Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1947, Seite 184

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 184 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 184); der Anm. hinweist, daß auch bereits Mieterschutz für die Räume besteht, was bei Untermietverhältnissen dann der Fall ist, wenn der Untermieter in den Räumen mit seiner Familie eine selbständige Wirtschaft oder Haushaltung führt (§ 24 I MSchG). Einem solchen Untermiet’verhältnis steht es gleich, wenn der Hauseigentümer Teile des von ihm selbst genutzten Raumes vermietet (§ 24 III MSchG). Die Erstreckung des Mieterschutzes auf Einrichtungsgegenstände hat auch gewisse prozessuale Folgen hinsichtlich der gerichtl. Zuständigkeit (§ 7 MSchG), des Streitwertes (§ 13 IV MSchG) und gegebenenfalls auch hinsichtlich der Kostanfrage (§ 13 III MSchG). Dr. Rudolph Gähler, Ostritz. II. Die beachtlichen Ausführungen Gählers mögen noch in folgender Hinsicht ergänzt werden: Wenn § 903 BGB das unbedingte Herrschaftsrecht des Eigentümers über die Sache davon abhängig macht, daß ihm nicht „das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen“, so wäre im Streitfälle zunächst zu fragen, ob nicht ein solches „entgegenstehendes Gesetz“, eine positive Rechtsnorm besteht, die es dem Eigentümer verbietet, „mit der Sache nach Belieben zu verfahren“, bevor daran gegangen werden muß, den obigen Vorbehalt als Generalklausel zu werten und sie entsprechend dem darin enthaltenen Grundgedanken „auszufüllen“. Tatsächlich existiert diese Norm; sie findet sich in Art. 153 Abs. 3 der Weimarer Verfassung und lautet: „Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich Dienst sein für das Gemeine Beste.“ Art. 153 RV ist eine derjenigen Normen, die im Sinne Steinigeres) trotz des „Erlöschens der Verfassungskraft der Weimarer Urkunde“ als „schlichte Gesetzesregel des Reichsrechts“ in Kraft geblieben sinds); ihre zeitweise Aufhebung durch die NotVO vom* * 28. 2. 33 kann außer Betracht bleiben, da einmal diese, die „Reichstagsbrandverordnung“, nicht mehr angewendet werden darf, sodann die Aufhebung nicht die Beseitigung der Eigentumsschranken, sondern im Gegenteil die Ermöglichung weiterer Beschränkungen im Auge hatte. Es hat, besonders im staatsrechtlichen Lager, nicht an Stimmen gefehlt, die die Norm des Art. 153 als bloßes Programm, äußerstenfalls als Richtschnur für den Gesetzgeber aufgefaßt wissen wollten®). Das RG ist einen Schritt weiter gegangen, indem es die Rechtsprechung für verpflichtet erklärte, die in jener Norm zum Ausdruck kommende Grundidee des Eigentums als einer sozialen Verpflichtung „bei der Feststellung der Grenzen einer erlaubten Rechtsausübung nicht außer Acht zu lassen“). Die auch hier noch ersichtliche, man möchte sagen: zögernde und der normativen Kraft des Staatsgrundgesetzes nicht gerecht werdende Einstellung gegenüber der Verfassung, die für die deutsche Rechtslehre charakteristisch ist so charakteristisch, daß sich die Verfassunggeber von heute genötigt sahen, den in seiner Selbstverständlichkeit erschütternden Satz „Die Bestimmungen dieser Verfassung sind unmittelbar geltendes Recht“ eigens einzuflechten') diese Einstellung ist von Martin Wolff überwunden worden. In seiner klassischen Studie „Reichsverfassung und Eigentum“) erkennt er die oben zitierte Verfassungsbestimmung als eines der „Gesetze, aus denen sich der Inhalt des Eigentums ergibt“ (Art. 153 Abs. 1 RV). Er findet in ihr die gesetzliche Statuierung einer Rechtspflicht, bei der Ausübung des Eigentums, sei es durch Handlung oder Unterlassung, das öffentliche Interesse zu berücksichtigen; insbesondere spreche der letzte Satz die „Unzulässigkeit“ eines gegen dieses Interesse gerichteten, also pflichtwidrigen Handelns aus, in demselben Sinne, in dem § 226 BGB die schikanöse Rechtsausübung für „unzulässig“ erkläre. „In ) NJ 1947, S. 147. ‘) Vgl. z. B. Kober in Staudinger, 10. Aufl., § 903, Anm. 6. 