Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1947, Seite 128

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 128 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 128); tern, 2iff. 5, sollen diejenigen, die Lieferungen bewirtschafteter Waren ohne eine Lieferanweisung vornehmen, wie „Plünderer von Beständen“ zur strengen Verantwortung gezogen werden. b) Nach dem Befehl 122 vom 30. 10. 1945 über die Organisation der freien Märkte ist der Aufkauf durch Wiederverkäufer von auf den freien Markt gebrachten Erzeugnissen verboten. Die Wiederverkäufer sollen nach Ziff. 2 des Befehls als „Spekulanten“ angesehen und dem Gericht zur Verantwortung vorgeführt werden. c) Nach dem Befehl 263 vom 2. 9. 1946 Ziff. 3d sollen Personen, die Wollgarne, die als Gegenleistung für die abgelieferte Wolle vorgesehen sind, bestimmungswidrig verwenden, wie für „Plünderung von bewirtschafteten Waren“ bestraft werden. d) 'Im Befehl 313 vom 22. 10. 1946 über die industrielle Verbrauchsregelung der erfaßten Wolle ist ein Verkauf von Wolle an andere Firmen als die Firma „Leipziger Wollhändler“ verboten. Bei Verletzung dieses Befehls sollen die Schuldigen zur Verantwortung gezogen werden, als wenn sie „industrielle Mangelrohstoffe geraubt“ hätten. e) Nach dem Befehl 14 vom 14. 1. 1947 über die Pflichtablieferung tierischer Erzeugnisse sollen nach Ziff. 25 die Schuldigen wie für „Vorsätzliches Verderbenlassen von Lebensmitteln" zur Verantwortung gezogen werden. Mit diesen Hinweisen auf die Art der Bestrafung soll zum Ausdruck gebracht werden, daß derartige Verstöße als besonders strafwürdig angesehen werden. Sie stellen also lediglich Anweisungen für die Strafzumessung dar, besagen jedoch nichts darüber, aus welchen Gesetzen die Strafe zu entnehmen ist. Diese Frage ist daher auch hier ausschließlich nach den oben angegebenen Grundsätzen (vgl. unter 3) zu entscheiden. a) Bei Verstößen gegen den Befehl 121/45 ist der Täter nach der VerbrauchsregelungsstrafVO zu bestrafen, da der § 1 Abs. 1 Ziff. 1 dieser VO gerade die Abgabe bezugsbeschränkter Waren ohne die erforderlichen Bezugsberechtigungen unter Strafe stellt. Da in der Abgabe zwangsbewirtschafteter Güter ohne Lieferanweisung die Gestattung widerrechtlichen Gebrauchs zu erblicken ist, kommt ferner bei Straftaten nach dem 7. 4. 1947 das Kontrollratsgesetz Nr. 50 zur Anwendung. b) Bei Verletzung des Befehls 122/45 ist ebenfalls die VerbrauchsregelungsstrafVO anzuwenden. Nach dem Befehl ist ein Verkauf der freien Spitzen des Bauern auch ohne Bezugsberechtigung oder Lebensmittelkarte zulässig, wenn der Verkauf auf einem freien Markt an den letzten Verbraucher erfolgt. Wenn dagegen ein Aufkäufer die Ware bezieht, der sie weiterverkauft, statt sie im eigenen Haushalt zu verbrauchen, dann hat er Ware ohne die gesetzmäßig vorgeschriebene Bezugsberechtigung erworben und weiterverkauft. Bei einem Aufkäufer und Wiederverkäufer würden daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Ziff. 1 der VerbrauchsregelungsstrafVO vorliegen. Außerdem kommen in diesen Fällen auch der Befehl 160/45, sowie die KriegswirtsehaftsVO (§ 1) in Betracht, wenn es sich um größere Mengen handelt und der Täter aus Gewinnsucht gehandelt hat, da durch größere unzulässige Aufkäufe auf dem freien Markt und durch den unzulässigen, mit hohen Gewinnen verbundenen Weiterverkauf wichtige Wirtschaftsmaßnahmen der deutschen Verwaltung vereitelt werden. c) Bei Verstößen gegen den Befehl 263/46 ist der Täter nach § 3 der VerbrauchsregelungsstrafVO zu bestrafen, da er bezugsbeschränkte gewerbliche Erzeugnisse für einen anderen als den vorgesehenen Zweck verwendet oder entgegen den Auflagen über die Verwendung verbraucht hat. Bei Böswilligkeit und gröberen Verstößen würde auch der Befehl 160/45 in Betracht kommen. Soweit die Tat erst nach dem 7. 4. 1947 begangen ist, würde außerdem ein Verstoß gegen das Kontrollratsgesetz Nr. 50 vorliegen, da der Händler, dem die Obhut für das bewirtschaftete Wollgarn obliegt, entweder einen widerrechtlichen Gebrauch des Wollgarnes gestattet, oder dieses evtl, sogar selbst entwendet hat. d) Bei einer Verletzung des Befehls 313/46 würde ein Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Ziff. 1 der VerbrauchsregelungsstrafVO oder, falls der Verstoß nach dem 7. 4. 1947 begangen ist, gegen das Kontrollratsgesetz Nr. 50 vorliegen, da jeder Verkauf an eine andere Firma als unzulässig und ohne die erforderliche Bezugsberechtigung erfolgt anzusehen ist. e) Bei Verstößen gegen Befehl 14/47 kommt die Anwendung folgender Strafbestimmungen in Betracht: das Lebensmittelgesetz vom 17. 1. 1936 (RGBl. I S. 17) in der Fassung vom 14. 8. 1943 (RGBl. I S. 488), das Milchgesetz vom 31. 7. 