Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 438

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 438 (NJ DDR 1971, S. 438); der Zeit seiner Ausbildung zum Facharzt zwar als Stationsarzt beschäftigt, keinesfalls aber entlohnt werden. Zu Unrecht beruft es sich hierbei auf die AO über die Weiterbildung und Tätigkeit der Ärzte und Zahnärzte in den staatlichen Gesundheitseinrichtungen vom 11. November 1963 (GBl. II S. 873) i. d. F. der AO über die Ausbildung und staatliche Anerkennung der Fach-ärzte/Fadhzahnärzte Facharztordnung/Fachzahnarzt-ordnung vom 1. Februar 1967 (GBl. II S. 83) und die Bestimmungen des Gehaltsabkommens. Die genannten Rechtsvorschriften enthalten kein Verbot, einen Arzt, der sich in der Ausbildung zum Facharzt befindet, als Stationsarzt zu beschäftigen und zu entlohnen. § 2 Abs. 4 der AO vom 11. November 1963 i. d. F. der AO vom 1. Februar 1967, auf dessen Bestimmung sich das Kreisgericht ausdrücklich bezieht, besagt lediglich, daß Assistenzärzte in Weiterbildung zum Facharzt nur auf den für diese Tätigkeiten festgelegten Weiterbildungsplanstellen tätig sein dürfen. Das Gehaltsabkommen wiederum enthält in Gestalt der Qualifikationsstufen ein differenziertes System der Vergütung der Kader mit abgeschlossener Hochschulausbildung in Abhängigkeit von der Dauer der Tätigkeit nach dem Staatsexamen und dem Abschluß einer Fachausbildung, die zusätzlich zur Hochschulausbildung erfolgt ist. Hiernach erhalten z. B. im Einklang mit dem Leistungsprinzip Stationsärzte, die ihre Facharztausbildung abgeschlossen haben, eine höhere Entlohnung im Vergleich zu Stationsärzten ohne abgeschlossene Facharztausbildung. Diesen Regelungen ist folglich zu entnehmen, daß es zulässig ist, Ärzte während der Ausbildung zum Facharzt auch als Stationsarzt zu beschäftigen, sofern das auf einer entsprechenden Weiterbildungsplanstelle erfolgt, und ihnen die hierfür vorgesehene Entlohnung zu zahlen. Diese Auffassung wird auch vom Zentralvorstand der Gewerkschaft Gesundheitswesen vertreten, der durch einen Vertreter im Kassationsverfahren mitwirkte. Der in den Rechtsvorschriften allgemein verwendete Begriff „Weiterbildungsplanstelle“ sagt über den konkreten Inhalt einer ärztlichen Tätigkeit in der gegebenen Einrichtung nichts aus. Hierzu ist vielmehr eine Vereinbarung zwischen den Partnern des Arbeitsrechtsverhältnisses erforderlich, wie sie regelmäßig in einem Arbeits- oder in einem Änderungsvertrag getroffen wird. Dabei ist es Sache der Einrichtung, auf die Einhaltung des Gebots in § 2 Abs. 4 der genannten AO zu achten, d. h. dem Werktätigen nur eine solche Tätigkeit zur Vereinbarung anzubieten, die auf einer Weiterbildungsplanstelle ausgeübt werden kann. Der Werktätige ist nicht verpflichtet, von sich aus zu prüfen, ob die ihm angetragene Tätigkeit auf einer Weiter-bildungs- oder anderen Planstelle verrichtet werden soll. Die Rechtslage ist auch nicht anders, wenn sich die Abteilung Gesundheits- und Sozialwesen des Rates des Kreises oder des Bezirks trotz vorhandener Weiterbildungsplanstellen Vorbehalten haben sollte, den Einsatz eines in Facharztausbildung stehenden Arztes als Stationsarzt von ihrer Zustimmung abhängig zu machen. Hat die den Arzt beschäftigende Einrichtung'das Gebot in § 2 Abs. 4 der genannten AO oder ein eventuelles Zustimmungserfordemis unbeachtet gelassen, muß sie die hierin bestehenden Mängel auf zulässige Weise beheben. Das darf jedoch nicht zu Lasten des Arztes gehen, Gehalt entsprechend der von ihm bislang ausgeübten Tätigkeit zu erhalten. Von seiner fehlerhaften Rechtsposition aus hat sich das Kreisgericht im Verfahren mit der vom Verklagten tatsächlich ausgeübten Tätigkeit vor und nach dem 1. Juni 1970 nicht auseinandergesetzt. Es hat lediglich zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung berücksichtigt, daß der Verklagte am 31. Juli 1970 ein als Änderungsvertrag bezeichnetes Schriftstück unterzeichnet hat, ohne seinen Inhalt und damit seine Bedeutung für die Gehaltsforderung festzustellen, um die es in diesem Arbeitsstreitfall ging. Dabei hat es den in ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichts ausgesprochenen Grundsatz verletzt, daß bei der Entscheidung über Lohnansprüche von Werktätigen vom Gericht die charakteristischen Merkmale der im Arbeitsvertrag vereinbarten und von ihnen ständig wahrgenommenen Arbeitsaufgaben festzustellen und mit den Arbeitsanforderungen der normativen lohnrechtlichen Regelung zu vergleichen sind, worauf anhand der Übereinstimmung beider die sachlich zutreffende Lohn- oder Gehaltsgruppe zu bestimmen ist (vgl. OG, Urteil vom 12. Februar 1971 Za 2/71 NJ 1971 S. 278 und die dort angegebene Rechtsprechung). Ohne die hiernach gebotenen Feststellungen durfte eine abschließende Entscheidung nicht 'ergehen. Insoweit liegt eine Verletzung der §§ 14 Abs. 1, 29 und 30 Abs. 2 AGO vor, die zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung des Streitfalles an das Kreisgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung führen mußte (§ 9 Abs. 2 AGO). Sollte sich bei der nunmehr erfolgenden Sachaufklärung herausstellen, daß der Verklagte seit dem 1. April 1969 und über den 31. Mai 1970 hinaus als Stationsarzt tätig war, worauf seine Erklärung in der mündlichen Verhandlung vor dem Kreisgericht hindeutet, kommt es bei der Beurteilung der Gehaltsforderung auf den sog. Änderungsvertrag nicht entscheidend an, weil er dann lediglich dazu bestimmt gewesen wäre, eine im Widerspruch zur ausgeübten Tätigkeit und zur dafür normativ bestimmten Entlohnung stehende Vergütung des Verklagten durch die Rechtsform einer Vereinbarung zu bemänteln. Hierbei könnte sich das Kreisgericht zutreffend auf die von ihm zitierte Rechtsprechung des Obersten Gerichts stützen, was es nach dem Stande seiner Sachaufklärung bisher fehlerhaft getan hat. Das Kreisgericht wird weiter, worauf der Kassationsantrag ausdrücklich hinweist, berücksichtigen müssen, daß ein Stationsarzt, auch mit abgeschlossener Facharztausbildung, entsprechend der in einem Krankenhaus allgemein geltenden Verantwortlichkeitsregelung regelmäßig einem Oberarzt und letztlich dem Chefarzt der Einrichtung unterstellt ist. Aus dem bisherigen Vorbringen des Klägers, der Verklagte arbeite unter Anleitung und Verantwortung eines Oberarztes bzw. des Chefarztes, kann demnach nicht hergeleitet werden, daß dem /Verklagten die Aufgaben eines Stationsarztes nicht voll übertragen wurden. Vielmehr bedarf es hierzu weiterer Feststellungen. Wenn dem Verklagten die Aufgaben und die Verantwortung eines Stationsarztes im Zeitraum seiner Forderung in vollem Umfang übertragen wurden, steht ihm auch die dafür vorgesehene Entlohnung, bezogen auf die Qualifikationsstufe II, zu. Vorrangig wird das Kreisgericht zu prüfen haben, ob das Krankenhaus berechtigt war, gegen den Beschluß der Konfliktkommission Klage (Einspruch) zu erheben. Nach der die Stellung, Aufgaben und Organisation der Krankenhäuser regelnden Rahmen-Krankenhausordnung vom 5. November 1954 (GBl./ZBl.-Sdr. Nr. 54) sind die Krankenhäuser nicht selbständige juristische Personen. Normalerweise wird das Krankenhaus durch den Rat des Kreises, ggf. des Bezirks, im Rechtsverkehr zu vertreten sein. Das hätte zur Folge, daß nur der noch festzustellende Rat zur Klageerhebung und Prozeßführung berechtigt wäre. Das Kreisgericht müßte diesen Rat unter Information über den bisherigen Verlauf des Verfahrens zu der Erklärung auffordern, ob er die Klageerhebung und bisherige Prozeßführuna 438;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

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