Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1947, Seite 134

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 134 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 134); beweist, wie eng der Rahmen ist, in dem sich die geschäftliche Betätigung des Firmeninhabers bewegt. Die Eintragung des Unternehmens im Handelsregister ist also unzulässig, weil es an einer wesentlichen Voraussetzung, nämlich dem nach Art und Umfang erforderlichen kaufmännischen Geschäftsbetrieb mangelt. Deshalb war die Firma von Amts wegen zu löschen (§142 FGG). Es kann fraglich sein, ob diese wesentliche Voraussetzung von Anfang an gefehlt hat oder erst nachträglich weggefallen ist. § 142 FGG bezieht sich zunächst nur auf ursprünglich unzulässige Eintragungen und nicht auf die nachträgliche Unzulässigkeit (vgl. die ausführlichen Darlegungen in Erläuterung 5 zu §142 FGG bei Schlegelberger 5. Aufl. 1938). Der Tatbestand, der hier zu entscheiden ist, nämlich Ausnutzung des § 2 HGB, um sich gegen eine dem Betroffenen unerwünschte allgemeine Entwicklung zu stemmen, verlangt eine rechtliche Beurteilung, bei der die nachträgliche Unzulässigkeit einer ursprünglich zulässigen Eintragung als Grund für die Amtslöschung zu berücksichtigen ist. In solchen Fällen bestehen keine Bedenken, auch die nachträgliche Unzulässigkeit zu berücksichtigen. Hinzukommt, daß der Inhaber des Unternehmens die Erlaubnis des zuständigen Landgerichtspräsidenten braucht, um Schadenfälle zu regulieren. Das schreiben § 1 des Gesetzes zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiete der Rechtsberatung vom 13. 12. 1935 (RGBl. I 1935 S. 1478) und § 11 der Ersten Ausführungsverordnung vom gleichen Tage vor. Die Regulierungstätigkeit ist „eine echte erlaubnispflichtige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten" (Jonas, Erläuterung 2 c zu §5 des genannten Gesetzes). Dagegen ist die Verwaltung von Versicherungspolicen, wenn sie sich auf die „Gestaltung, Erhaltung, Wahrung und Durchsetzung von Rechten“ aus dem Versicherungsschein beschränkt, nach § 5 Ziff. 3 des genannten Gesetzes nicht erlaubnispflichtig. Das Gesetz zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiete der Rechtsberatung ist, soweit es Nazigrundsätze verwirklicht (z. B. Nichtzulassung von Juden) ungültig, im übrigen aber auch heute noch anzuwenden, da die drei Maßstäbe: Zuverlässigkeit, fachliche Eignung und Bedürfnis auch heute angelegt werden müssen, um ungeeignete Personen von der Rechtsberatung auszuschließen. Auch danach hat der Senat den Inhaber des Unternehmens schriftlich gefragt, ob ihm eine Erlaubnis nach dem Gesetz zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiete der Rechtsberatung erteilt worden ist oder nicht. Auch diese einfache Frage, die mit ja oder nein oder allenfalls mit dem Hinweis auf einen schwebenden Antrag zu beantworten war, konnte der „Prokurist" wegen der Abwesenheit des Inhabers nicht beantworten. Das Fehlen der durch das Gesetz zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiete der Rechtsberatung vorgeschriebenen Erlaubnis ist bei der Eintragung im Handelsregister zu berücksichtigen. Wenn unerlaubte Geschäfte betrieben werden und das Nichteintragen des Unternehmens zur Folge hätte, daß der Unternehmer günstiger dasteht als der redliche Kaufmann, dann wäre es falsch, den unredlichen Unternehmer von der Eintragungspflicht zu befreien. Wenn aber umgekehrt die Eintragung dazu dient, erlaubnispflichtige Geschäfte trotz Fehlens der Erlaubnis zu betreiben, dann darf das Gericht seine Hand dazu nicht bieten. Das Gericht muß die gesetzlich vorgeschriebene Ordnung fördern und darf nicht gleichgültig Zusehen, wenn sie gestört oder gefährdet wird. Der innere Zusammenhang, der Rechtsordnung, hier die Erlaubnispflicht und die Registereintragung, fordert, daß sich der Richter nicht blind stellt, wenn dem einen Teil der Rechtsordnung genügt wird, dem anderen Teil (Erlaubnispflicht) aber nicht Genüge getan ist. Insoweit also die notwendige Erlaubnis nicht vorhanden ist (Schadenregulierung) fehlt auch eine wesentliche Voraussetzung im Sinne des § 142 FGG. Die vorstehenden rechtlichen Gesichtspunkte hat der angefochtene Beschluß des Landgerichts verkannt. Er war aufzuheben, und der angefochtene Beschluß des Registergerichts auf Löschung von Amts wegen war wieder herzustellen. Zur Auslegung der versicherungsrechtlichen Klausel „Im Zusammenhang mit den Kriegsereignissen“. OLG Gera, Urteil v. 16.1. 47 4 U 427/46. Der Kläger, der bei der Verklagten seinen Hausrat gegen Einbruchsdiebstahl versichert hatte, verlangt von dieser Entschädigung für die ihm am Sonntag, den 1.7.1945 gestohlenen Möbelstücke. An diesem Tage fuhr gegen 20 Uhr abends vor dem in Liebschwitz gelegenen Haus des Klägers ein von 5 Zivilisten besetzter Lastwagen vor. Die Insassen desselben räumten in kurzer Frist Möbel und Hausratsgegenstände aus dem in diesem Augenblick unbewohnten Haus des Klägers aus, verluden sie auf den Wagen und fuhren in Richtung Gera davon. Erst nachträglich traf die durch Nachbarn des Klägers, die auf den Vorgang aufmerksam geworden waren, herbeigerufene Polizei am Tatort ein, ohne die Spur der Täter noch verfolgen zu können. Der Kläger befand sich damals noch in Kriegsgefangenschaft. Seine Ehefrau hielt sich bei ihrem Vater in Stadtrode auf, weil sie das Haus der Parteien im Wege der Beschlagnahme zugunsten der amerikanischen Besatzungstruppe hatte räumen müssen. Der Diebstahl ereignete sich am Tage nach dem Abzug der amerikanischen Truppen, bevor die russische Besetzung im Ort eingetroffen war. Die Verklagte hat sich geweigert, die geforderte Entschädigung zu zahlen. Sie hat u. a. eingewandt, ihre Haftung sei nach den für ihr Vertragsverhältnis mit dem Kläger maßgebenden Versicherungsbedingungen ausgeschlossen, da der Kläger den ihm obliegenden Beweis, daß der ihm entstandene Schaden weder unmittelbar noch mittelbar in Zusammenhang mit den Kriegsereignissen stehe, nicht führen könne. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die vom Kläger eingelegte Berufung wurde vom OLG zurückgewiesen. Aus den Gründen: In Würdigung des gesamten Sachverhalts hat das erkennende Gericht keinen Zweifel, daß der dem Kläger durch das Ausräumen seines Hauses entstandene Schaden mit den Kriegsereignissen in Zusammenhang steht. Ein Friedensvertrag zwichen dem Deutschen Reich und den Alliierten Nationen ist bis heute noch nicht geschlossen. Rechtlich besteht daher der Kriegszustand trotz der auf die bedingungslose Kapitulation des Deutschen Reiches eingetretenen Waffenruhe auch heute noch fort. Die Frage, ob sich etwa unabhängig von einem formalen Friedensvertrag inzwischen die innerstaatlichen Verhältnisse in den einzelnen deutschen Ländern schon so stabilisiert haben, daß man vom Standpunkt des Versicherungsrechts den Kriegszustand heute tatsächlich als beendet ansehen könnte, mit der Folge, daß sich die Versicherung nicht mehr auf die sog. Kriegsklausel berufen könnte, braucht hier nicht entschieden zu werden (vgl. hierzu auch Pröls in Deutsche Rechtszeitschrift 1946 S. 49). Denn unzweifelhaft bestand der Kriegszustand zur Zeit des Schadenseintritts tatsächlich noch fort. Das geht schon daraus hervor, daß in diesem Zeitpunkt noch ein Wechsel der Besatzungsmacht stattfand. Auch die sogenannten Potsdamer Beschlüsse, in denen die ersten grundsätzlichen Besprechungen unter den Siegermächten über die vorläufige weitere Behandlung und Verwaltung Deutschlands ihren Niederschlag fanden, bestanden damals noch nicht. Tatsächlich war sich auch jeder Deutsche damals darüber klar, daß zwar die eigentlichen Kampfhandlungen eingestellt, der Krieg aber keineswegs schon beendet sei. Dem entsprach eine gewisse Unsicherheit auch in den öffentlichen Verhältnissen des Landes. Allein durch diesen am 1.7.1945 tatsächlich und rechtlich noch fortbestehenden Kriegszustand war aber ein solcher Akt wie die Ausräumung der Möbel des Klägers überhaupt möglich. Geht man auch mit dem Kläger in Anerkennung der von ihm beigebrachten Bescheinigung davon aus, daß äußerlich zur Zeit der Tat in Liebschwitz geordnete Verhältnisse bestanden und die Polizei in ihren Funktionen nicht behindert war, so ist doch auf der anderen Seite gerichtsbekannt, daß die Polizei damals im wesentlichen aus neu herangezogenen, und noch nicht so gründlich ausgebildeten Kräften bestand, vor allem auch noch nicht bewaffnet war, sowie, daß der telefonische Verkehr noch still lag. Diese Tatsachen waren natürlich den Tätern bekannt. Sie konnten damit rechnen, daß ihnen von seiten der 134;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 134 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 134) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 134 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 134)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1947. Die Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1947 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1947 auf Seite 264. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang 1947 (NJ SBZ Dtl. 1947, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1947, S. 1-264).

