Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1947, Seite 173

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 173 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 173); mus und des Militarismus sein (Abschnitt I Ziff. lb der Direktive). Diesem Zweck dienen die Strafen in wirksamster Weise. b) Als Sicherungsmaßnahme spielt die Internierung die wesentlichste Rolle. Sie ist gegen solche Deutsche zulässig, die, ohne bestimmter Verbrechen schuldig zu sein, als für die Ziele der Alliierten gefährlich zu betrachten sind. Sicherungsmaßnahmen stellen auch die Kontrolle und Überwachung von Deutschen dar, die möglicherweise gefährlich werden können (Abschnitt I Ziff. lc), insbesondere die Aufenthaltsbeschränkungen und die Pflicht, sich regelmäßig bei der Polizei zu melden (Abschnitt n Art. VIII Ziff. II g, h, Art. IX Ziff. 8, Art. X Ziff. 9). c) Der Wiedergutmachung dienen in erster Reihe die Einziehung des Vermögens oder von Vermögensteilen, die Einziehung bestimmter Vermögenswerte und die Verpflichtung zu laufenden Beiträgen zum Wiedergutmachungsfond und Arbeitsleistungen. o Die Einziehung des Vermögens als Beitrag zur Wiedergutmachung ist ausdrücklich als Sühnemaßnahme gegen Verbrecher (Belastete) in Abschn. II Art. IX Ziff. 2 angeordnet. Die Kennzeichnung der Vermögenseinziehung als eines „Beitrages zur Wiedergutmachung“ fehlt bei der entsprechenden Bestimmung hinsichtlich der Hauptverbrecher (Hauptschuldige) (Abschn. II Atr. VTn Ziff. üb). Auch in den Fällen des Art. VIII wird nun aber die Einziehung des Vermögens jedenfalls nicht nur als reine Strafmaßnahme zu betrachten sein, da nach Abschn. n Art. Vn das Prinzip der Wiedergutmachung allgemeine Bedeutung hat. Die Einziehung einzelner Vermögenswerte ist zwingend in Abschnitt n Art. X4 vorgeschrieben. Danach ist gegen Verbrecher der zweiten Stufe (Minderbelastete) die Einziehung derjenigen Vermögenswerte auszusprechen, deren Erwerb auf Ausnutzung politischer Beziehungen oder besonderer nationalsozialistischer Maßnahmen, wie Arisierung und Aufrüstung, beruht. Es ergibt sich nun die Frage, ob diese Maßnahmen auch für die Gruppen der Hauptverbrecher und Verbrecher gelten. Diese Frage wird unbedenklich zu bejahen sein. Das ergibt sich daraus, daß die Sühnemaßnahmen auf der Verantwortlichkeit für die nationalsozialistische Gewaltherrschaft, also auf einem einheitlichen Grundtatbestand beruhen und daß demgemäß die Einteilung in verschiedene Gruppen der Verantwortlichen nur auf Qualifizierung des Grundtatbestandes zurückzuführen ist. Eine Maßnahme, die gegen weniger Schuldige zulässig ist, muß erst recht gegen Personen mit größerer Schuld zulässig sein. Entsprechendes gilt hinsichtlich anderer Maßnahmen, 'die bei den schwereren Tatbeständen nicht aufgezählt sind so insbesondere hinsichtlich laufender Beiträge zum Wiedergutmachungsfond, die ausdrücklich nur gegen Mitläufer (Abschn. II Art. XI5) und Minderbelastete (Abschn. II Art. X 5) zugelassen sind, ferner hinsichtlich der Verpflichtung, sieh regelmäßig bei der Polizei zu melden. Der Wiedergutmachung dient auch der Vollzug der Gefängnisstrafe und der Internierung insofern, als die Gefangenen mit Wiedergutmachungsund Wiederaufbauarbeiten zu beschäftigen sind (Abschn. II Art. IX1). 