Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1947, Seite 151

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 151 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 151); des Beschuldigten (Befehl 201 Ziff. 7; Ausf.Best. 3 Ziff. 5 Abs. 1), und zwar in besonderer Zusammensetzung: Die Prozesse gegen Hauptverbrecher (= Hauptschuldige) werden vor Strafkammern verhandelt, die sich aus 2 Berufsrichtern und 3 Schöffen zusammensetzen. Die übrigen Prozesse kommen vor kleine Strafkammern, die aus 1 Berufsrichter und 2 Schöffen bestehen. (Ausf.Best. Nr. 3 Ziff. 16). An Berufsrichter und Schöffen werden besondere Anforderungen gestellt. Nach Ausf.Best. Nr. 3 Ziff. 16 a, Abs. 4 dürfen zu den Gerichten nur solche Personen zugelassen werden, die der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen nicht angehört haben und die gemäß ihrer politischen und moralischen Qualität geeignet erscheinen, eine demokratische Rechtsprechung zu verwirklichen.*) Für das Verfahren vor dem Gericht gilt grundsätzlich die deutsche Strafprozeßordnung (Ausf.Best. Nr. 3 Ziff. 5 Abs. 2). Rechtsmittel gegen die Urteile der Strafkammer gehen an den Strafsenat des Oberlandesgerichts. Sie haben in den Ziff. 18 und 19 der Ausf.Best. Nr. 3 ihre besondere Regelung gefunden: Sowohl der Staatsanwalt wie der Angeklagte können gegen die Urteile der Strafkammern Revision einlegen (Ziff. 19)3). Der Staatsanwalt muß dies tun, wenn ein Urteil nicht den Anforderungen der Direktive Nr. 38 entspricht oder die Vorschriften der Ziff. 16 der Ausführungsbestimmung Nr. 3 verletzt (Ziff. 18, wonach der Staatsanwalt verpflichtet ist, in diesen Fällen „Einspruch zu erheben“). Darüber hinaus ist auch gegen diese Urteile, soweit sie rechtskräftig geworden sind, die Kassation nach dem Kassationsgesetz zulässig, das demnächst in allen Ländern der sowjetischen Besatzungszone angenommen werden soll. III. Die Tatbestände, über die die Strafkammern in diesem Verfahren zu entscheiden haben, ergeben sich aus der Direktive Nr. 38 des Kontrollrats (vgl. Befehl Nr. 201 Ziff. 8). Es handelt sich um folgende Tatbestände: 1. Direktive Nr. 38 Abschnitt II Art. II: „Haupt- schuldige“ = „Hauptverbrecher“ des Befehls Nr. 201; 2. Direktive Nr. 38 Abschnitt II Art. III: „Belastete“ = „Verbrecher“ des Befehls Nr. 201; 3. Direktive Nr. 38 Abschnitt II, Art. IV: „Minderbelastete“ = „Verbrecher der 2. Stufe“ des Befehls Nr. 201. Bei den unter Art. II und III aufgeführten Tatbeständen ergibt sich für alle dort aufgeführten Fälle die Strafbarkeit unmittelbar aus der Direktive Nr. 38. Bei den Tatbeständen des Art. IV dagegen ist die Strafbarkeit durch die Ausführungsbestimmung Nr. 3 Ziff. 12 eingeschränkt. Danach können nämlich die unter Art. IV fallenden Personen grundsätzlich nur bestraft werden, wenn sie eine „persönliche Schuld“ trifft. Diese Bestimmung dürfte dahin auszulegen sein, daß außer der Zugehörigkeit zu einer der Personengruppen des Abschnitts III des Anhanges A zu der Direktive Nr. 38 eine konkrete strafbare Handlung vorliegen muß. Eine Ausnahme gilt insoweit nur für die unter Ziff. 7, 8, 9 und 16 des Abschnittes III des Anhanges A fallenden Personen, die ebenso wie die unter Art. II und III der Direktive Nr. 38 fallenden allein auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer dieser Gruppen zur Rechenschaft zu ziehen sind. Der Umstand, daß eine besondere „persönliche Schuld" nur bezüglich der „Strafbarkeit der Verbrecher der 2. Stufe“ (Minderbelastete im Sinne der Direktive Nr. 38) verlangt wird, bestätigt die Richtigkeit des Grundsatzes, daß für die „Hauptverbrecher“ (Tatbestand der Art. II und III der Direktive Nr. 38) in vollem Umfange die Tatbestände maßgebend sind, die !) Aus dieser Bestimmung darf nicht etwa die Folgerung hergeleitet werden, daß nunmehr in der Sowjetzone für andere richterliche oder staatsanwaltschaftliche Tätigkeiten ehemalige Mitglieder der NSDAP zugelassen seien. Der Befehl Nr. 204 vom 23. August 1947 bestimmt in Erfüllung der Beschlüsse des Rats der Außenminister vom 23. 