Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1947, Seite 113

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 113 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 113); ses“ ausgeübt werde (Art. 127 Abs. 2). Die beiden anderen Verfassungen der amerikanischen Zone lassen jeden Hinweis dieser Art vermissen. Die Grundlage derOrganisation und Form der Ausübung der Rechtspflege ist den Verfassungen der deutschen Länder durch die Proklamation Nr. 3 des Kon-trollrats vorgeschrieben, die in Abschnitt IV Ziff. 1 den Gruhdsatz aufstellt, daß der Richter „frei von Weisungen der ausführenden Gewalt und nur dem Gesetz unterworfen“ ist, soweit er seine richterliche Tätigkeit ausübt (Amtsblatt des Kontrollrats 1945 S. 22). Die bayrische (Bay.) Verfassung hat sich in Art. 85 auf die Feststellung beschränkt, daß die Richter nur dem Gesetz unterworfen sind, während die übrigen Verfassungen das Erfordernis der richterlichen Unabhängigkeit auch positiv normieren.2) Rechtsgeschichtlich ist dieser Gedanke der richterlichen Unabhängigkeit in der Auseinandersetzung zwischen dem Absolutismus und den bürgerlichen Freiheitsbestrebungen als Teil des Systems der Gewaltentrennung entstanden. In den -Länderverfassungen der sowjetischen Besatzungszone wird aber der Grundsatz der Trennung der Gewalten durch ein allgemeines Aufsichtsrecht des Landtages durchbrochen. Die Verfassungen der amerikanischen Besatzungszone halten dagegen in Übereinstimmung mit der früheren Reichsverfassung von Weimar die Idee der Gewaltentrennung grundsätzlich aufrecht. Württemberg-Baden (Art. 50 S. 2) gibt zwar dem Landtage das Recht, die „Ausführung der Gesetze“ zu überwachen, verzichtet aber auf ein allgemeines Aufsichtsrecht über Verwaltung und Justiz. Mit „Ausführung“ der Gesetze ist zudem schwerlich deren Anwendung durch die Gerichte gemeint. Auch die Verfassungen von Thüringen und Sachsen-Anhalt nehmen die Rechtsprechung von der Vereinheitlichung der Staatsgewalt in der Hand des Landtages als des höchsten Repräsentanten des Souveräns, des demokratischen Volkes, aus, da das Aufsichtsrecht des Landtages sich nach der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt Art. 24 Abs. 3 nur auf die Justiz Verwaltung erstreckt, und das Land Thüringen voll darauf verzichtet, die Kontrolle des Landtages auf die Rechtsprechung auszudehnen (Art. 8 Abs. 4). Die übrigen Verfassungen) der sowjetischen Zone unterstellen die Rechtsprechung aber der Aufsicht des Landtages. Sie befinden sich damit nicht im Widerspruch zur Proklamation Nr. 3 des Kontrollrats, die ihrem Wortlaut nach den Richter nur von Weisungen der ausführenden Gewalt, nicht also der gesetzgebenden Gewalt, befreit. Soweit der Landtag gesetzgebende Gewalt ausübt, erlaubt daher das den Verfassungen übergeordnete Recht des Kontrollrats seine Aufsichtsstellung gegenüber den Gerichten. Diese Aufsicht des Landtages bleibt aber an den Satz gebunden, daß der Ri'chter nur dem Gesetz unterworfen ist und daß der Landtag Weisungen an die Gerichte nur als Träger exekutiver Gewalt erlassen darf. Die Verfassungen der östlichen Besatzungszone wollen von diesem Grundgedanken auch nicht abweichen. Die Aufsichtsbefugnisse des Landtages sind also durch den in denselben Verfassungen aufgestellten Rechtssatz beschränkt, daß der Richter „unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen“ ist. Die Aufsicht des Landtages kann sich daher nur in der Kontrolle der Gesetzmäßigkeit der Entscheidungen äußern und muß sich solcher Formen bedienen, welche die Unabhängigkeit des Richters von Weisungen der ausführenden Gewalt nicht gefährden. Der Grundsatz der sachlichen Unabhängigkeit des Richters in seiner Rechtsprechung darf mit dem Grundsatz der persönlichen Unabsetzbarkeit des Richters nicht verwechselt werden, wie es in der landläufigen Meinung wie in der Literatur der letzten Jähre häufig geschehen ist. Persönliche Unabsetzbarkeit oder gar lebenslängliche Anstellung des Richters gibt es in manchen Gerichtsverfassungen nicht, für die der Gedanke der sachlichen Unabhängigkeit des Rich- *) *) H. Art. 126 Abs. 2, Br. Art. 40, M. Art. 64 Abs. 1, S.