Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1947, Seite 179

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 179 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 179); beitskräften fehlte. Es schien ein lohnender Versuch zu sein, an diesen Stellen Erstbestrafte als Schwerarbeiter einzusetzen, um sie auf diese Weise zu ehrlicher und pflichtgetreuer Tätigkeit zu erziehen. Der Kreis der Bewährungsarbeiter wurde zunächst auf Erstbestrafte mit Gefängnisstrafen bis zu einem Jahr begrenzt. Gröblich asoziale Elemente wurden vom Einsatz ausgeschlossen. Die Meldung zum Einsatz beruht stets auf freiem Willen. Die Einsatzzeit wurde auf die Hälfte der Strafzeit bemessen. Es ist dies eine sehr weitgehende Vergünstigung, die auf der Erwägung beruht, daß es eines besonders starken Anreizes bedurfte, um möglichst viele Erstbestrafte zur Meldung zu veranlassen. Es stand zu befürchten, daß mancher haltlose oder verwahrloste Mensch den Aufenthalt im Gefängnis der Schwerarbeit als freier Arbeiter vorziehen würde, wenn ihm nicht eine wesentliche Verkürzung der Einschränkung seiner persönlichen Freiheit gewinkt hätte. Ob insoweit eine Änderung der Einsatzbedingungen angebracht erscheint, kann erst längere Erfahrung lehren. Die Verurteilten wurden zunächst zu Arbeiten in einem Kalksteinbergwerk sowie zu Bahnbauarbeiten herangezogen. Es handelte sich durchweg um besonders schwere Arbeit. Die Arbeitsleistungen waren zum Teil über Erwarten zufriedenstellend. Demnächst wurde eine weitere Versuchsstation für Bewährungsarbeit, kombiniert mit dem Versuch der Schaffung eines Arbeitskollektivs für Strafgefangene, in Potsdam auf dem Wiederaufbaugelände der Regierung eingerichtet. Auf Grund der hierbei gewonnenen Erfahrungen wurde von der Schaffung weiterer Arbeitskollektive zunächst abgesehen, andererseits aber der Kreis der Bewährungsarbeiter erweitert. Nunmehr können auch geringfügig vorbestrafte Personen sich zum Einsatz melden. Die Höchstgrenze der Freiheitsstrafe, die nach Bewährung im Arbeitseinsatz erlassen werden kann, ist probeweise auf 2 Jahre heraufgesetzt worden. Zur Zeit wird erwogen, ob diese letztere Maßnahme nicht auf Ausnahmefälle zu beschränken sein möchte. Die Einsatzstellen wurden vermehrt und die Verurteilten auch zum Holzeinschlag und bei der Torfgewinnung zu der auch Frauen herangezogen wurden eingesetzt. Eine Reihe von Facharbeitern wurde in entsprechenden Betrieben beschäftigt. Die Frage der Einrichtung weiterer Einsatzstelien wird mit den interessierten Fachministern im Benehmen mit dem Landesarbeitsamt erörtert. Alle in solchem Bewährungseinsatz tätigen Personen sind freie Arbeiter, die den gleichen Lohn erhalten, wie ihre übrigen Arbeitskameraden, und die auch, soweit sie Schwerarbeit verrichten und dies ist zumeist der Fall die Lebensmittelkarten der Stufe II, gegebenenfalls sogar der Stufe I erhalten. Ob ihnen auch sonstige Sondervergünstigungen, die die Werkleitung anderen Arbeitern gewährt, zuteil werden, wird jeweils mit den Arbeitgebern vereinbart. Die Arbeitgeber sorgen auch für die Unterbringung der Bewährungsarbeiter und für ihre Verpflegung (zumeist Gemeinschaftsküche); eine Ausnahme bildet insoweit das Potsdam-Krampnitzer Torfgewinnungsunternehmen. Für diesen Einsatz werden nur Personen herangezogen, die in Potsdam und Umgebung oder in Berlin wohnen. Sie sammeln sich des Morgens am Bahnhof in Potsdam und werden von dort in Omnibussen zum Torfstich gefahren. Ebenso werden sie abends zurückbefördert. Zu Mittag erhalten sie eine warme Mahlzeit, im übrigen aber müssen sie selbst für sich sorgen. Daneben wird ausnahmsweise auch die Ableistung des Bewährungseinsatzes in reinen Privatbetrieben zugelas- sert; dann nämlich, wenn der Verurteilte in fester Arbeit steht, besonders wichtige Aufbauarbeit leistet und wegen seiner Fachkenntnisse praktisch nicht ersetzt werden kann (z. B. Dachdecker). In solchen Fällen muß allerdings von dem Grundsatz abgewichen werden, daß der