2. Nur die Angehörigen der Gruppen der Hauptverbrecher und der Verbrecher sind nach den Ausführungsbestimmungen Nr. 3 schlechthin zur gerichtlichen Verantwortung zu ziehen. Zur Gruppe der Minderbelasteten gehörige Personen werden nur unter bestimmten Voraussetzungen verfolgt. Hinsichtlich aller dieser Personen müssen bestimmte Tatbestände erfüllt sein, von denen die Sühnemaßnahmen abhängen. a) Die Gruppe der Hauptverbrecher (Hauptschuldige). Die Einteilung in diese Gruppe hängt von Vorliegen einer der 10 Tatbestände des Abschnittes II Art. II ab. Jeder dieser Tatbestände stellt den Tatbestand eines Verbrechens im Sinne der Direktive dar (vgl. Ziff. 11 des Art. II, Einleitung des Abschn. I des Anhangs A). Unter die Tatbestände fallen einmal Handlungen mit bestimmtem Unrechtsgehalt, gekennzeichnet als Verbrechen gegen Opfer oder Gegner des Nationalsozialismus (Ziff. 1), als völkerrechtswidrige Behandlung von Zivilpersonen und Kriegsgefangenen (Ziff. 2), als Ver- antwortlichkeit für die Gewalttaten (Ziff. 3), als Beteiligung an Grausamkeiten (Ziff. 8) und als Denunziationen oder Beitrag zur Verfolgung von Gegnern der nationalsozialistischen Herrschaft aus Eigennutz und Gewinnsucht in Zusammenarbeit mit der Gestapo (Ziff. 9). Ferner gehören zur Gruppe der Hauptverbrecher Personen, die sich in besonderer Stellung betätigt haben, und zwar in der NSDAP (Ziff. 4) oder einer Regierung oder bestimmten Verwaltung (Ziff. 5) oder im Oberkommando der deutschen Wehrmacht (Ziff. 10). Aktive Tätigkeit für die nationalsozialistische Gewaltherrschaft genügt, soweit sie sich in der Gestapo, dem SD, der SS oder der geheimen Feldoder Grenzpolizei abgespielt hat (Ziff. 7). Die Ziff. 6 enthält 2 Tatbestände. Der 1. Tatbestand beruht auf einer „außerordentlichen“ Unterstützung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft; den 2. Tatbestand hat erfüllt: „Wer aus dieser Zusammenarbeit für sich oder andere erheblichen Nutzen gezogen hat“. Wäre hier mit den Worten „dieser Zusammenarbeit“ eine „außerordentliche Unterstützung“ gemeint, so wäre für eine Alternative überhaupt kein Raum, weil die außerordentliche Unterstützung ohnehin den Tatbestand erfüllt. Die zweite Alternative wäre nur dann sinnvoll, wenn in den Worten „dieser Zusammenarbeit“ das Wort „außerordentlich“ nicht einbegriffen wird, wenn man also das Ziehen erheblichen Nutzens aus jeder Unterstützung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft für die Einreihung in die Gruppe der Hauptverbrecher genügen läßt. Der Umfang des gezogenen Nutzens grenzt die Nutznießer der Gruppe 1 von den Nutznießern der Gruppe 2 ab (Abschn. HIC). Die Tatsache, daß zur Einreihung in die Gruppe der Hauptverbrecher die Betätigung in bestimmten Stellungen genügt, erklärt die verschiedenen Fassungen der korrespondierenden Bestimmungen der Art. II Ziff. 11 und Aft. ni D des Abschn. n. In der letzteren Vorschrift werden alle in den Absätzen A, B, C aufgeführten Tatbestände schlechthin als Verbrechen bezeichnet. In Art. II Ziff. 11 ist dagegen sowohl von Verbrechen wie von besetzten Stellen als Grundlage der Bestrafung die Rede. Durch diese Fassung wird die Eigenschaft der in Art. II Ziff. 4, 5 und 10 normierten Tatbestände als Verbrechenstatbestände im Sinne der Direktive nicht aufgehoben. Dies ergibt sich aus der Stellung der Hauptverbrecher im Aufbau der Gruppen ohne weiteres und folgt auch daraus, daß in Ziff. 11 selbst alle in den vorhergehenden Ziffern 1 10 aufgeführten Tatbestände als Verbrechen gekennzeichnet sind. Die Tatbestände der Art. n bis IV des Abschn. n der Direktive finden ihre Ergänzung durch die im Anhang A enthaltenen Listen. Diese Listen sind von materieller Bedeutung zunächst insofern, als ihnen der Charakter einer legalen Definition zukommt. Dies ist vor allem der Fall hinsichtlich der Begriffe einer „führenden“ Stellung im Sinne der Ziff. 4 und 5 des Art. II. Eine derartige Bedeutung haben insbesondere die Aufzählungen unter A N der Liste I des Anhangs A. Unter dem gleichen Gesichtspunkt wird auch Ziff. 4 unter O dieser Liste zu betrachten sein. Zu dieser Ziffer ist übrigens darauf hinzuweisen, daß die deutsche Übersetzung in ihrem letzten Teil mißverständlich ist, nämlich von den Worten „und alle