1930 (RGBl. X S. 421), die KriegswirtsehaftsVO, der Befehl der SMAD 160 und das Kontrollratsgesetz Nr. 50. Das Panschen von Milch wäre nach §§ 36, 44 des Milchgesetzes zu bestrafen. Beim Verkauf von verdorbenem Fleisch, verdorbener Milch oder verdorbenen Eiern würden die §§ 3, 4, 11 des Lebensmittelgesetzes zur Anwendung kommen. Hat der Täter böswillige Sabotage getrieben und in erheblichem Umfange der Anordnung zuwidergehandelt, so kommt eine Bestrafung nach Befehl 160/45 in Betracht. Schwierigkeiten bereiten diejenigen Fälle, in denen die Bauern keine verdorbene oder gesundheitsschädliche Ware abgeliefert haben, sondern Erzeugnisse, bei denen die vorgeschriebenen Normen nicht eingehalten sind, z. B. wenn ein Bauer Schweinefleisch abgeliefert hat von Tieren mit einem niedrigeren Lebendgewicht als 50 kg. Soweit die Lieferung derartiger Tiere aus Böswilligkeit und Sabotageabsichten erfolgt, würde eine Bestrafung nach Befehl 160/45 in Betracht kommen. Es sind aber auch sehr wohl Fälle denkbar, in denen ein Bauer nicht böswillig gehandelt hat, sondern weil er z. Zt. keine anderen Tiere zur Verfügung hatte. Da die Ware nicht gesundheitsschädlich ist, kommt eine Bestrafung nach dem Lebensmittelgesetz nicht in Betracht, da Böswilligkeit fehlt, auch keine Bestrafung nach Befehl 160 oder nach der Kriegs-wirtschaftsVO. Auch die Bestimmungen über Aufzucht von Tieren (SMAD-Befehle 134/45 und 45/46) geben jedenfalls bei Schlachtung von Schweinen keine ausreichende Grundlage für eine strafrechtliche Ahndung. Eine Bestrafung wäre allenfalls nach § 1, Abs. 1 Ziff. 6 der VerbrauchsregelungsstrafVO in Verbindung mit § 27 der VO über die öffentliche Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse vom 27. 8. 1939 (RGBl. I S. 1525) möglich. Nach § 27 können die zuständigen Stellen nähere Bestimmungen über die erzeugten Mengen der bewirtschafteten Waren treffen. Unter diese Bestimmung könnte man notfalls auch die Festsetzung bestimmter Größen für ablieferungspflichtiges Vieh rechnen, obwohl bei dem Erlaß dieser Bestimmung an derartige Maßnahmen wahrscheinlich nicht gedacht worden ist. Die hier vertretene Rechtsauffassung ist daher durchaus angreifbar. Würde man aber den eingenommenen Standpunkt ablehnen, dann könnte in diesen Fällen keine Bestrafung erfolgen. 8. Endlich sind Zweifelsfragen auch bei einigen weiteren Strafbestimmungen der Befehle der SMAD aufgetaucht, die sich weniger auf das materielle Recht beziehen, als auf das einzuschlagende prozessuale Verfahren. a) Es sei z. B. auf Befehl 264 vom 4. 9. 1946 über den freien Ankauf von Gemüse der Ernte 1946 verwiesen. Nach Ziff. 5 dieses Befehls haben die Präsidenten der Provinzen und Bundesländer das Recht, bei Übertretungen der festgesetzten Gemüse-Einkaufsordnung Geldstrafen bis zu RM 5000, festzusetzen und das gesamte eingekaufte Gemüse zu beschlagnahmen. Bei wiederholten Verstößen sollen die Schuldigen gerichtlich belangt werden. Es bleibt offen, ob sich das im Befehl vorgesehene Ordnungsstrafverfahren bei den Verwaltungsbehörden nach den Bestimmungen der VerbrauchsregelungsstrafVO oder nach den Bestimmungen der Preisstrafrechts-VO richten, oder ob weder die eine, noch die andere VO zur Anwendung kommen soll. Dies ist besonders wichtig für die Entscheidung, ob eine von den Provinzen und Bundesländern festgesetzte Ordnungsstrafe ohne weiteres rechtskräftig wird oder dem Täter ein Rechtsbehelf zusteht. Nach der VerbrauchsregelungsstrafVO würde dem Bestraften das Recht zustehen, gerichtliche Entscheidung zu beantragen. Nach der 128;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1947. Die Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1947 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1947 auf Seite 264. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang 1947 (NJ SBZ Dtl. 1947, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1947, S. 1-264).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft -Untersuchungshaftvollzugsordnung - Teilausgabe der Ordnung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über Maßnahmen zum schnellen Auffinden vermißter Personen und zur zweifelsfreien Aufklärung von Todesfällen unter verdächtigen Umständen vom Ouli Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Kontrolle der Personenbewegung Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der die erforderliche Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen operativen Diensteinheit erfolgt. Die Ergebnisse der Personenkontrolle gemäß Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei zur. In Übereinstimraung mit dem Minister für Staatssicherheit und dem GeneralStaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik, in Abweichung von der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - des Generalstaatsanwaltes der des Ministers für Staatssicherheit und des Minister des Innern leisten die Mitarbeiter derAbteilungen einen wesentlichen Beitrag zur Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienstobjekten zu gewährleisten. Die Untersuchungshaftanstalt ist eine Dienststelle der Bezirksverwaltung für Staatssicherheit. Sie wird durch den Leiter der Abteilung mit Nachdruck die Notwendigkeit der stärkeren Vorbeugung und Verbinderung feindjj die Ordnung und Sicherheit xcunegativer Angriffe und anderer iu-, ouxu.

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