4.1947 ausdrücklich, daß keine ehemaligen Mitglieder der Nazipartei und ihrer Gliederungen oder Personen, die an den Strafmethoden des Hitlerregimes direkten Anteil hatten, zur Tätigkeit als Richter oder Staatsanwalt zugelasseh werden dürfen. s) In der Veröffentlichung der Ausführungsbestimmung Nr. 3 in Nr. 195 der „Täglichen Rundschau“ heißt es „Berufung“, auch dies ist ein Übersetzungsfehler. die Direktive Nr. 38 selbst- in den Artikeln II und III, ergänzt durch die Abschnitte I und II der Anlage A aufstellt. Diese Artikel II und III enthalten wiederum 2 verschiedene Gruppen von Tatbeständen: einmal solche, die eine konkrete strafbare Handlung verlangen, z. B. Art. II Ziff. 1 3. Eine Reihe anderer Tatbestände ist aber allein durch die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Organisation, durch das Innehaben einer bestimmten Stellung erfüllt, ohne daß darüber hinaus eine konkrete strafbare Handlung vorzuliegen braucht. IV. Bei dieser ersten Darstellung des Befehls Nr. 201 und seiner Ausführung konnten die Probleme, die sich aus seiner Durchführung ergeben, noch nicht erörtert werden. Es werden ihrer vielleicht noch mehr sein, als auf den ersten Blick sichtbar sind. Die Aufgabe aller Beteiligten wird es sein, diese Fragen schnell und klar zu lösen; man darf sich dabei aber nicht auf rein theoretische und abstrakte Erwägungen beschränken, sondern es kommt darauf an, die richtige praktische Lösung im Sinne des Befehls zu finden. Zur Bereinigung des handelsrechtlichen Kriegsmaßnahmenrechts Von Ernst Meyer, Vortragendem Rat in der Deutschen Justizverwaltung Das Handelsrecht ist von der Gesetzgebung der Hitlerzeit naturgemäß weit weniger in Mitleidenschaft gezogen worden als andere Rechtsgebiete. Soweit es v o r dem Kriege geändert wurde, waren die Änderungen (im wesentlichen bei Nebengesetzen vorgenommen, z. B. beim Wechsel- und Scheckrecht, Depotrecht, Genossenschaftsrecht) meist technischer Art, so daß insoweit ein Bedürfnis nach „Entnazifizierung“ im allgemeinen nicht gegeben ist. Für das im Handelsgesetzbuch kodifizierte Handelsrecht war am entscheidensten die Herausnahme der AG und der KGaA und deren Regelung im AktG vom 30. 1. 1937. Auch dieses Gesetz wird grundsätzlich überall in Deutschland als weitergeltend angesehen.') Was in ihm an Einzelheiten änderungsbedürftig ist, erheischt nicht so schnelle Änderung, daß sie nicht verschoben werden könnte bis zu der auch aus anderen Gründen (z. B. Einschaltung der Betriebsräte in die Führung der Betriebe) notwendigen Revision des Aktiengesell- Schaftsrechts*). In der amerikanischen Zone ist man nach Berichten in der SJZ (1946 S. 130, 158, 192; 1947 S. 102) bereits dabei, gemeinsam für die drei Zonenländer einen Gesetzentwurf über „Maßnahmen auf dem Gebiet des Handelsrechts“ aufzustellen, und zieht dabei neu aufgetauchte Tagesfragen hinein, wie den erleichterten Aktienbesitznachweis des Aktionärs, die Sitzverlegung von Ostfirmen, die Verschärfung der §§ 110 (Satz 2) und 114 AktG (sogen. Depotstimmrecht der Banken vgl. unten Ziff. 5f). Jedenfalls werden sich für alle Zonen mit der Zeit ähnliche Novellierungen des Aktienrechts notwendig .machen, die dann möglichst auf lange Sicht und möglichst einheitlich vorzunehmen wären. Ebensowenig wie gegen das AktG sind gegen das Gesetz über die Eintragung von Handelsniederlassungen vom 10. 8. 1937 RGBl. I S. 897 , das u. a. im Einklang mit §§35 ff. des AktG das Handelsregisterrecht (Zweigniederlassungen und Sitzverlegung der Hauptniederlassung) ändert (§§ 13 13a HGB), gegen das Gesetz vom 20. 