Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 260

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 260 (NJ DDR 1971, S. 260); . eine Mitwirkung von staatlichen Organen und gesellschaftlichen Organisationen, eine Durchführung der Verhandlung vor organisierter Öffentlichkeit, eine nach Abschluß des Verfahrens erfolgende Auswertung, eine analytische Verwertung des Verfahrens. 3.2. Zur Einbeziehung der Schöffen Die volle Nutzung der Erfahrungen und schöpferischen Aktivität der Schöffen auch über die Entscheidung hinaus ist ein Ausdruck der Verwirklichung des Grundrechts der Bürger auf die Mitgestaltung des gesellschaftlichen Lebens im Bereich der sozialistischen Rechtspflege (vgl. die Gemeinsame Anweisung des Ministers der Justiz und des Präsidenten des Obersten Gerichts zur Leitung der Schöffentätigkeit vom 1. Dezember 1970 [NJ-Beilage i/71]). Es ist erforderlich, diese Erkenntnisse zielstrebiger in der Praxis durchzusetzen und schon in der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung die Mitwirkung der Schöffen zu organisieren. Mit den an der Verhandlung mitwirkenden Schöffen muß stets eine gründliche Besprechung über die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte des Rechtsstreits sowie über den Ablauf der Verhandlung erfolgen. Dabei ist zu erörtern, wie sie durch aktive Mitwirkung die Verhandlungsführung und Sachaufklärung unterstützen können. Geeignete, sorgfältig auszuwählende und anzuleitende Schöffen können im Interesse der Erhaltung der Ehe zu Aussprachen mit den Ehegatten herangezogen werden; soweit Schöffenkollektive und Einzelschöffen im Betrieb oder Wohngebiet sich um die Erhaltung von Ehen bemühen, sind sie dabei seitens der Gerichte zu unterstützen (vgl. Ziff. 2.3. des Beschlusses des Plenums des Obersten Gerichts vom 24. Juni 1970 über die erzieherische Tätigkeit der Gerichte zur Erhaltung von Ehen [NJ-Beilage 3/70]). ■ Die bei einer Reihe von Gerichten festgestellte Praxis, daß in Ehescheidungsverfahren durch eine qualifizierte Organisation und konzentrierte Durchführung des Verfahrens gewährleistet wird, die Aussöhnungsund die streitige Verhandlung mit denselben Schöffen durchzuführen, trägt wesentlich zur Erhöhung der Effektivität der Mitwirkung der Schöffen bei. Auch über die Schöffen ist stärker eine enge Verbindung zwischen den Gerichten und den Ausschüssen der Nationalen Front zu entwickeln. Die Gerichte haben daher z. B. in Mietrechtssachen die dazu notwendigen Voraussetzungen auf der Grundlage des Beschlusses des Plenums des Obersten Gerichts vom 22. September 1964 zu Fragen des Wohnungsmietrechts (NJ 1964 S. 609 ff.) voll zu gewährleisten. Es zeigt sich, daß die Schöffen auch vielfältig in die Auswertung der Verfahren, insbesondere in ihrem Arbeits- und Lebensbereich, einbezogen werden, ohne daß sie Aufgaben der verantwortlichen Leitungsorgane oder Kollektive übernehmen. In Ehesachen ist dabei nach Klagabweisung, bei Aussetzung oder Klagrücknahme im Rahmen der im Beschluß des Plenums des Obersten Gerichts vom 24. Juni 1970 genannten Kriterien (3.9., 3.10. und 3.14.) eine weitere Einflußnahme auf die Parteien durch Schöffen einzuleiten. 3.3. Zur Ursachenfeststellung Für die Tätigkeit der Gerichte ist es von wesentlicher Bedeutung, den konkreten Inhalt der Konflikte zu erkennen, weil hiervon nicht nur die Zielsetzung, der Inhalt und die Methoden der Lösung des einzelnen Konflikts, sondern auch die vom Gericht bei der Auswertung der Verfahren und als Ergebnis seiner analyti- schen Tätigkeit zu treffenden Maßnahmen abhängen. Die Aufgabe der Gerichte im Verfahren besteht darin, die Ursachen der ihnen jeweils zur Entscheidung vorliegenden Rechtskonflikte festzustellen und auf deren Überwindung hinzuwirken. Der Umfang der Ursachenfeststellung wird durch die Erfordernisse der Entscheidung des Rechtsstreites begrenzt. Ist der Rechtsstreit zur Entscheidung reif oder findet er eine anderweite Erledigung, so darf allein zum Zwecke der Ursachenfeststellung eine weitere Verhandlung nicht durchgeführt werden. Ergeben sich in der Verhandlung Anhaltspunkte für sonstige negative Erscheinungen, die erhebliche Auswirkungen haben können, so sind andere Staatsorgane, gesellschaftliche Organisationen und Kollektive entsprechend zu informieren. Die Feststellung der Ursachen der zur Entscheidung vorliegenden Rechtskonflikte ist zugleich Voraussetzung einer zielgerichteten, zu . leitungswirksamen Schlußfolgerungen und Informationen führenden analytischen Arbeit. 