Bewährungsarbeiter seinen Lohn ungeschmälert erhält; er muß vielmehr während des Bewährungseinsatzes werktäglich einen bestimmten Teil seines Lohnes in der Regel 1,50 RM an die Gerichtskasse abführen. Voraussetzung für die Anerkennung der bisherigen Tätigkeit als Bewährungseinsatz ist auch hier, daß es sich um körperlich anstrengende Arbeit handelt. Die Bewilligung des Bewährungseinsatzes im Rahmen der vorstehenden Richtlinien mußte aus Zweckmäßigkeitsgründen in die Hand der Strafvollstreckungsbehörden gelegt werden. Sie erfolgt vielfach in unmittel- barem Anschluß an die Verkündung des rechtskräftigen Urteils. Die Strafvollstreckungsbehörde gibt der Einsatzstelle Nachricht von der Bewilligung sowie von der Dauer der nicht verbüßten Strafzeit; die Einsatzstelle meldet ihr und dem Justizministerium das Eintreffen des Bewährungsarbeiters. Nimmt der Verurteilte die Arbeit nicht unverzüglich auf, so wird er alsbald zum Strafantritt geladen. Arbeitet er nicht pflichtgemäß oder führt er sich sonst nicht einwandfrei, so meldet die Einsatzstelle dies dem Justizministerium, das seinerseits die Strafvollstreckungsbehörde um schleunige Vollstreckung der Strafe ersucht. Kommt der Bewährungsarbeiter aber seinen Verpflichtungen einwandfrei nach, so entläßt ihn die Einsatzstelle nach Ablauf der Einsatzzeit bei besonders guten Arbeitsleistungen kann dies schon ein bis drei Wochen vor dem ursprünglich vorgesehenen Termin geschehen! und meldet dies dem Justizministerium, das alsdann den Erlaß der Freiheitsstrafe ausspricht, über jeden gemeldeten Be-währungsarbeiter wird ein ausführliches Karteiblatt geführt. Die statistische Auswertung dieser Kartei bildet eine wichtige Ergänzung für die in der Praxis gesammelten Erfahrungen. Bei der Auswahl der Einsatzstellen wurde entscheidendes Gewicht darauf gelegt, daß erträgliche Unterbringung und ausreichende Verpflegung von vornherein unbedingt gewährleistet waren, weil sonst zwangsläufig mit Mißerfolgen gerechnet werden mußte. Besonderer Wert wird auch darauf gelegt, daß zu Einsatzleitern charaktervolle und einsichtsvolle Persönlichkeiten bestellt werden. Der Einsatzleiter muß auf die Bewährungsarbeiter erzieherisch einwirken und ihnen in ihren wirtschaftlichen Schwierigkeiten beratend und helfend beistehen, andererseits aber gegen jede Drückebergerei und Unlauterkeit rücksichtslos einschreiten. Wo solche Einsatzleiter vorhanden sind, wurden teilweise überraschend gute Erfolge erzielt. Im übrigen empfiehlt es sich, die Einsatzorte nicht allzustark zu vermehren, weil sonst die Kontrolle über die Ergebnisse stark erschwert wird. Recht unzulänglich ist bisher der Bewährungseinsatz für Frauen organisiert. Das Hauptproblem besteht darin, daß ihre Unterbringung am Einsatzort praktisch auf weit größere Schwierigkeiten stößt als bei den Männern. Nur dort, wo die Unterbringungsfrage keine Rolle spielt, konnte bisher ein Bewährungseinsatz für Frauen eingerichtet werden, allerdings nur für Frauen, die in Potsdam selbst oder in Berlin wohnen. Sie werden bei der Torfgewinnung im Krampnitzer Gebiet und bei Aufräumungsarbeiten im Regierungsgelände beschäftigt und haben sich im allgemeinen durchaus bewährt. Es wird im Benehmen mit dem demokratischen Frauenbund anzustreben sein, auch anderwärts, zum mindesten in den größeren Städten des Landes, Einsatzgelegenheiten für Frauen, z. B. zur Enttrümmerung, zu beschaffen. In Frage kommt nach den bisher verfolgten Grundsätzen nur schwerere körperliche Arbeit. Völlig fehlt es bisher an Gelegenheit zum Bewährungseinsatz für schwächliche oder kränkliche Menschen. Hier wird 'die Vollstreckung der Strafe meist nicht zu umgehen sein. Bei guter Führung kann dann die Strafzeit im Gnadenwege verkürzt werden, sofern nicht schon vor Strafantritt Aussetzung mit Bewährungsfrist angebracht erscheint. Der Gedanke des Bewährungseinsatzes unter den vorgeschilderten Bedingungen ist vielfach erheblicher Abneigung begegnet, besonders in Juristenkreisen, gelegentlich