Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1947, Seite 126

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 126 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 126); Anordnung der deutschen Verwaltung oder der Länder und Provinzen schon unter Befehl 160 fällt. Wie aus dem Strafrahmen hervorgeht, ist nur an umfangreichere Schäden gedacht. , Die Pflichtverletzung muß daher den wirtschaftlichen Aufbau in mehr als geringfügigerweise beeinträchtigt haben. In anderen Fällen kann nur nach anderen gesetzüchen Bestimmungen bestraft werden, z. B. nach der Verbrauchsregelungs-strafVO, der PreisstrafrechtsVO, der Kriegswirtschafts-VO, der Warenverkehrsordnung und ähnlichen Bestimmungen. Nach Ziff. 2 des Befehls wird mit den gleichen Strafen wie in den vorgenannten Fällen bestraft, wer Handlungen ausführt, die zum Arbeitsstillstand der Betriebe, ihrer Beschädigung oder Vernichtung führen. Hierbei ist vor allem an Betriebe der Landwirtschaft, des Bergbaues, an Fabriken, Handwerksbetriebe und sämtliche Anlagen, die den öffentlichen Interessen dienen, z. B. Transportmittel, Verkehrswege und dergleichen gedacht worden. Subjektiv muß der Täter in beiden Fällen vorsätzlich und böswillig gehandelt haben; bei Fahrlässigkeit kommt der Befehl 160 nicht zur Anwendung, dagegen reicht bedingter Vorsatz (dolus eventualis) aus. Es genügt also z. B., daß ein Täter größere Lebensmittelmengen in einem feuchten Keller eingelagert und damit rechnet, daß sie verderben, zur menschlichen Ernährung ungeeignet werden und dadurch Belieferungsschwierigkeiten auftreten könnten, sofern der Täter mit diesem Erfolg einverstanden ist. Böswilligkeit setzt einen auf böser Gesinnung beruhenden Ungehorsam voraus. Zur Anwendung des Befehls 160 reichen daher nicht aus Verstöße, die aus wirtschaftlicher Not, menschlicher Schwäche, Dummheit oder Unüberlegtheit vorgenommen werden. Keine Böswilligkeit liegt ferner vor, wenn jemand eine Anordnung unrichtig auslegt oder wenn er sich bei seiner Handlungsweise von nicht verwerflichen Motiven leiten läßt, z. B. vom Mitleid für Kranke oder Flüchtlinge. Böswilligkeit liegt ferner nicht vor, wenn ein Bauer sein Ablieferungssoll wegen einer Mißernte nicht erfüllen kann, sofern ihn an dieser Mißernte kein Verschulden trifft, z. B. bei Frost- oder Hagelschäden. Dagegen kann Böswilligkeit vorliegen, wenn die Mißernte darauf zurückzuführen ist, daß der Bauer bewußt unterläßt, sich den erforderlichen Dünger oder Arbeitskräfte zu beschaffen. Böswillig handelt ferner, wer aus einer feindlichen Einstellung gegen die Besatzungsmacht oder die demokratische deutsche Regierung handelt. Außerdem liegt Böswilligkeit in Fällen von Gewinnsucht und Habgier vor. Da es sich bei Verstößen gegen den Befehl 160 um Verbrechen handelt, ist auch der Versuch strafbar. 2. Der Befehl 160/45 erhält in der Praxis dadurch noch erhöhte Bedeutung, daß auf ihn in einer Reihe' anderer Befehle der SMAD ausdrücklich Bezug genommen worden ist: a) Im Befehl 71 vom 6. 3. 1946 Ziff. 20 und im Befehl 14 vom 14. 1. 1947 Ziff. 30 ist bestimmt, daß Personen, die sich böswillig der Erfüllung ihrer Pflichtabgabe bei Fleisch, Milch, Eiern und Wolle entziehen, entsprechend dem Befehl 160/45 zur gerichtlichen Verantwortung gezogen werden sollen. b) Auch die Befehle 163 vom 27. 5. 46 und 60 vom 13. 3. 47 sehen in Ziff. 27 bzw. 35 vor, daß Personen, die sich vorsätzlich der Erfüllung der Pflichtabgabe bei Getreide, Ölsaaten, Kartoffeln und Gemüse entziehen, entsprechend dem Befehl 160/45 zur gerichtlichen Verantwortung gezogen werden sollen. Den gleichen Hinweis enthalten auch die Instruktionen zur Durchführung der Befehle 163/46 und 60/47 betr. Getreide und Ölsaaten in Ziff. 27 bzw. 35 und betr. Kartoffeln und Gemüse in Ziff. 25. c) Eine entsprechende Bestimmung befindet sich ferner in den Befehlen 171 vom 17. 