, mit Gefängnis, in besonders schweren Fällen mit Zuchthaus; d) wer Farben, Flaggen oder sonstige Symbole des Landes oder der zu gelassenen Parteien oder einer Religionsgemeinschaft bekämpft oder verächtlich macht, mit Gefängnis von 3 Monaten bis zu 2 Jahren. Neben Gefängnis kann auf Geldstrafe, neben Zuchthaus auf Geldstrafe oder Vermögenseinziehung erkannt werden. Nach § 4 des Gesetzes müssen außerdem die Mindeststrafen des Strafgesetzbuchs auf 3 Monate Gefängnis erhöht werden, wenn jemand aus politischen, rassischen oder weltanschaulichen Gründen einen anderen beleidigt, mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt. Das Gesetz soll am 31. 12. 49 außer Kraft treten. Ein Gesetz über die Unterbrechung der Schwangerschaft erging im Land Sachsen am 4.6.47 (GesS.47 S. 229). Das Gesetz enthält in § 1 Strafmilderungen gegenüber dem bisherigen Rechtszustand für die strafbaren Fälle der Abtreibung (Höchststrafe für die Frau und den „anderen“, der nicht gewerbsmäßig handelt: 2 Jahre Gefängnis; Möglichkeit, in leichten Fällen dieser Art von Strafe abzusehen; Straf-verfolgungsveriährung in diesen Fällen nach einem Jahr) und erklärt in § 2 die Unterbrechung der Schwangerschaft für straffrei, wenn sie von einem Arzt mit Einwilligung der Sehwajigeren in einer hierzu ermächtigten Anstalt auf Grund einer medizinischen, ethischen oder sozialen Indikation erfolgt. In den beiden letzten Fällen darf die Unterbrechung nur innerhalb der ersten 3 Monate der Schwangerschaft vorgenommen werden; im Falle der ethischen Indikation außerdem nur. wenn die Straftat innerhalb von 2 Wochen angezeigt worden ist. Stets muß vorher ein Gutachterausschuß bestehend aus Ärzten und fürsorgerisch erfahrenen Personen gehört werden. Einzelheiten über das Verfahren bringt die Durchführungsverordnung vom 10. 9. 47 (GesS. 47 S. 386). In Thüringen, wo bisher nur die Schwangerschaftsunterbrechung auf Grund ethischer Indikation gesetzlich erlaubt ist*), war durch Gesetz vom 14. 8. 46 (RegBl. 1947 I S. 15) die Frist für einen vorläufigen Antrag auf Unterbrechung der Schwangerschaft auf drei Tage nach dem Sittlichkeitsverbrechen festgelegt worden. Die Frist wurde aber durch Gesetz vom 27.6.47 (RegBl. 1947 I S. 63) auf 2 Wochen verlängert. Dem Schutz der Neubürger dienen 2 thüringische Gesetze vom 27. 11. 46 (RegBl. 1946 I *) Vgl. „Neue Justiz“ 1947 S. 21. 199;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 199 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 199) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 199 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 199)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1947. Die Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1947 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1947 auf Seite 264. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang 1947 (NJ SBZ Dtl. 1947, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1947, S. 1-264).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die staatl und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und dem Untersuchungsorgan wird beispielsweise realisiert durch - regelmäßige Absprachen und Zusammenkünfte zwischen den Leitern der Abteilung und dem Untersuchungsorgan zwecks Informationsaustausch zur vorbeugenden Verhinderung von Entweichungen inhaftierter Personen nas träge gemeinsam üijl uöh audex Schutz mid heitsorganen und der Justiz dafür Sorge, bei strikter Wahrung und in konsequenter Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit erfordert einheitliche Maßstäbe in der Anwend ung des sozialistischen Straf- und Strafverfahrensrechts bei der Einleitung, Bearbeitung und dem Abschluß von Ermittlungsverfahren.

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