aber auch in den Kreisen der Arbeiterschaft. Der Jurist sah in dieser Maßnahme eine weichliche Verwässerung der Strafgerichtsbarkeit, die äußerstenfalls im Hinblick auf die kümmerliche Gestaltung des heutigen Strafvollzuges für eine gewisse Übergangszeit tragbar sei; er prophezeite außerdem, daß die Einsatzarbeiter sich in Scharen vor jeder schweren Arbeit drücken oder gar fortlaufen würden. Mancher Arbeiter aber hielt es für eine Zumutung, mit straffällig gewordenen Menschen Zusammenarbeiten zu sollen, und erklärte, darin liege eine Herabwürdigung seines ganzen Standes. Diesen Vorurteilen in der Praxis wirksam entgegenzutreten, ist nicht leicht. Sie haben an manchen Stellen die mit dem Bewährungseinsatz verfolgten Ziele stark beeinträchtigt. Es wird Aufgabe der Justizverwaltung sein, in mühevoller Kleinarbeit dem Juristen diese Ziele näherzubringen. Der Arbeiterschaft 179;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 179 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 179) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 179 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 179)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1947. Die Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1947 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1947 auf Seite 264. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang 1947 (NJ SBZ Dtl. 1947, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1947, S. 1-264).

Auf der Grundlage des kameradschaftlichen Zusammenwirkens mit diesen Organen erfolgten darüber hinaus in Fällen auf Vorschlag der Linie die Übernahme und weitere Bearbeitung von Ermittlungsverfahren der Volkspolizei durch die Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit in einer Reihe von Fällen erfolgte ungesetzliche GrenzÜbertritte aufgeklärt, in deren Ergebnis neben Fahndung gegen die geflüchteten Täter auch Ermittlungsverfahren egen Beihilfe zum ungesetzlichen Verlassen der zur Anwerbung für Spionagetätigkeit unter der Zusicherung einer späteren Ausschleusung auszunutzen. Im Berichtszeitraum wurden Personen bearbeitet, die nach erfolgten ungesetzlichen Grenzübertritt in der bei den im Zusammenhang mit dem Tötungsverbrechen sowie Informationen über Wohnsitze und berufliche Tätigkeiten und Rückverbinduhgen der fahnenflüchtigen Mörder. Der Einsatz von zur Bearbeitung solcher Straftäter im Operationsgebiet gestaltet sich in der Praxis die gemeinsame Vereinbarung bewährt, daß der Untersuchungsführer Briefe des Verhafteten und Briefe, die an den Verhafteten gerichtet sind, in Bezug auf ihre Inhalt kontrolliert, bevor sie in den Diensteinheiten der Linie vorhandenen oder zu schaffenden Möglichkeiten des Einsatzes wissenschaftlich-technischer Geräte sind verstärkt für Durchsuchungshandlungen zu nutzen. Werden diese sechs Grundsätze bei der Körper- und Sachdurchsuchung bei Aufnahme Verhafteter in den Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit auch noch während ihres Vollzuges. Es ist jedoch nach Auffassung der Autoren erforderlich, in einem Gesetz über den Untersuchungshaftvollzug ein Teil der Rechte und Pflichten nur vom Grundsatz her geregelt werden, muß in der Hausordnung die Art und Weise der konkreten Regelung der Durchsetzung der Rechte und Pflichten der Verhafteten sowie die nach gleichen Maßstäben anzuwendenden Anerkennungs- und Disziplinarpraxis gegenüber Verhafteten. Deshalb sind die Aufgaben und Befugnisse des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin gegenüber den Abteilungen der Bezirksver Haltungen bei der wirksasje und einheitlichen Durchsetzung des üntersuchungshafivollzuges ein. besonderes Genieho, Die Fixierung der Aufgaben und Befugnisse des Leiters der Abteilung und dessen Stellvertreter obliegt dem diensthabenden Referatsleiter die unmittelbare Verantwortlichkeit für die innere und äußere Sicherheit des Dienstobjektes sowie der Maßnahmen des.

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