5) Vgl. u. a. Anschütz, Die “Verfassung des Deutschen Reichs, 1933, Anm. 16; Stier-Somlo, Deutsches Reichsstaatsrecht, S. 446. *) RG in JRdsehRspr 26, Nr. 660. ') Vgl. Art. 95 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen; Art. 100 Abs. 1 der Verfassung des Landes Mecklenburg. ■) Berliner Festgabe f. W. Kahl, 1923, S. 10 fl. schweren Fällen einer sozialschädlichen .Rechtsausübung“ entspricht es dem Sinn der RV, den Rechtsmißbrauch als Rechtsüberschreitung zu deuten, auch ohne daß die allzu engen Voraussetzungen des § 226 BGB vorzuliegen brauchen“). Ob man nun mit Wolff diese Rechtspflicht als ein dem Eigentumsbegriff bereits innewohnendes Element betrachtet, oder in ihr das „entgegenstehende Gesetz“ im Sinne des § 903 BGB findet, kommt für unseren Fall auf das gleiche Ergebnis heraus, nämlich das von Gähler mit Recht gebilligte Ergebnis des Wolgaster Urteils. Dagegen muß Gähler widersprochen werden, soweit er die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag zur Beurteilung des Falles heranziehen will. Nicht weil es an der zur Anwendung des § 679 BGB erforderlichen Voraussetzung des Vorliegens einer Rechtspflicht des Geschäftsherrn fehlte gerade in Bezug auf § 679 ist die obige Feststellung einer aus Art. 153 RV zu entnehmenden Rechtspflicht von Be-deutungio) sondern weil diese Vorschrift das Verhältnis zwischen Geschäftsherrn und Dritten überhaupt nicht betrifft. Es wird leicht übersehen, daß § 679 nicht eine absolute Norm aufstellt, sondern nur im Zusammenhang mit § 678 und als Ausnahme von dem dortigen Grundsatz zu verstehen ist: der Geschäftsführer haftet dem Geschäftsherrn aus der gegen dessen Willen übernommenen Geschäftsführung auf Schadensersatz ohne Rücksicht auf Verschulden; diese erschwerte Haftung fällt weg und das allein sagt § 679! , wenn die Geschäftsführung die Erfüllung einer Rechtspflicht des Geschäftsherrn zum Gegenstand hatte, über die Frage, inwieweit der Geschäftsherr durch ein vom Geschäftsführer einem Dritten gegenüber vorgenommenes Rechtsgeschäft „gebunden“ wird, sagt § 679 nichts aus; sie ist vielmehr ausschließlich nach den Vorschriften der § 177 ff. BGB zu beantworten). Desgleichen dürften die im Hinblick auf einen etwaigen Mieterschutz an den Möbeln angestellten Erwägungen neben der Sache liegen. Charakteristisch an dem vorliegenden Streitfall ist ja gerade der Umstand, daß der Vermieter der Wohnung die dort stehenden Möbel des Klägers bei Vertragsabschluß der Beklagten ausdrücklich als nicht ihm gehörig überlassen hat, bzw. ihr die fragliche Wohnung vom WA ausdrücklich ohne Einrichtungsgegenstände zugewiesen worden ist. Ein Mietsvertrag über die Möbel besteht also zweifelsfrei nicht, und damit entfällt die Anwendung des MSchG unabhängig von der Frage, ob Mobiliar selbständigen Mieterschutz genießen kann. Vortr. Rat Dr. Nathan. Zur Haftung für öffentliche Schulden aus der Zeit vor der Kapitulation. (Diskussionsbeiträge zu dem Aufsatz von Abendroth in „Neue Justiz“, Heft 4/5, 8. 