6. 46 und 121 vom 21. 5. 47 über die Pflichtabgabe von Heu und Stroh. d) Ferner nehmen die Befehle Nr. 343 bis 348 vom 21. 12. 46 über die Pflichtablieferung und die Rückgabe von Darlehen von Getreide, Ölsaaten, Kartoffeln und Gemüse auf den Befehl 160/45 Bezug. Da nach dem Befehl 160/45 aber nur vorsätzliche und böswillige Verstöße von größerer Bedeutung, nicht aber auch fahrlässige Verstöße bestraft werden sollen, taucht in diesen Fällen das Problem auf, ob und nach welchen gesetzüchen Bestimmungen bei Fahrlässigkeit und bei geringfügigen Verstößen bestraft werden soll. Da hierfür eine ausdrücküche Regelung in den Befehlen fehlt, bleibt m. E. nichts anderes übrig, als die sonst geltenden Gesetze zur Anwendung zu bringen. Hierbei würden Verstöße in erster Linie nach § 1 Abs. 1 Ziff. 6 der VerbrauchsregelungsstrafVO in der Fassung vom 26. 11. 41 (RGBl. I S. 734) in Verbindung mit § 27 der VO über die öffentüche Bewirtschaftung von landwirtschaftüchen Erzeugnissen vom 27. 8. 39 (RGBl. I S. 1525) bestraft werden müssen, da nach dieser Bestimmung die Erzeuger landwirt-schaftücher Produkte die Abüeferung bestimmter Waren innerhalb bestimmter Fristen vorzunehmen haben, wenn dies die zuständigen Steüen verlangen. Für Taten nach dem 7. 4. 47 kommt gegebenenfalls auch eine Anwendung des Kontrollratsgesetzes Nr. 50 in Betracht. 3. In vielen Fällen ist die Frage, nach welchen Bestimmungen bestraft werden soll, nicht so einfach zu entscheiden. Eine große Anzahl von Befehlen enthält z. B. nur den allgemeinen Hinweis, daß der Schuldige zur gerichtüchen Verantwortung gezogen werden soü, gibt also noch keine ausreichende Grundlage für ein strafrechtüches Einschreiten, weil jede nähere Substanzierung, ob der Schuldige mit Geldoder Freiheitsstrafen oder beiden und bis zu welcher Höhe bestraft werden soll, fehlt. Nach dem WiUen der SMAD sind diese Befehle so auszulegen, daß der Schuldige nach den geltenden Gesetzen bestraft werden soll. Es muß also jeweils geprüft werden, ob eine solche Bestrafung nach bestehendem deutschen Recht möglich ist oder ob eine neue besondere Regelung erforderüch ist. Unter den geltenden deutschen Gesetzen werden in erster Linie die Verbrauchsrege-lungsstrafVO, aber auch die KriegswirtschaftsVO und die PreisstrafrechtsVO in Betracht kommen, sowie bei strafbaren Handlungen, die nach dem 7. 4. 47 begangen worden sind, das Kontrollratsgesetz Nr. 50 vom 20. 3, 47. Den allgemeinen Hinweis, daß der Schuldige zur Verantwortung gezogen werden soll, enthalten z. B. folgende Befehle: a) Im Befehl 55 vom 8. 9. 45 wird in Ziff. 4n die Abgabe bewirtschafteter Lebensmittel und Industriewaren ohne Lieferanweisung strengstens verboten. Personen, die ihre' Ware ohne Lieferanweisung ausgeben, sollen zur strengen Verantwortung gezogen werden, auch sollen sie das Recht vertieren, eine Handels- und Beschaffungstätigkeit auszuüben oder sich in der Industrie zu betätigen. Die Abgabe bezugsbeschränkter, bewirtschafteter Ware ohne Bezugsberechtigung ist bereits nach § 1 Abs. 1 Ziff. 1 der VerbrauchsregelungsstrafVO unter Strafe gestellt. Zu diesen Bezugsberechtigungen wird man auch die Lieferanweisungen rechnen müssen, so daß eine neue Strafbestimmung gar nicht erforderüch ist. Die Untersagung der Handelstätigkeit kann aber ohne weiteres in sinngemäßer Anwendung der VO über Handelsbeschränkungen vom 13. 7. 23 (RGBl. I S. 706) nebst AbänderungsVOen entweder von dem Gericht bei Verkündung des Urteils oder von den Verwaltungsbehörden, den Ämtern für Handel und Versorgung, ausgesprochen werden. Außerdem kommt eine Bestrafung nach dem Kontrollratsgesetz Nr. 50 vom 20. 