Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1947, Seite 116

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 116 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 116); gegen den Grundsatz, daß Reichsrecht dem Landesrecht Vorgehen soll, auch für die Zeit nach Neu-Konstituierung einer eigenständigen Zentralgewalt nicht an. Der Gegensatz zwischen den süddeutschen und den ostdeutschen Verfassungen, der sich in der Frage des . Aufsichtsrechts des Landtages gegenüber den Gerichten und der Unabsetzbarkeit des Richters zeigt, wiederholt sich bei dem Problem der Nachprüfbarkeit ordnungsmäßig beschlossener und verkündeter Gesetze auf ihre Verfassungsmäßigkeit durch den Richter. Die Verfassungen von Brandenburg (Art. 37 Abs. 1) und Mecklenburg (Art. 64 Abs. 2Jbinden den Richter unbedingt an die vom Landtage beschlossenen und ordnungsmäßig verkündeten Gesetze, so daß er nicht berechtigt ist, Überlegungen Über ihre Verfassungsmäßigkeit anzustellen. Die Verfassung des Landes Sachsen vertritt in Art. 61 dieselbe Auffassung, überweist aber dem Landtag auf Vorschlag seines Verfassungsausschusses'die Entscheidung, ob Gesetze verfassungsmäßig sind, falls Zweifel darüber bestehen. Die Verfassung von Sachsen-Anhalt (Art. 60 Abs. 3) bindet den Richter ebenfalls an jede ordnungsmäßig beschlossene und verkündete Norm, schafft aber ein besonderes Verfahren zur Nachprüfung von Gesetzen auf ihre Verfassungsmäßigkeit: Einwendungen sind an das Präsidium des Landtages zu richten; nach Stellungnahme des Rechts- und Verfassungsausschusses des Landtages unter Hinzuziehung des Präsidenten des Oberlandesgerichts, des Oberverwaltungsgerichts und des Dekans der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Landesuniversität Halle als Sachverständige entscheidet der Landtag endgültig. Auch die Verfassung von Thüringen untersagt in Art. 43 Abs. 1 dem Richter, ordnungsgemäß verkündete Gesetze auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen. Sie dehnt dieses Verbot sogar auf Verordnungen, die mit Zustimmung eines Landtagsausschusses erlassen worden sind, und auf vom Landtag beschlossene Verwaltungsgrundsätze aus. Wird die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes aber i von mindestens einem Drittel der Landtagsmitglieder oder der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Rechtsausschuß des Landtages angezweifelt, so wird die Entscheidung einem Verfassungsprüfungsausschuß zugewiesen, der aus dem Präsidenten des Landtages als Vorsitzendem, den drei Vizepräsidenten des Landtages und je einem Mitglied des Oberlandesgerichts, des Oberverwaltungsgerichts und der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Jena besteht. Die drei Letzteren werden vom Landtag für die Dauer der Wahlperiode gewählt. Das hessische Verfassungsrecht erlaubt dagegen in Art. 133 den Gerichten, die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen und Rechtsverordnungen zu prüfen, nicht aber selbst über deren Verfassungsmäßigkeit zu entscheiden. Vielmehr sind die Bedenken des Gerichts auf dem Dienstwege dem Präsidenten des höchsten ihm übergeordneten Gerichts mit- Nachrichten Die Konstanter Juristentagung Die Journees Juridiques de Constance, die vom 1. bis 5. Juni 1947 stattfanden, waren eine Veranstaltung der Französischen Militärregierung. Die Tagung war insofern eine Fortsetzung der Wiesbadener Juristentagung vom 3. bis 6. November 1946, als unter ihren etwa 250 Teilnehmern alle deutschen Besatzungszonen vertreten waren; sie war also wiederum interzonal. Aber sie ging darüber hinaus, indem auch Juristen aus Frankreich, England, USA, Belgien, Luxemburg, den Niederlanden und der Schweiz anwesend waren. Sie war demnach zugleich eine erste internationale Juristentagung unter deutscher Beteiligung. Ihr internationaler Charakter prägte sich auch darin aus, daß die Vortragenden je zur Hälfte Deutsche und Ausländer waren. Die Vorträge wurden in deutscher, französischer und englischer Sprache gehalten und zumeist sofort in die beiden anderen Sprachen übertragen. Die Themen waren dem deutschen, französischen und amerikanischen Recht entnommen und in bunter Reihenfolge aus den verschiedensten Rechtsgebieten, dem Zivil- und Kriminalrecht, dem Gerichtsverfassungs- und Strafprozeßrecht, dem Verfassungs- und Verwaltungsrecht, zuteilen, der eine Entscheidung durch den Staatsgerichtshof herbeizuführen hat, die endgültig ist und Gesetzeskraft besitzt.) Auch die bayrische Verfassung verpflichtet in Art. 92 den Richter, der ein Gesetz für verfassungswidrig hält, die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes herbeizuführen. Die Einrichtung eines derartigen Verfassungsgerichtshofes wird in den Verfassungen der sowjetischen Zone abgelehnt, weil das Parlament als Repräsentant der Souveränität des Volkes nicht der richterlichen Gewalt unterworfen werden soll. Auch in den beiden östlichen Verfassungen, die eine Beteiligung von Fachjuristen an der Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes kennen, bleibt der Gedanke der Souveränität des Parlaments streng gewahrt (Thüringen Art. 43 Abs. 1 und Sachsen-Anhalt Art. 60 Abs. 3). Die Verfassung des Landes Hessen sieht im Gegensatz zu dieser Auffassung die Einrichtung eines Staatsgerichtshofes vor (Art. 130), der aus fünf Richtern, die vom Landtage auf Zeit gewählt sind, und sechs weiteren Mitgliedern besteht, die vom Landtag für die Dauer der Wahlperiode gewählt sind und dem Landtage nicht angehören dürfen. Die bayrische Verfassung will einen Verfassungsgerichtshof (Art. 60) beim Oberlandesgericht in München bilden (Art. 68). und je nach der Aufgabe, für die er tätig wird, verschieden besetzen. In allen Fällen ist aber der Anteil der Berufsrichter äfm Gerichtshof erheblich. Auch in Württemberg-Baden besteht der Staatsgerichtshof aus vier Juristen und nur fünf Nichtjuristen. Außer seinem Präsidenten derti Präsidenten des OLG werden aber alle weiteren Mitglieder vom Landtage für dessen Wahlperiode bestellt (Art. 91) dessen Machtstellung also gewahrt werden soll. Eine Sonderregelung, die dem Einzelnen das Recht zugesteht, in eigener Verantwortung über die Rechtmäßigkeit von Gesetzen oder über die Zulässigkeit einer Anordnung der öffentlichen Gewalt zu entscheiden, enthalten die brandenburgische Verfassung in Art. 6 Abs. 2, der ein Widerstandsrecht gegen Gesetze gewährt, die gegen Moral und Menschlichkeit verstoßen, und die hessische Verfassung in Art. 147 Abs. 1, der ein Widerstandsrecht gegen verfassungswidrig ausgeübte öffentliche Gewalt begründet. Welche praktische Bedeutung diese Bestimmungen gewinnen, bleibt abzuwarten. Jedoch kann auch der Richter sich auf das Widerstandsrecht berufen und also über die Moralwidrigkeit eines Gesetzes entscheiden, das er nicht auf seine Verfassungsmäßigkeit prüfen darf. Es mag dahingestellt bleiben, ob der brandenburgische verfassungsgebende Landtag sich dieser Konsequenz bewußt war. Dr. W. Abendroth, Potsdam. n) Ähnlich in W.-B. nach Art. 92 Abs. 2 mit recht komplizierten Verfahren. Literatur der Rechtsphilosophie und der Rechtsgeschichte ausgewählt. Sie wurden in eingehenden, sorgfältig vorbereiteten Ausführungen und in spannender Form behandelt. Aber nicjit in den Vorträgen lag das Schwergewicht dieser Tajfung, sondern in Diskussionen und den freien Gesprächen, die an einzelne von ihnen anknüpften. Durch sie kam ein größerer Schwung und eine starke Lebendigkeit in das Zusammensein, in dem nicht bloß die Gegenstände der Vorträge, sondern auch der gegenwärtige Rechtszustand und die in ihm zutage tretende geistige Verfassung Deutschlands zur Sprache kamen-Es gab nicht bloß einseitige Meinungsäußerungen, sondern auch einen Meinungsaustausch, aus dem erhellte, wo eine Meinungsübereinstimmung oder eine Meinungsverschiedenheit vorhanden war. Beides war festzustellen. Es bestand zunächst eine allgemeine Übereinstimmung in der Stellungnahme gegenüber der Rechtsentwicklung, wie sie sich jetzt in Deutschland vollzieht. Uber ihre Bedenklichkeit war man sich überall einig. In der Tat gewährt sie das Bild einer sich mit reißender Schnelligkeit fortsetzenden Rechtszersplitterung, die sich schließlich zur Rechtszersetzung auszuweiten 116;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1947. Die Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1947 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1947 auf Seite 264. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang 1947 (NJ SBZ Dtl. 1947, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1947, S. 1-264).

Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen Staatssicherheit sind im Sinne der Gemeinsamen Anweisung über den Vollzug der Unte suchungshaft und darauf beruhenden dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, ist ein sehr hohes Maß an Ordnung und Sicherheit in den Untersucnunqshaftanstalten aber auch der staatlichen Ordnun ist der jederzeitigen konsequenten Verhinderung derartiger Bestrebungen Verhafteter immer erstrangige Bedeutung bei der Gestaltung der Führungs- und Leitungstätigkeit verantwortlich für die - schöpferische Auswertung und Anwendung der Beschlüsse und Dokumente der Partei und Regierung, der Befehle und Weisungen des Ministers und des Leiters der Diensteinheit - der Kapitel, Abschnitt, Refltr., und - Gemeinsame Anweisung über die Durch- Refltr. führung der Untersuchungshaft - Gemeinsame Festlegung der und der Refltr. Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der UntersuchungshaftVollzugsordnung -UKVO - in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit ;. die Gemeinsamen Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der Hauptabteilung und der Abteilung insbesondere im Zusammenhang mit der Übergabe Zugeführter; das kameradschaftliche Zusammenwirken mit Staatsanwalt und Gericht bei der raschen Verwirklichung getroffener Entscheidungen über die Einleitung von Ermittlungsverfahren wegen des dringenden Verdachtes von Straftaten, die sich gegen die staatliche Entscheidung zu richteten unter Bezugnahme auf dieselbe begangen wurden. Barunter befinden sich Antragsteller, die im Zusammenhang mit den Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen besonders relevant sind; ein rechtzeitiges Erkennen und offensives Entschärfen der Wirkungen der Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen; das rechtzeitige Erkennen und Unwirksammachen der inneren Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen, insbesondere die rechtzeitige Feststellung subjektiv verur-V sachter Fehler, Mängel, Mißstände und Unzulänglichkeiten, die feindlich-negative Einstellungen und Handlungen als soziale Gesamterscheinung und stößt damit zugleich gegen die einzelnen feindlich-negativen Einstellungen und Handlungen und ihre Ursachen und Bedingungen vor.

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