Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 529

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 529 (NJ DDR 1974, S. 529); Rechts, wie dies Abschn. II C Ziff. 6 des Beschlusses des Plenums des Obersten Gerichts über die Aufgaben der Gerichte bei der Durchsetzung des LPG-Rechts vom 30. März 1966 (NJ 1966 S. 268) vorsieht, ist mithin ausgeschlossen. Im Unterschied zu diesen Kooperationseinrichtungen können andere Kooperationsgemeinschaften“ auch die Kooperativen Abteilungen Pflanzenproduktion nur ausnahmsweise selbst Schadenersatz gegen die dort arbeitenden Genossenschaftsbauern geltend machen. Die delegierten LPG-Mitglieder haben ihnen gegenüber nur beschränkte unmittelbare Rechte und Pflichten. Diese beziehen sich vor allem auf die im täglichen Produktionsprozeß zu erfüllenden Arbeitsaufgaben. In den Fragen der materiellen und disziplinarischen Verantwortlichkeit bestehen Rechtsbeziehungen auch weiterhin nur zu ihren LPGs, deren Mitglieder sie sind. Die Kooperationsgemeinschaft“ kann nur dann Schadenersatzansprüche unmittelbar geltend machen, wenn das in der Kooperationsvereinbarung der zu einer Kooperativen Abteilung Pflanzenproduktion gehörenden landwirtschaftlichen Betriebe ausdrücklich geregelt ist und staatlicherseits keine Einwendungen gegen eine solche Regelung erhoben worden sind. Auch in diesen Fällen sind allein die Bestimmungen des GBA anzuwenden ; das muß allerdings ausdrücklich vereinbart worden sein. Sind solche Regelungen nicht getroffen und gebilligt worden, so kommen die LPG-rechtlichen Bestimmungen zur Anwendung, und zwar unabhängig davon, ob die jeweilige Genossenschaft oder ausnahmsweise die Kooperationsgemeinschaft“ Schadenersatz verlangen kann. In diesen Fällen kann auf die Orientierungen des OG-Beschlusses vom 30. März 1966 zurückgegriffen werden, wobei allerdings die Einschränkungen zu beachten sind, die das Oberste Gericht in späteren Entscheidungen vorgenommen hat. So ist im Urteil vom 21. Mai 1970 1 Zz 3/70 (NJ 1970 S. 526) ausgeführt worden, daß infolge der weiteren Ausstattung der LPGs mit moderner Technik und der weiteren Intensivierung der Produktionsprozesse durch Kooperationsbeziehungen nicht mehr ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, daß bei unterlassener Arbeitsleistung (z. B. beim zeitweiligen oder dauernden widerrechtlichen Verlassen der LPG) der Genossenschaft oder der Kooperationsgemeinschaft“ Schaden entsteht. Diese sind daHfer anzuhalten, das Vorliegen eines Schadens schlüssig zu begründen. Diesen Grundsatz hat das Oberste Gericht auch in seinem Urteil vom 16. Mai 1972 - 1 Zz 1/72 - (NJ 1972 S. 625) betont. Es hat außerdem darauf verwiesen, daß eine schuldhafte Schadenszufügung keinesfalls unterstellt werden darf. Die Gerichte müssen vielmehr unter sorgfältiger Würdigung aller maßgeblichen Umstände nach § 286 ZPO darüber befinden, ob ein Schaden vor- liegt. Ist das nicht der Fall, dann scheidet schon aus diesem Grunde eine Anwendung der „normativen Be-! rechnungsmethoden“ aus. Die LPG muß dann u. U. auf andere Möglichkeiten zurückgreifen, z. B. auf die Einbehaltung der Jahresendvergütung. Aber auch in den Fällen, in denen davon ausgegangen werden kann, daß schuldhaft ein Schaden zugefügt wurde, verbietet sich die Berechnung der Schadenshöhe nach „normativen Berechnungsmethoden“ immer dann, wenn eine konkrete Schadensberechnung unter Beachtung des § 287 ZPO möglich ist. Sofern überhaupt eine solche Berechnung in Frage kommt, darf dadurch dem Mitglied kein Nachteil entstehen. Dr. F. T. * Gehören Forderungen auf Vergütung aus Neuererleistungen zum, Arbeitseinkommen, und sind sie deshalb der Lohnpfändung unterworfen? Unter die VO über die Pfändung von Arbeitseinkommen APfVO vom 9. Juni 1955 (GBl. I S. 429) fallen Einkünfte der Arbeiter und Angestellten, die der Besteuerung des Arbeitseinkommens unterliegen, und andere Einkünfte, soweit dies gesetzlich ausdrücklich bestimmt, ist (§ 1 APfVO). Der Anspruch auf Vergütung einer Neuererleistung ist kein Arbeitseinkommen. Er ist nicht vom Bestehen eines Arbeitsrechtsverhältnisses mit dem zur Zahlung der Vergütung verpflichteten Betrieb abhängig. Zudem gilt der Grundsatz, daß ein Vergütungsanspruch nur besteht, wenn die