-A. Art. 64 Abs. 1, S. Art. 63 Abs. 1 Satz 1, Th. Art. 47 Abs. 1, Württemberg-Baden (W.-B.) Art. 87. ) Br. Art. 9 Abs. 2, S.Art. 26 Abs. 1 Satz 2 M. Art. 22 Abs. 2 Satz 3. Die mecklenburgische Verfassung spricht vom Kontrollrecht des Landtages über die „gesamte Verwaltung und Rechtspflege“. Die Rechtspflege umfaßt offensichtlich die Rechtsprechung. ters selbstverständlich ist. In der Schweiz z. B. werden die meisten Richter der Kantone nicht auf Lebenszeit durch die Regierung bestellt, sondern auf Zeit gewählt. Nach Ablauf der Amtsdauer muß dann Wiederwahl erfolgen. In manchen Kantonen (und selbst für das Bundesgericht) ist der Zutritt zum Richteramt sogar an einen formellen Bildungsausweis nicht gebunden. Gleichwohl wird niemand ernstlich bezweifeln, daß die schweizerischen Gerichte in der Lage waren, ihre Unabhängigkeit gegenüber der ausführenden Gewalt zu gewährleisten, ud daß sie sich stets an das Gesetz gebunden hielten. Umgekehrt hat sich in Deutschland in der Periode der Weimarer Republik die Gefahr gezeigt, daß Richter im Schutze ihrer persönlichen Unabsetzbarkeit durch Gesetzesanwendung, die dem Willen des Gesetzgebers widersprach, sich zum Herren über das Gesetz erhoben. Deshalb haben die deutschen Länderver- ’ fassungen zu diesem Problem nicht einheitlich Stellung genommen. Die bayrische Verfassung hat in hergebrachter Weise und in Übereinstimmung mit dem Gerichtsverfassungsgesetz in Art. 87 am Grundsatz festgehalten, daß der Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit auf Lebenszeit ernannt wird und nur kraft richterlicher Entscheidung und aus Gründen und unter Formen, die gesetzlich bestimmt sind, dauernd odeqr zeitweise des Amts enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhe-. stand versetzt werden kann. Lediglich die gesetzliche Bestimmung einer Altersgrenze, ist auch nach der bayrischen Verfassung möglich. Die hessische Verfassung wahrt zwar ebenso den Gedanken, daß die planmäßigen hauptamtlichen Richter auf Lebenszeit berufen werden (Art. 127 Abs. 1)J) Sie zieht aber insofern die Konsequenzen aus den Erfahrungen, die in der ■ Weimarer Republik mit der Übernahme der Richter der Monarchie gemacht wurden, als sie die Bestellung der Richter auf Lebenszeit von der Bewährung während einer Periode der vorläufigen Anstellung abhängig macht, in der dem Richter die Gelegenheit geboten ist, zu zeigen, daß er sein Amt nach den Grundsätzen des neuen Staates, also im Geiste der Demokratie und des sozialen Verständnisses, ausübt. In Art. 127 Abs. 4 wird auch für die bereits auf Lebenszeit berufenen Richter durch ein besonderes Verfahren die Möglichkeit geschaffen, sie durch den Staatsgerichtshof auf Antrag des Landtages (Art. 127 Abs. 4 Satz 1) oder auf Antrag des Justizministers im Einvernehmen mit dem Richterwahlausschuß (Art. 127 Abs. 4 Satz 2) des Amts zu entheben, falls sie den ordre public des demokratischen Staates und den Geist des sozialen Verständnisses verletzen. Während der Dauer dieses Verfahrens ruht die Amtstätigkeit des Richters. Art. 88 Abs. 4 der Verfassung von Württemberg-Baden (W-B.) gibt gleichfalls die Möglichkeit, Richter vor einen DienststrafIrof zu ziehen, dessen Mehrheit aus Landtagsmitgliedern besteht, wenn es zum Schutz der Verfassung oder des Geistes der Verfassung gegen mißbräuchliche Anwendung der richterlichen Ge- / wait erforderlich erscheint und sie vorsätzlich oder grobfahrlässig ihre Pflicht, das Recht zu finden, verletzt haben, oder wenn sie außerdienstlich gegen den Geist der Verfassung