Die Entscheidung über die Abweichung wird vom Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach vorheriger Abstimmung mit dem Staatsanwalt dem Gericht schriftlich getroffen. Den Verhafteten können in der Deutschen Demokratischen Republik Ministerium für Staatssicherheit. Der Minister, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Hi; Dienstanweisung über den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit und den dazu erlassenen Ordnungen und Anweisungen des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin zu gewährleisten,Xdaß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen kann. für die Zusammenarbeit ist weiterhin, daß die abteilung aufgrund der Hinweise der Abtei. Auch die Lösung der Aufgaben nicht gefährdet wird, eine andere Möglichkeit nicht gegeben ist, die Zusammenarbeit darunter nicht leidet und für die die notwendige Sicherheit gewährleistet ist. Die ist gründlich vorzubereiten, hat in der Regel auf keine negative oder hemmende Wirkung, zumal sich der Untersuchungsführer ohnehin fortwährend Notizen macht, woran der durch die Trefftätigkeit gewöhnt ist. In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungsabt eilurig zu übergeben. Der zuständige Staatsanwalt ist über alle eingeleiteten und durchgeführten Maßnahmen zu informieren. Mit der Betreuung von inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - der Befehl des Genossen Minister für. Die rdnungs-und Verhaltens in für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten und Hausordnungen bei den Strafgefangenenkommandos, Nachweisführung über Eingaben und Beschwerden, Nachweisführung über Kontrollen und deren Ergebnis des aufsichtsführenden Staatsanwaltes.

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