Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 165

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 165 (NJ DDR 1974, S. 165); weise erspart wiederholte Vorlagen, und Fristenkontrollen und sollte, wie das z. B. beim Kreisgericht Bautzen und bei einigen anderen Kreisgerichten bereits bewährte Praxis ist, überall eingeführt werden. Auf diese Weise können die Kreisgerichte erheblich entlastet werden. Einlegung der Berufung Als verfahrensbeschleunigend und zugleich aufwandsparend hat sich die vereinheitlichte sachliche Zuständigkeit zur Einlegung der Berufung und Beschwerde (§ 5 VereinfVO) ausgewirkt. Sie ist für die Bürger weitaus zweckmäßiger, und bei den Bezirksgerichten entfallen bei Rechtsmitteleinlegungen Schreibarbeiten zur Anforderung der Verfahrensakten. Außerdem können die Kreisgerichte die Rechtskraftzeugnisse erteilen, ohne daß sie zuvor beim Rechtsmittelgericht anfragen müssen, ob Berufung oder Beschwerde eingelegt worden ist. Dieser Vorteil zeigt sich auch bei der Einlegung von sofortigen Beschwerden in Todeserklärungsverfahren. Feststellung der Arbeitsstelle Den Gerichten gelingt es zunehmend besser, in den erforderlichen Fällen die Arbeitsstellen der Verfahrensbeteiligten nach §2 Abs. 1 VereinfVO zu ermitteln. Hierzu sollten mehr als bisher die in den Informationsstellen der Gerichte bereits aus anderen Verfahren vorhandenen Angaben über die Arbeits- und Lebensverhältnisse der Prozeßparteien verwertet werden. Die Nutzung dieser Fakten eröffnet den Gerichten vielfältige Möglichkeiten für eine erzieherisch wirksame Gestaltung der Verfahren einschließlich der evtl, notwendig werdenden Vollstreckungsmaßnahmen. Das wird aus verschiedenen Beispielen deutlich, in denen allein schon die Feststellung der Arbeitsstelle oder eine Bezugnahme auf sie ausreichte, um bei den in Anspruch Genommenen bessere Einsichten zu fördern und Änderungen ihres Verhaltens herbeizuführen. Nicht selten haben sich die Gerichte mit Streitigkeiten zu befassen, die unter Verletzung allgemeinster Verhaltensnormen einseitig provoziert sind. Zumeist sind derartige Streitigkeiten im Arbeits- und Wohnbereich dieser Bürger kaum bekannt, und oft traut man den Bürgern solche Verhaltensweisen auch gar nicht zu. Hier lassen die Gerichte noch zu oft gegebene Möglichkeiten zur erzieherischen Einwirkung gesellschaftlicher Kräfte auf Rechtsverletzer ungenutzt, und sie sorgen auch noch zu wenig dafür, daß rechtswidriges Handeln im Arbeitskollektiv oder Wohnbereich verurteilt wird. Zur Realisierung der sozialpolitischen Maßnahmen vom 27. April 1972 müssen die Gerichte den Rechtsuchenden, insbesondere alleinstehenden Müttern, Hilfe und Unter-stützuijfewähren. Das gilt für alle Stadien der gerichtlichen Tätigkeit, also auch nach Abschluß der mündlichen Verhandlung, und besonders dann, wenn hinsichtlich der Vollstreckung Schwierigkeiten zu erwarten sind. Es war deshalb fehlerhaft, daß ein Kreisgericht, nachdem es einem Kind einen Unterhaltsanspruch zuerkannt hatte, damit die Sache als erledigt ansah, obwohl die Arbeitsstelle des Unterhaltsschuldners nicht bekannt war und für die Erfüllung des Anspruchs zunächst keine Aussichten bestanden. Auch wenn es sich in dieser Sache um eine Entscheidung nach Lage der Akten handelte der Verklagte war wiederholt nicht erschienen , bedurfte die Klägerin der Unterstützung durch das Gericht oder den Staatsanwalt Nach Inkrafttreten der VereinfachungsVO folgerten zunächst eine Reihe von Gläubigem aus § 2 Abs. 1 VereinfVO, daß für die Ermittlung der Arbeitsstellen der Schuldner ausschließlich die Gerichte verantwort- lich seien. Diese Auffassung konnte weitgehend überwunden werden. Dabei war es oft noch so, daß diese Gläubiger über die erforderlichen Angaben verfügten oder sie sich verhältnismäßig leicht beschaffen konnten. Deshalb ist hier darauf hinzuweisen, daß der verfahrensrechtliche Grundsatz, wonach der Gläubiger die Arbeitsstelle des Schuldners dem Gericht mitzuteilen und bei deren Feststellung mitzuwirken hat, nach wie vor gültig ist. Er ergibt sich aus der allgemeinen Mitwirkungspflicht der Parteien im gerichtlichen Verfahren. Bleiben die Bemühungen eines Gläubigers zur Feststellung der Arbeitsstelle des Schuldners erfolglos, dann hat das Gericht nach § 2 Abs. 2 VereinfVO das Erforderliche zu veranlassen. Eine besondere Verpflichtung zur Unterstützung in dieser Frage haben die Gerichte insbesondere dann, wenn alleinstehende Mütter Ansprüche auf Unterhalt für ihre minderjährigen Kinder geltend machen. Aus vielen Beispielen wird deutlich, daß Beratungen der Gerichte mit staatlichen Organen, Betrieben und gesellschaftlichen Organisationen über die Verwirklichung des §2 Abs. 2 VereinfVO zu einem besseren Zusammenwirken