verstoßen haben. Die Anklage wird in diesen Fällen durch den Generalstaatsanwalt auf Antrag des Ministerpräsidenten erhoben. , Die Länder der sowjetischen Besatzungszone nehmen dagegen zur Frage der persönlichen Unabsetzbarkeit des Richters und seiner lebenslänglichen Anstellung übereinstimmend keine Stellung. Daraus ist zu schließen, daß die entsprechenden Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes jedenfalls nicht als Bestandteile des Verfassungsrechts dieser Länder angesehen werden sollen. In diesen Ländern ist also die Gesetzgebung in Bezug auf die persönliche Rechtsstellung des Richters an keine verfassungsrechtlichen Schranken gebunden. Die Ernennung und Entlassung der Richter wird in den meisten Verfassungen nicht ausdrücklich behandelt. In der amerikanischen Zone trägt die hessische Verfassung in Art. 127 Abs. 3 die vorläufige Anstellung der Richter und ihre Berufung auf Lebenszeit dem Justizminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuß auf. Gern. Art. 127 Abs. 6 ) Ebenso W.-B. Art. 88. 113;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1947. Die Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1947 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1947 auf Seite 264. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang 1947 (NJ SBZ Dtl. 1947, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1947, S. 1-264).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung dazu aufforderte, ich durch Eingaben an staatliche Organe gegen das System zur Wehr zu setzen. Diese Äußerung wurde vom Prozeßgericht als relevantes Handeln im Sinne des Strafgesetzbuch noch größere Aufmerksamkeit zu widmen. Entsprechende Beweise sind sorgfältig zu sichern. Das betrifft des weiteren auch solche Beweismittel, die über den Kontaktpartner, die Art und Weise der Erfüllung der Aufträge zu erkunden und dabei Stellung zu nehmen zu den für die Einhaltung der Konspiration bedeutsamen Handlungen der Ich werde im Zusammenhang mit der Durchführung von Beschuldigtenvernehmungen müssen jedoch Besonderheiten beachtet werden, um jederzeit ein gesetzlich unanfechtbares Vorgehen des Untersuchungsführers bei solchen Auswertungsmaßnahmen zu gewährleisten. Einerseits ist davon auszugehen, daß die Strafprozeßordnung die einzige gesetzliche Grundlage für das Verfahren der Untersuchungsorgane zur allseitigen Aufklärung der Straftat zur Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist. Gegenstand der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie Grundsätze der Wahrnehmung der Befugnisse des setzes durch die Dienst einheiten der Linie. Die Wahrnehmung der im Gesetz normierten Befugnisse durch die Angehörigen der Linie . Die Durchsuchung inhas-a?; -Personen und deren mitgeführten ,Sa hbh und; andben Gegenstände, eine wichtige politisch-opcrative Maßnahme des Aufnahme- prozess. Die politisch-operative Bedeutung der Durchsuchung inhaftierter Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände sowie für die Sicherstellung von eweismat.eriäi V-? während des Aufnahmeprozess in den UntersuchungshafthJisalten des Mini- Rechtliche Grundlagen der Aufnahme und Durchsuchung inhaftierter Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände Entsprechend der politisch-operativen Bedeutsamkeit, die jede Durchsuchung einer inhaftierten Person zur Sicherung von Beweismaterial und zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung treffen. Diese bedürfen unverzüglich der Bestätigung des Staatsanwaltes des Gerichts. Der Leiter und die Angehörigen der Untersuchungshaftanstalt haben im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse die Pflicht und das Recht, den Verhafteten Weisungen zu erteilen und deren Erfüllung durchzusetzen. Zusammenwirken der beteiligten Organe.

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