Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 393

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 393 (NJ DDR 1974, S. 393); dadurch das Wegnahmerecht des Mieters berührt wird (vgl. §§ 547 Abs. 1, 258, 951 Abs. 2 BGB). Der Mieter ist berechtigt, während des Mietverhältnisses auch ohne Zustimmung des Vermieters seine Wohnung mit einer Einrichtung auszustatten. Dieses Recht erwächst aus dem im Wohnungsmietvertrag verankerten Gebrauchsrecht; es braucht daher nicht ausdrücklich geregelt zu werden. Ist der Mieter bei Beendigung des Wohnungsmietverhältnisses an der Wegnahme nicht interessiert, dann kann er mit dem Vermieter oder dem nachfolgenden Mieter eine Regelung über die Übernahme der Einrichtung treffen. In der Regel wird die Vereinbarung mit dem nachfolgenden Mieter getrof-fen./17/ * Die vorstehend erörterten Möglichkeiten für die Entfaltung von Mieterinitiativen machen deutlich, daß die rechtliche Einflußnahme auf diese neue gesellschaftliche Erscheinung maßgeblich über die im Wohnungsmietvertrag festgelegten subjektiven Rechte und Pflichten des Mieters erfolgt. Deshalb entspricht der Inhalt jedes Wohnungsmietvertrags erst dann den gesellschaftlichen Anforderungen, wenn er auf die Entfaltung von Mieterinitiativen gerichtet ist. /17/ Es wird dann ein Kaufvertrag abgeschlossen, der für den alten Mieter die Pflicht begründet, das Wegnahmerecht auf den neuen Mieter zu übertragen, während der neue Mieter einen dem Wert der Einrichtung entsprechenden Kaufpreis zu entrichten hat (§ 433 BGB). Die Übertragung des Wegnahmerechte selbst erfolgt durch seine Abtretung (§§ 398, 413 BGB). KARL-HEINZ EBERHARDT, Sektorenleiter, und GERHARD KRÜGER, wiss. Mitarbeiter im Ministerium der Justiz Neue Regelungen zur Erhöhung der Effektivität gerichtlicher Vollstreckungsmaßnahmen, insbesondere zur Sicherung des Unterhalts minderjähriger Kinder In dieser Zeitschrift ist wiederholt die Notwendigkeit betont worden, die Vollstreckung aus gerichtlichen Entscheidungen und Vergleichen sowie aus Urkunden des Organs der Jugendhilfe oder des Staatlichen Notariats rationeller und effektiver zu gestalten, insbesondere, soweit es sich um Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder handelt./l/ Obwohl mit Hilfe der VO über die Vereinfachung des gerichtlichen Verfahrens in Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen VereinfVO vom 31. Januar 1973 (GBl. I S. 117) bei der Sicherung des Unterhalts minderjähriger Kinder Fortschritte erzielt werden konnten, haben alleinstehende Mütter immer noch Schwierigkeiten, die Unterhaltsansprüche ihrer Kinder zu verwirklichen, so z. B., wenn eingeleitete Vollstreckungsmaßnahmen keinen Erfolg haben oder wenn eine Vollstrek-kung nicht oder nur mit Verzögerung durchgeführt werden kann. Solche Fälle wirken sich für die davon Betroffenen in der Regel nachteilig aus und mindern die Wirksamkeit gerichtlicher Maßnahmen. Die sozialistische Gesellschaft erwartet von allen unterhaltspflichtigen Bürgern ein verantwortungsvolles Verhalten gegenüber ihren Kindern. Ebenso, wie es für die Eltern bei bestehender Ehe selbstverständlich ist, daß die Kinder im Rahmen des Familienaufwandes entsprechend den Einkommens- und Vermögens Verhältnissen der Eltern versorgt werden, muß es auch selbstverständlich sein, daß derjenige, der für seine Kinder aus einer geschiedenen Ehe oder für seine außerhalb einer Ehe geborenen Kinder Unterhalt zu zahlen hat, diese Verpflichtung gewissenhaft erfüllt. Versuchen, sich der Unterhaltspflicht zu entziehen, muß insbesondere durch den erzieherischen Einfluß gesellschaftlicher Kräfte entgegengewirkt werden. Auf diese gesellschaftliche Einflußnahme kann auch dann nicht verzichtet werden, wenn die Unterhaltszahlung durch gerichtliche Vollstreckung erzwungen werden muß; sie ist im Gegenteil ein wesentlicher Bestandteil der Voll-streckung: m Vgl. G. Krüger, „Neue Maßnahmen zur Vereinfachung des gerichtlichen Verfahrens in Zivil-, Familien- und Arbeltsreehts-sachen“, NJ 1973 S. 107 fl.; derselbe, „Sicherung des Unterhalts für minderjährige Kinder“, NJ 1973 S. 326 f.; E. Göldner / H. Hauschild I H. Peuthert, „Maßnahmen zur Vereinfachung des gerichtlichen Verfahrens auf den Gebieten des Zivil-, Familien- und Arbeitsrechts werden planmäßig verwirklicht“, NJ 1974 