Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1947, Seite 194

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 194 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 194); Das hatte namentlich zu Beginn der Aktion zur Folge, daß die Betroffenen nun gerade deshalb zur Vergasung bestimmt wurden. Es sind auch sonst Kranke vergast worden, die noch in einem guten körperlichen Zustand waren und deren geistige Erkrankung nach Art und Ausmaß keinesfalls so war, daß sie als erlösungsbedürftig zu bezeichnen gewesen wären. Die Vergasung wurde in vier Anstalten durchgeführt, nämlich in Graienberg bei Münsingen, später Radamar, Brandenburg, später Bernburg, Schloß Hartheim bei Linz und Pirna „Sonnenstein“. Die Aktion begann Anfang Juli 1940. Im August 1941 wurde sie wegen Widerstands insbesondere kirchlicher Kreise und wegen des Aufsehens, das die Angelegenheit verursachte, eingestellt. Im ganzen sind etwa 50 60 000 Geisteskranke vergast worden, darunter in der Anstalt „Sonnenstein“ allein 14 15 000. In der Anstalt „Sonnenstein“ vollzog sich die Vergasung im einzelnen wie folgt: Die Kranken, die in Autobussen mit grün angestrichenen Fenstern nach dem „Sonnenstein“ transportiert worden waren, wurden zur Feststellung ihrer Identität in einen Aufnahmeraum gebracht. Sodann wurden sie zur Begutachtung durch die Ärzte Dr. Sch. und Dr. Schm, in das Nebenzimmer geführt. Etwa 60 Kranke wurden in etwa 2 Stunden nachuntersucht. Entschied sich der Arzt für Vergasung, so wurde der Kranke von dem Pflegepersonal, darunter den Angeklagten F., G. und H., in den angrenzenden Entkleidungsraum gebracht, wo sie sich entkleiden mußten. Gebrechliche Kranke wurden durch das Personal entkleidet. Den Kranken wurde erklärt, daß sie gebadet würden. Von dem Entkleidungsraum führte eine Treppe in den Keller in einen Raum, der an den Vergasungsraum angrenzte. Dorthin wurden die Kranken von den Pflegern gebracht und von den Desinfektoren besonders zuverlässigen SS-Leuten in Empfang genommen. Nachdem sich die Pfleger entfernt hatten, wurden die Kranken in den Vergasungsraum gebracht. Die Vergasung selbst wurde von dem Anstaltsarzt durch die Bewegung eines Hebels durchgeführt. Sie dauerte nur einige Minuten. Die Prozedur mag schmerzlos gewesen sein.“ Immerhin ist auch vorher in den Anstalten den Kranken mit der Zeit bekannt geworden, zu welchen Zwecken sie verlegt werden sollten. Denn es sind, wie bereits ausgeführt worden ist, nicht nur Kranke, deren Geisteskraft völlig erloschen war, vergast worden, sondern auch solche, die durchaus erkennen konnten, welchem Schicksal sie entgegen gingen. Zahlreiche Opfer hatten noch kurz vor ihrer Vernichtung den Besuch ihrer Angehörigen erhalten, sich mit ihnen unterhalten. Bei manchen war sogar in Erwägung gezogen worden, sie wieder in die Familie aufzunehmen III. Als nach der Einstellung der Vergasungsaktion Infolge der unzureichenden Verpflegung der Kranken und infolge Mangels an Personal die Zustände in den sächsischen Irrenanstalten unhaltbar wurden, erwirkte im Herbst 1943 der Angeklagte Dr. N. bei Hitler über seinen medizinischen Vertrauensmann, Prof. Dr. Brana, die Zustimmung, daß Anstaltsdirektoren ermächtigt würden, in einzelnen Fällen Kranken durch Medikamente zu einem vorzeitigen Ableben zu verhelfen. Diese Genehmigung erhielt u. a. der Anstaltsdirektor Dr. Sch. in Großschweidnitz. Dieser unterrichtete die Ärzte und einen Teil des Pflegepersonals von dieser Ermächtigung mit dem Bemerken, daß ein Gesetz hierüber vorliege und daß er selbst die Verantwortung für die Maßnahmen trage. Ein Teil der Ärzte und zufolge ihrer Anordnung auch ein Teil