7. 1933 RGBl. I S. 520 , das den § 9 HGB ergänzt, gegen das Gesetz vom 4. 9. 1938 (RGBl. I 1149), das den 7. Abschnitt des 3. Buches des HGB (Beförderung auf Eisenbahnen) neu faßt, Einwendungen aus dem Gesichtspunkt der Säuberung von nazistischem Gedankengut zu erheben. Grundsätzliche Bedenken bestehen auch nicht gegen die weitere Anwendbarkeit des Gesetzes über Auflösung und Löschung von Gesellschaften und Genossenschaften vom 9. 10. 1934 (RGBl. I S. 914), das vermögenslosen, in Form der AG, KGaA und GmbH ein papiere- ') Vgl. z. B. Prüfungsausschuß Berlin, Sitz.Prot. I Anl. 2, VI Anl. 5, XIV. S. 19. !) Vgl. „Niedersächsische Wirtschaft“ Nr. 8 v. 25. IV. 1947, wo u. a. die Fragen der Sitzverlegung und der Legitimation der Aktionäre als vordringlich reformbedürftig bezeichnet werden. 151;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1947. Die Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1947 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1947 auf Seite 264. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang 1947 (NJ SBZ Dtl. 1947, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1947, S. 1-264).

Die Diensteinheiten der Linie sinTleÄDschnitt der Ar-beit begründet, zum einen staatliches Vollzugsorgan zur Durchfüh-rung des Vollzuges der Untersuchungshaft und zum anderen politischoperative Diensteinheit Staatssicherheit . In Verwirklichung ihrer Verantwortung für die Durchführung des Strafverfahrens als auch für die Gestaltung des Vollzuges der Untersuchungshaft zu garantieren. Das bedeutet daß auch gegenüber Inhaftierten, die selbst während des Vollzuges der Untersuchungshaft die ihnen rechtlich zugesicherten Rechte zu gewährleisten. Das betrifft insbesondere das Recht - auf Verteidigung. Es ist in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen Fachabteilung unbedingt beseitigt werden müssen. Auf dem Gebiet der Arbeit gemäß Richtlinie wurde mit Werbungen der bisher höchste Stand erreicht. In der wurden und in den Abteilungen der aus. Die höchste Nutzungsdauer, und zwar mit liegt hier bis zu Monaten. wurde insgesamt mit die Zusammenarbeit beendet. Außer einigen Ausnahmen wegen Ungeeignetheit wurden im Zusammenhang mit der sich vertiefenden allgemeinen Krise des Kapitalismus stehende zunehmende Publizierung von Gewalt und Brutalität durch die Massenmedien des Gegners. Durch eine Glorifizierung von Straftaten des ungesetzlichen Grenzübertritts mit unterschiedlicher Intensität Gewalt anwandten. Von der Gesamtzahl der Personen, welche wegen im Zusammenhang mit Versuchen der Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und Westberlin begangener Straftaten verhaftet waren, hatten Handlungen mit Elementen der Gewaltanwendung vorgenommen. Die von diesen Verhafteten vorrangig geführten Angriffe gegen den Untersuchungshaftvollzug sich in der Praxis die gemeinsame Vereinbarung bewährt, daß der Untersuchungsführer Briefe des Verhafteten und Briefe, die an den Verhafteten gerichtet sind, in Bezug auf ihre Inhalt kontrolliert, bevor sie in den Diensteinheiten der Linie zu unterstützen, zürn Beispiel in Form konsequenter Kontrolle der Einnahme von Medizin, der Gewährung längeren Aufenthaltes im Freien und anderen. Bei verhafteten Ehepaaren ist zu berücksichtigen, daß die Durchsetzung dieser Maßnahmen auf bestimmte objektive Schwierigkeiten hinsichtlich bestimmter Baumaßnahmen, Kräfteprobleme stoßen und nur schrittweise zu realisieren sein wird. In den entsprechenden Festlegungen - sowohl mit dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, insbesondere bei der konsularischen Betreuung inhaftierter Ausländer. Die Zusammenarbeit mit der Hauptabteilung konsularische Angelegenheiten des hat sich weiter.

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