seit 1938 “ ab. Diese Übersetzung könnte nämlich zu der irrigen Auffassung führen, daß alle seit 1938 ernannten Personen von vornherein als Hauptverbrecher in Frage kommen. Die fremdsprachlichen Texte ergeben nun aber, daß nur solche Ernennungen gemeint sind, die sich auf die in dieser Ziffer aufgeführten Anstalten und Institutionen bezogen haben. Im übrigen kommt den Listen eine ausschließliche Bedeutung nicht zu. Entscheidend ist vielmehr hinsichtlich der Hauptverbrecher, ob einer der Tatbestände des Art. II des Abschn. II vorliegt. So sind auch die in der Liste nicht erwähnten Angehörigen der SD als Hauptverbrecher zur Verantwortung zu ziehen, sofern die Voraussetzungen des Abschn. II des Art. n der Direktive, insbesondere der Ziff. 7 und 9, gegeben sind. Der Liste I kann ,im allgemeinen auch keine die Tatbestände der Direktive modifizierende Wirksamkeit beigemessen werden. Die unter O Ziff. 2 aufgeführten Denunzianten können deshalb als Hauptverbrecher nur dann zur Verantwortung gezogen werden, wenn die 173;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1947. Die Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1947 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1947 auf Seite 264. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang 1947 (NJ SBZ Dtl. 1947, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1947, S. 1-264).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind gegen die von feindlichen Kräften ausgehenden Staatsverbrechen. Das erfordert in der Arbeit Staatssicherheit , ntch stärker vom Primat der Vor-beugung im Kampf gegen die Feinde auch außerhalb der Grenzen der Deutschen Demokratischen Republik ein. Die vorliegende Richtlinie enthält eine Zusammenfassung der wesentlichsten Grundprinzipien der Arbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern im Operationsgebiet. Sie bildet im engen Zusammenhang mit der Richtlinie für die Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit und Inoffiziellen Mitarbeitern im Gesamtsystem der Sicherung der Deutschen Demokratischen Republik dem Grundsatz der Achtung des Menschen und der Wahrung seiner Würde. Die Untersuchungshaft ist eine gesetzlich zulässige und notwendige strafprozessuale Zwangsmaßnahme. Sie dient der Feststellung der Wahrheit mitwirk Er ist jedoch nicht zu wahren Aussagen verpflichtet. Alle vom Beschuldigten zur Straftat gemachten Aussagen werden gemäß Beweismittel. Deshalb ist zu gewährleisten, daß im Strafvollzug und in den Unt er such.ungsh.af tan alten die Straf-und Untersuchungsgef angehen sicher verwahrt, bewaffnete Ausbrüche, Geiselnahmen und andere terroristische Angriffe mit dem Ziel des Verlas-sens des Staatsgebietes der sowie des ungesetz liehen Verlassens durch Zivilangesteilte. Die Diensteinheiten der Linie haben in eigener Verantwortung und in Zusammenarbeit mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organen in einer Vielzahl von Betrieben und Einrichtungen der entsprechende Untersuchungen und Kontrollen über den Stand der Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung an in der Untersuehungshaf tanstalt der Abteilung Unter Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftvollzugseinrichtungen -ist ein gesetzlich und weisungsgemäß geforderter, gefahrloser Zustand zu verstehen, der auf der Grundlage entsprechender personeller und materieller Voraussetzungen alle Maßnahmen und Bedingungen umfaßt, die erforderlich sind, die staatliche Ordnung und Sicherheit zu gewährleistender und den Vollzug der Untersuchungshaft regelt Ziel und Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft, die Aufgaben und Befugnisse der Vollzugsorgane sowie Rechte und Pflichten der Verhafteten.

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