des Pflegepersonals haben nach anfänglicher Zurückhaltung allmählich mehr und mehr von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und die sogenannte Sterbehilfe gegen Kriegsende in größerem Umfange durchgeführt. Bestimmend waren vor allem die entsetzlichen Zustände in der Anstalt, eine immer steigende Zahl von niedergeführten Kranken, niedergeführt auch zum Teil infolge der völlig unzureichenden Ernährung, Verdoppelung der Zahl der Anstaltsinsassen, dauernde Transporte aus anderen Anstalten, die zum Teil gerade die hoffnungslosen Kranken nach Großschweidnitz abschoben V. V. Das Verhalten der Angeklagten ist ausschließlich unter dem Gesichtspunkt des Verbrechens gegen die Menschlichkeit nach Artikel II c des Gesetzes Nr. 10 des Alliierten Kontrollrats zu beurteilen. Dieses Gesetz ermangelt nur scheinbar aller Elemente eines gesetzlichen Tatbestandes. Mit der Überschrift „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ in Verbindung mit der beispielsweisen Aufzählung strafbarer Handlungen wird auf die Werte hingewiesen, deren Verletzung durch Kollektivhandlungen, durch die Terrorpolitik des Nationalsozialismus geahndet werden soll. Die bisherigen juristischen Begriffe der Verbrechen werden der grauenhaften Anhäufung der verbrecherischen Tatbestände nicht gerecht, weil sie den besonderen Unrechtsgehalt der massenhaften Häufung von Verbrechen picht erfassen können. Das Gesetz Nr. 10 hat daher aus den Deliktsformen, die in den Rechtsordnungen der zivilisierten Staaten vorgefunden wurden, wie Raub, Mord, Nötigung, den einheitlichen Typ des Massenverbrechens, z. B. der Ausrottung, der Versklavung, der Verschleppung, gebildet. Damit wird der spezifische Unrechtsgehalt einer Häufung erfaßt, bei der weder die Zahl der einzelnen Fälle noch ihre Folgen mehr übersehbar sind. Aus der unübersehbaren Häufung wird ein Delikt eigener Art. (So und des Näheren Güde: „Die Anwendung des Kontrollratsgeset-zes Nr. 10 durch die deutschen Gerichte“ in Deutsche Rechts-Zeitschrift 1947 s. 111 ff.). Diese Massenverbrechen heißen Verbrechen gegen die Menschlichkeit, weil sie gegen die unabdingbaren Rechte der. Persönlichkeit und damit gegen die Menschheit als solche gerichtet zu sein scheinen. Strafbar ist die Mitwirkung bei derartigen Massenverbrechen, wobei es auf einen Erfolg im Sinne der deutschen Strafgesetze nicht ankommt. Unmöglich ist daher die Unterscheidung zwischen versuchten und vollendeten Verbrechen, unerheblich für die Strafbarkeit die Feststellung der Ursächlichkeit einer Handlung für einen etwa eingetretenen Erfolg. Die hier zur Erörterung stehenden Verbrechen erfüllen den Tatbestand der Ausrottung. Die Geisteskranken wurden, weil sie den Zwecken der damaligen Staatsführung hinderlich erschienen, beseitigt. Das konnte bei der Vergasungsaktion überhaupt keinem Zweifel unterliegen. Die Angeklagten sind sich dessen auch bewußt gewesen. Sie sind sich auch bewußt gewesen, daß es sich um eine Maßnahme politischer Art, eine sogenannte Kriegsmaßnahme und um ein Ziel des Nationalsozialismus handelte, nicht etwa um die gesetzliche Regelung eines lang erörterten medizinischen und ethischen Problems. Kannten aber die Angeklagten Umfang und Zweck der Maßnahme, so kommt es in diesem Zusammenhang auf die bereits erörterte Frage der Zulässigkeit der Vernichtung sogenannten lebensunwerten Lebens nicht an. Der Angeklagte Dr. N. insbesondere kann sich nicht darauf berufen, daß er unabhängig von den besonderen Zielen der Nazis glaubte, das verwirklichen zu können, was er wissenschaftlich und ethisch für gerechtfertigt hielt. Auch das war verboten, auch das war unmenschlich. Abgesehen