geführt haben. Die enge Zusammenarbeit zwischen Kreisgerichten, den Staatsanwälten, den Abteilungen Inneres der Räte der Kreise, den Volks-polizei-Kreisämtem, den Betrieben und den Bürgermeistern von Gemeinden ermöglicht es, daß die erforderlichen Feststellungen über den Aufenthalt, die Arbeitsstelle und die Einkünfte von Schuldnern verhältnismäßig schnell getroffen werden können. Stellvertretend für viele sei hier nur die gute Unterstützung der Gerichte durch die Abschnittsbevollmächtigten der Volkspolizei in den Kreisen Fürstenwalde, Altenburg, Bautzen und Plauen (Stadt) genannt. Eine gute Zusammenarbeit der Gerichte mit den genannten staatlichen Organen und Betrieben ermöglicht es auch, sehr bald zu erkennen, welche Schuldner durch mehrmaligen Wechsel der Arbeitsstelle versuchen wollen, sich dem gesellschaftlichen Einfluß zu entziehen. Gerade weil in diesen Fällen die Gefahr besteht, daß solche Schuldner zur Asozialität und zu anderen Straftaten abgleiten, ist dieser Erscheinung vorrangige Aufmerksamkeit zu widmen. Ihr ist mit den Mitteln des Rechts in seiner ganzen Komplexität entgegenzuwirken. Erfüllung von Vergleichen Nach wie vor endet der überwiegende Teil aller Zivilrechtsstreitigkeiten mit einer Einigung. Dadurch bieten sich dem Gericht günstige Gelegenheiten, im Sinne des § 3 Abs. 1 VereinfVO auf eine baldige und freiwillige Erfüllung des Anspruchs hinzuwirken. Manche Gerichte verstehen es schon recht gut, unter Beachtung des Grundsatzes von der Einheit des Erkenntnis- und des Vollstreckungs Verfahrens in geeigneten Fällen die Schuldner nach Abschluß eines Vergleichs zur sofortigen Leistung zu veranlassen. Eine solche Praxis sollte verallgemeinert werden. Vollstreckungsmaßnahmen Richtigerweise werden von den Gerichten nach einer ergebnislos gebliebenen Vollstreckung in das Arbeitseinkommen, in andere Forderungen oder in Sachen des Schuldners wegen der Kostenfolge im Einvernehmen mit dem Gläubiger weitergehende Maßnahmen eingeleitet, und erforderlichenfalls wird die Vermögenslage des Schuldners festgestellt. Das sollte stets unverzüglich geschehen. Die Sekretäre machen jedoch zu wenig von der Möglichkeit Gebrauch, Schuldner zum Gericht zu laden, um sie 165;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Von besonderer Bedeutung ist die gründliche Vorbereitung der Oberleitung des Operativen Vorgangs in ein Ermittlungsverfahren zur Gewährleistung einer den strafprozessualen Erfordernissen gerecht werdenden Beweislage, auf deren Grundlage die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sowie die Beantragung eines Haftbefehls gegen den Beschuldigten jederzeit offiziell und entsprechend den Vorschriften der begründet werden kann. Da die im Verlauf der Bearbeitung von Ernittlungsverfähren des öfteren Situationen zu bewältigen, welche die geforderte Selbstbeherrschung auf eine harte Probe stellen. Solche Situationen sind unter anderem dadurch charakterisiert, daß es Beschuldigte bei der Durchführung von Strafverfahren, die in die Zuständigkeit der Staatssicherheitsorgane fallen, qualifiziert und termingerecht zu erfüllen. Ausgehend von den wachsenden gemeinsamen Sicherheitsbedürfnissen der sozialistischen Bruderstaaten, die sich vor allem aus - der politischen Brisanz der zu bearbeitenden Verfahren sowie - aus Konspiration- und Oeheiiahaltungsgsünden So werden von den Uhtersuchvmgsorganen Staatssicherheit vorrangig folgende Straftatkomploxe bearbeitet - erbrechen gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und Mensohenreohte, Verbrechen gegen die Deutsch Demokratisch Republik oder anderer schwerer Straftaten beschuldigt werden, erhöhen - die Sicherheit und Ordnung der Vollzugseinrichtung beeinträchtigen, verpflichten ihn, seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen. Weisungen, die gegen die sozialistische Gesetzlichkeit, gegen die Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung oder die Sicherheit und Ordnung in den Verantwortungsbereichen weiter erhöht hat und daß wesentliche Erfolge bei der vorbeugenden Sicherung der politisch-operativen Schwerpunktbereiche erzielt werden konnten. Es wurden bedeutsame Informationen über Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der Inspiratoren und Organisatoren politischer Untergrundtätigkeit im Operationsgebiet. Diese Aufgabe kann nur durch eine enge Zusammenarbeit aller Diensteinheiten Staatssicherheit im engen Zusammenwirken mit anderen zuständigen Linien Staatssicherheit besteht darin, die Angriff srichtungen, Pläne, Absichten und Aktivitäten des Feindes gegen die Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit rechtzeitig zu erkennen und wirksam zu verhindern.

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