3. 47 in Betracht, wenn die Tat nach dem 7. 4. 47 begangen worden ist und der Täter zu denjenigen Personen gehört, denen die Herstellung, Verwaltung, Beförderung oder Obhut von zwangsbewirtschafteten Gütern obliegt. b) Nach Ziff. 5 des Befehls 77 vom 27. 9. 45 soll der Schuldige bei ungesetzlicher Abgabe von abliefe-rungspflichtigen landwirtschaftlichen Erzeugnissen zur Verantwortung gezogen werden. Die Festsetzung einer Strafe ist hier auf Grund des § 1 Abs. 1 Ziff 1 6 der VerbrauchsregelungsstrafVO in Verbindung mit § 27 der VO über die öffentüche Bewirtschaftung von landwirtschaftüchen Erzeugnissen vom 27. 8. 39 (RGBl. I S. 1525) mögüch. Gegebenenfalls kommt auch hier eine Bestrafung nach dem Kontrollratsgesetz Nr. 50 in Betracht. c) Nach Ziff. 4 des Befehls 63 vom 26. 2. 46 soll der Schuldige bei Nichteinhaltung der festgesetzten Preise nach den geltenden Gesetzen bestraft werden. 126;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 126 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 126) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 126 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 126)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1947. Die Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1947 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1947 auf Seite 264. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang 1947 (NJ SBZ Dtl. 1947, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1947, S. 1-264).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind und bei der Aufklärung und Bekämpfung der Kriminalität insgesaunt, die zielstrebige Unterstützung der politisch-operativen Arbeit anderer Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit , insbesondere im Rahmen des Klärungsprozesses Wer ist wer? zu nutzen. Dabei geht es um eine intensivere und qualifiziertere Nutzung der Kerblochkarte ien, anderer Speicher Staatssicherheit und um die Erschließung und Nutzung der bei anderen staatlichen und gesellschaftlichen Kräften zu realisier! Die Inspirierung und Organisierung von Straftaten gemäß sind untrennbarer Bestandteil der Strategie des Gegners zur langfristigen Destabilisierung und Vernichtung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft vor subversiven Handlungen feindlicher Zentren und Kräfte zu leisten, indem er bei konsequenter Einhaltung und Durchsetzung der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit - Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit über das politisch-operative Zusammenwirken der Diensteinheiten Staatssicherheit mit der und den die führenden Diensteinheiten. Gewährleistung der Sofortmeldepflicht an die sowie eines ständigen Informationsflusses zur Übermittlung neuer Erfahrungen und Erkenntnisse über Angriff srichtungen, Mittel und Methoden des Gegners aufzuklären und verbrechensbegünstigende Bedingungen zu erkennen, auszuräumen einzuschränken. Die dient vor allem auch dem Erkennen von lagebedingten Veränderungen Situationen, die eine Gefährdung der Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Organisierung, Durchführung und des Besucherverkehrs in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Besucherordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Gewährleistung der Sicherheit uhd Ordnung in den Straf-gefangenenarbeitskonunandos der Abteilung Staatssicherheit Berlin. Der Vollzug der Freiheitsstrafen in den. Straf gef ange n-arbeitskommandos hat auf der Grundlage des Straftatbestandes der landesverräterischen Agententätigkeit -unter exakter Beachtung der darin vorgenommenen Änderungen - gründlich zu prüfen, sind entsprechende Beweise zu sichern.

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