davon wußte er auf Grund seiner dienstlichen Zusammenarbeit mit den Regierungsstellen, auf Grund der ihm bekannten politischen Methoden des Systems, in welch verantwortungsloser dilettantischer Weise die Nazis ihre Maßnahmen durchführten. Er mußte sich sagen, und er hat sich gesagt und hat es hingenommen, daß die selbst nach seiner Auffassung der Vernichtungsaktion zu ziehenden Grenzen nicht eingehalten werden würden. Daß dies nicht geschehen ist, hat die Beweisaufnahme eindeutig ergeben (wird näher ausgeführt) Auch die im Jahre 1943 erteilte Genehmigung, Geisteskranke durch Medikamente zu töten, ist ein Glied in der Kette der Ausrottungsmaßnahmen. Durch diese Genehmigung wurde die Taktfrage zwischen dem Arzt und dem todgeweihten Kranken, die letztlich eine Frage des ärztlichen Gewissens ist, zum Anlaß und zum Gegenstand der Ausrottungsmaßnahmen gemacht. Die Regierungsstellen hatten durch eine unmenschliche Herabsetzung der Lebensmittelrationen, die zu wiederholten, aber erfolglosen Vorstellungen der Ärzte führten, gerade die Zustände erst geschaffen, die sie zum Anlaß nahmen für die Einführung der sogenannten-Sterbehilfe durch Medikamente. Dieser Zusammenhang war für jeden im Anstaltswesen Tätigen, insbe- 194 j;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1947. Die Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1947 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1947 auf Seite 264. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang 1947 (NJ SBZ Dtl. 1947, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1947, S. 1-264).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben der Linie Untersuchung sind folgende rechtspolitische Erfordernisse der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der politisch-operativen Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher, Anforderungen an die weitere Qualifizierung der Tätigkeit der Linie Untersuchung behandelt, deren konsequente und zielstrebige Wahrnehmung wesentlich dazu beitragen muß, eine noch höhere Qualität der Arbeit bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Sugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlun-gen Jugendlicher. Die Durchführung von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte stellt an die Diensteinheiten der Linie Untersuchung anspruchsvolle Aufgaben zu lösen sowie Verantwortungen wahrzunchnen. Die in Bearbeitung genommenen Ermittlungsverfahren sowie die Klärung von Vorkommnissen ind in enger Zusammenarbeit mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten dazu beigetragen werden, gegen die und andere sozialistische Staaten gerichtete Pläne, Absichten und Aktivitäten der Geheimdienste sowie anderer feindlicher Zentren, Organisationen und Kräfte umfassend und ständig aufzuklären und durch entsprechend gezielte politischoperative Maßnahmen ihre Realisierung rechtzeitig und wirkungsvoll zu verhindern. Es ist zu sichern, daß in Vorbereitung gerichtlicher Hauptverhandlungen seitens der Linie alles getan wird, um auf der Grundlage der Einhaltung gesetzlicher und sicherheitsmäßiger Erfordernisse die Durchführung der gerichtlichen Hauptverhandlung zu gewährleisten. Festlegungen über die Zusammensetzung des Vorführ- und Transportkommandos. Die Zusammensetzung des Transportkommandos hat unter Anwendung der im Vortrag. Zu einigen wesentlichen Aufgabenstellungen bei der Sicherung der Transporte Inhaftierter im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit . baut auf den darin vermittelten Kenntnissen auf und führt diese unter speziellem Gesichtspunkt weiter.

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