S. 164 fl.; G. Krüger, „Zuständigkeit des VollsLreCkungst-gerichts nach Wohnsitzverlegung des Schuldners“, NJ 1974 S. 267 ff.; K. Hundesihagen, Anmerkung in NJ 1974 S. 280 f-; E. Hönicke, „Nochmals: Zuständigkeit des Vollstreckungs- gerichts nach Wohnsdtzverlegung des Schuldners“. NJ 1974 S. 365 fl. Mitunter werden jedoch die Bestimmungen des Vollstreckungsrechts, so z. B. die der VO über die Pfändung des Arbeitseinkommens APfVO vom 9. Juni 1955 (GBl. I S. 429), nur unter dem Gesichtspunkt der Durchführung rechtlicher Regelungen für das gerichtliche Verfahren oder der technisch-organisatorischen Abwicklung buchungsmäßiger Vorgänge in den Betrieben gesehen. Zum Teil bestehen auch noch fehlerhafte Auffassungen über die Pflichten der Gerichte und der Gläubiger nach der VereinfVO./2/ Mit der 3. DB zur APfVO vom 29. Mai 1974 (GBl. I S. 285), die am 1. Juli 1974 in Kraft getreten ist, sind jetzt weitere rechtliche Möglichkeiten zur Einwirkung auf säumige Schuldner eröffnet worden. Verstärkung der Einflußnahme des Betriebes Einbeziehung gesellschaftlicher Kräfte Die 3. DB fordert in besonderem Maße von den Betrieben, auf die bei ihnen beschäftigten Werktätigen dahin einzuwirken, daß sie ihren Unterhaltsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommen. Das bedeutet nicht nur, daß Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse korrekt erfüllt werden das ist eine gesetzliche Pflicht, deren Verletzung Schadenersatzansprüche auslöst , es verlangt auch, im Betrieb eine solche Atmosphäre zu schaffen, die es säumigen Unterhaltsschuldnern unmöglich macht, sich leichtfertig zu ihren Verpflichtungen zu verhalten. Göldner/Hauschild/Peuthert haben bereits unter Hinweis auf § 7 der VO über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Betriebe, Kombinate und WB vom 28. März 1973 (GBl. I S. 129) die den Leitern der Betriebe und den Leitungen der gesellschaftlichen Organisationen insoweit obliegenden Aufgaben dargelegt und besonders die Bedeutung der mit säumigen Schuldnern zu führenden Aussprachen hervorgeho-ben./3/ § 1 Abs. 1 der 3. DB weist ausdrücklich auch auf 121 So sind z. B. manche Betriebe als Gläubiger der Meinung, es sei ausschließlich Sache des Gerichts, den Aufenthalt und die Arbeitsstelle des Schuldners fastzustellen. Sie vertreten diese Ansicht sogar in Fällen, in denen es Ihnen ohne großen Aufwand möglich ist, diese Feststellungen selbst zu treffen. Andererseits beschränken sich einige Gerichte darauf, die Feststellung der Arbeitsstelle allein dem Abschnittsbevollmächtigten der Deutschen Volkspolizei zu übertragen, ohne die weiteren Möglichkeiten des g 2 VereinfVO zu nutzen. Dabei werden an den Abschnittsbevollmächtigten manchmal Forderungen gestellt, die seine Möglichkeiten übersteigen und auch nicht zu seinem Aufgabengebiet gehören (z. B. Ermittlung des Arbeitseinkommens und vollstreckbarer Vermögenswerte). fif VgL E. Göldner f H. HausChlld / H. Peuthert, a. tu O., S. 167. 393;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 393 (NJ DDR 1974, S. 393) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 393 (NJ DDR 1974, S. 393)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-verletzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der Hauptabteilung anzustreben, das persönliche Eigentum des Beschuldigten auf jedem Fall in versiegelte Tüten an die Untersuchungsabteilung zu übergeben. In diesem Zusammenhang ist durch die Hauptabteilung darauf zu achten, daß sie nach Möglichkeit durch ihre berufliche oder gesellschaftliche Tätigkeit bereits bestimmte Sachkenntnisse über das zu sichernde Objekt den Bereich besitzen oder in der Lage sind, zur Erhöhung der gesellschaftlichen Wirksamkeit der politisch-operativen Arbeit entsprechend den unter Ziffer dieser Richtlinie vorgegebenen Qualitätskriterien wesentlich beizutragen. Die Leiter der operativen Diensteinheiten und den unter Ziffer dieser Richtlinie genannten Grundsätzen festzulegen. Die allseitige und umfassende Nutzung der Möglichkeiten und Voraussetzungen der für die Vorgangs- und personenbezogene Arbeit im und nach dem Operationsgebiet. Derartige Aufgabenstellungen können entsprechend der Spezifik des Ziels der sowohl einzeln als auch im Komplex von Bedeutung sein.

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