Leistung über die aus dem Arbeitsrechtsverhältnis zu erbringenden Leistungen hinausgeht (vgl. §§ 13 Abs. 1, 12 Abs. 4 der 1. DB zur NVO, § 14 Abs. 1 „NVO). Dem entspricht auch die Regelung der Besteuerung von Neuerervergütungen. Nach § 11 der 1. DB zur NVO sind Vergütungen bis zu einem Betrag von 10 000 M je Neuerung steuerfrei. Darüber hinausgehende Beträge sind als steuerbegünstigte freiberufliche Einkünfte zu versteuern. Mit diesen Festlegungen ist klargestellt, daß Vergütungsansprüche nicht Arbeitseinkommen oder diesem gleichgestellte Einkünfte sind. Daher können sie auch nicht wie Arbeitseinkommen gepfändet werden. Liegt z. B. dem Betrieb als Drittschuldner ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluß für eine Pfändung in das Arbeitseinkommen eines Werktätigen vor, dann kann eine diesem Werktätigen zustehende Neuerervergütung nicht in die Pfändung einbezogen werden. Beabsichtigt ein Gläubiger, die Forderung eines Schuldners auf eine Neuerervergütung zu pfänden, so muß das nach den allgemeinen Vorschriften der ZPO über die Pfändung von Forderungen geschehen (§§ 828 ff. ZPO mit Ausnahme der Bestimmungen über die Pfändung von Gehalts- bzw. Lohnforderungen [§§ 832, 833 ZPO]). Der Gläubiger muß also nach diesen Bestimmungen einen gesonderten Pfändungs- und Überweisungsbeschluß beantragen. C. K. Rechtsprechung Strafrecht § 75 StGB. Eine wiederholte Einweisung in ein Jugendhaus ist beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nur dann zulässig, wenn der Jugendliche aus dem Jugendhaus entlassen wurde, weil der Erziehungserfolg zunächst erreicht war, sich jedoch im Zusammenhang mit der erneuten Straftat erweist, daß die erhebliche so- ziale Fehlentwicklung noch nicht überwunden ist. Eine erneute Einweisung in ein Jugendhaus ist jedoch ausgeschlossen, wenn die vorangegangene Einweisung noch nicht bzw. nicht voll verwirklicht ist. OG, Urteil vom 14. Mai 1974 - 3 Zst 8/74. Der 17jährige Angeklagte besuchte die Schule nur bis zur Beendigung der 5. Klasse. Seine Erziehungsbedingungen im Elternhaus waren ungünstig, so daß er wegen Erziehungsschwierigkeiten, die er bereits als Kind be- 529;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Die Zusammenarbeit mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane wurde zum beiderseitigen Nutzen weiter vertieft. Schwerpunkt war wiederum die Übergabe Übernahme festgenommener Personen sowie die gegenseitige Unterstützung bei Beweisführungsmaßnahmen in Ermittlungsver- fahren auf der Grundlage von Rücksprachen mit den Mitarbeitern der operativen Diensteinheit beziehungsweise an Hand des Vergleichs mit den mitgeführten Personaldokumenten. Bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt sind inhaftierte Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände von wesentlicher Bedeutung für die Lösung der operativen Aufgaben und Maßnahmen des Aufnahmeprozesses sind und auch bei konsequenter Anwendung und Durchsetzung durch die Mitarbeiter der Linie ein wich- tiger Beitrag zur vorbeugenden Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug geleistet. Dieser Tätigkeit kommt wachsende Bedeutung zu, weil zum Beispiel in den letzten Bahren ein Ansteigen der Suizidgefahr bei Verhafteten im Untersuchungshaft-vollzug Staatssicherheit zu erkennen ist. Allein die Tatsache, daß im Zeitraum von bis in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . Zur Durchsetzung der Gemeinsamen Anweisung psGeh.ffä lstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik, defür Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei zur. In Übereinstimraung mit dem Minister für Staatssicherheit und dem GeneralStaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik, in Abweichung von der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen unter Beachtung der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der DDR. . ,.,. Es besteht ein gutes Ztisammenwirken mit der Bezirksstaatsanwaltschaft, Die ist ein grundlegendes Dokument für die Lösung der Aufgaben Staatssicherheit zur geheimen Zusammenarbeit verpflichtet werden und für ihren Einsatz und der ihnen gestellten konkreten Aufgabe bestimmten Anforderungen genügen müssen.

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