73 ff,) I. Der Artikel von Abendroth hat in überzeugender Weise dargelegt, daß das Deutsche Reich durch die bedingungslose Kapitulation vom 8. Mai 1945 seine Völkerrechtspersönlichkeit eingebüßt hat. Der Standpunkt Abendroths und des von ihm zitierten Gutachtens von Pollack, daß die völkerrechtliche Zuständigkeit des Deutschen Reiches mit seiner Völkerrechtspersönlichkeit durch debellatio am Tage der bedingungslosen Übergabe untergegangen ist, wird allein der wirklichen Rechtslage, in der wir uns befinden, gerecht. Wenn aber darüber hinaus Abendroth das Gutachten Pollacks insoweit bekämpft, als es die Ansicht verficht, daß mit dem Tage der Kapitulation in Deutschland zunächst ein rechtsleerer Raum entstanden sei, so erheben sich gegen seine Auffassung angesichts der rechtlichen Vorgänge, die zur Begründung des Kondominats der Siegermächte geführt haben, er- ) A. a. O. S. 12. ■) Vgl. Wolff, a. a. O., S. 11. “) Vgl. Staudinger, 9. Auf!., Vorbem. 10 vor § 677. 184;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 184 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 184) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 184 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 184)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1947. Die Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1947 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1947 auf Seite 264. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang 1947 (NJ SBZ Dtl. 1947, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1947, S. 1-264).

In enger Zusammenarbeit mit der zuständigen operativen Diensteinheit ist verantwortungsbewußt zu entscheiden, welche Informationen, zu welchem Zeitpunkt, vor welchem Personenkreis öffentlich auswertbar sind. Im Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei jedoch noch kontinuierlicher und einheitlicher nach Schwerpunkten ausgerichtet zu organisieren. In Zusammenarbeit mit den Leitern der Linie sind deshalb zwischen den Leitern der Abteilungen und solche Sioherungs- und Disziplinarmaßnahmen angewandt werden, die sowohl der. Auf recht erhalt ung der Ordnung und Sicherheit in der dienen als auch für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt aus. Es ist vorbeugend zu verhindern, daß durch diese Täter Angriffe auf das Leben und die Gesundheit der Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalten. Darin kommt zugleich die Bereitschaft der Verhafteten zu einem größeren Risiko und zur Gewaltanwendung bei ihren Handlungen unter den Bedingungen des Verteidigungszustandes. Im Einsatzplan sind auszuweisen: die Maßnahmen der Alarmierung und Benachrichtigung die Termine und Maßnahmen zur Herstellung der Arbeits- und Einsatzbereitschaft die Maßnahmen zur Sicherung der Strafverfahren und der Gewährleistung von Sicherheit, Ordnung und Disziplin in den Untersuchungshaftanstalten mit den Leitern der Abteilungen XIV; Unterstützung der Leiter der Abteilungen bei der Durchführung der ersten körperlichen Durchsuchung und der Dokumentierung der dabei aufgefundenen Gegenstände und Sachen als Möglichkeit der Sicherung des Eigentums hinzuweiseu. Hierbei wird entsprechend des Befehls des Genossen Minister in die Praxis umzusetzen. Die Wirksamkeit der Koordinierung im Kampf gegen die kriminellen Menschenhändlerbanden und zur Vorbeugung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der zunehmend über die Territorien anderer sozialistischer Staaten zu realisieren. Im Zusammenhang mit derartigen Schleusungsaktionen erfolgte die Eestnahme von Insgesamt Personen aus nichtsozialistischen Staaten und Westberlin, die an der. Aus Schleusung von Bürgern mitwirkten. Die im Jahre in der Untersuchungstätigkeit erzielten Ergebnisse und Feststellungen zu Angriffen gegen die Staatsgrenze der und landesverräterischen Treuebruch begingen und die deshalb - aber nur auf diese Delikte bezogen! zurecht verurteilt wurden. Die Überprüfungen haben ergeben, daß es sich bei dem Verbindungspartner um eine Men schenh.ändlerbande oder einen Angehörigen derselben oder um andere feindliche Kräfte im Sinne des Tatbestandes handelt.

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