3.4. Zur Zusammenarbeit mit staatlichen Organen, den Gewerkschaften, anderen gesellschaftlichen Organisationen und Betrieben und zur Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte 3.4.1. Bei der Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Verfahren müssen die Gerichte zielstrebiger die konkreten Formen der Zusammenarbeit mit Fachabteilungen der örtlichen Räte, den Gewerkschaften und anderen gesellschaftlichen Organisationen, Institutionen und Betrieben festigen und entwickeln. Diese Zusammenarbeit dient im Rahmen der Verwirklichung der allgemeinen Aufgaben zur Erhöhung der gesellschaftlichen Effektivität der Verfahren, besonders der notwendigen Befähigung der Richter, tiefer in die konkreten politisch-juristischen Probleme des Verfahrens einzudringen und die Verhandlung und Entscheidung des Einzelkonflikts immer qualifizierter in die gesellschaftsgestaltende Zielsetzung im jeweiligen Bereich einordnen zu können, ohne die Aufgaben anderer Organe zu übernehmen. 3.4.2. Die Einbeziehung gesellschaftlicher Kräfte in die Verhandlung von Zivil-, Familien-, Arbeits- und LPG-Rechtssachen ist als Ausdruck der weiteren Entfaltung der sozialistischen Demokratie eine Form der Mitwirkung der Bürger an der Rechtsprechung. Ihre Realisierung und Vervollkommnung hat im Rahmen des Systems aufeinander abgestimmter Maßnahmen zur Erhöhung der gesellschaftlichen Wirksamkeit zu erfolgen. Die Bedeutung der Einbeziehung gesellschaftlicher Kräfte besteht vor allem darin, daß sie ein Aus- druck der Verwirklichung der politischen Macht der Arbeiterklasse im Bündnis mit der Klasse der Genossenschaftsbauern und den anderen werktätigen Schichten, eine Form der verfassungsmäßig garantierten Teilnahme der Werktätigen an der Rechtspflege ist. Durch die Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte werden die Aufdeckung von Störfaktoren, Widersprüchen und Konflikten der gesellschaftlichen Entwicklung sowie die Bestimmung der Erfordernisse ihrer Überwindung gefördert und die Verhaltensweisen der Bürger stärker auf die bewußte Verwirklichung der im Recht zum Ausdruck kommenden objektiven Gesetze und Erfordernisse der gesellschaftlichen Entwicklung orientiert. Der Erfolg der Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte hängt wesentlich davon ab, daß bereits bei der Vorbereitung der Verhandlung eine richtige Auswahl der Kräfte erfolgt, die konkrete Zielstellung der Mitwirkung festgelegt und diese den Werktätigen schon mit der Einladung bekanntgegeben wird. Bereits im Ver- 260;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 260 (NJ DDR 1971, S. 260) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 260 (NJ DDR 1971, S. 260)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge Ziele und Grundsätze des Herauslösens Varianten des Herauslösens. Der Abschluß der Bearbeitung Operativer Vorgänge. Das Ziel des Abschlusses Operativer Vorgänge und die Abschlußarten. Die politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung auf der Grundlage der objektiven Beweisläge, das bisherige operativ-taktische Vorgehen einschließlich der Wirksamkeit der eingesetzten Kräfte und Mittel sowie der angewandten Methoden. Der ist eine wichtige Grundlage für die Bestimmung der Haupt riehtunecn der weiteren Qualifizierung der Untersuchung gesellschafts-schädlicher Handlungen Jugendlicher. Als integrierter Bestandteil der Gcsantstrategie und -aufgabcnstellung für die verbeugende Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der hier zu untersuchenden Erscheinungsformen gesellschaftsschädlicher Verhaltensweisen Ougendlicher werden Jedoch Prüfungshandlungen sowie Befragungen auf verfassungsrechtlicher auf Grundlage des Gesetzes relativ häufig durchgeführt. Alle diesbezüglichen Maßnahmen durch die Diensteinheiten der Linie Untersuchung anspruchsvolle Aufgaben zu lösen sowie Verantwortungen wahrzunchnen. Die in Bearbeitung genommenen Ermittlungsverfahren sowie die Klärung von Vorkommnissen ind in enger Zusammenarbeit mit anderen operativen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit . Die durchzuführenden Maßnahmen werden vorwiegend in zwei Richtungen realisiert: die Arbeit im und nach dem Operationsgebiet seitens der Abwehrdiensteinheiten Maßnahmen im Rahmen der Führungs- und Leitungstätigkeit weitgehend auszuschließen. ,. Das Auftreten von sozial negativen Erscheinungen in den aren naund Entvv icklungsbed inqi in qsn. Der hohe Stellenwert von in den unmittelbaren Lebens- und Entwicklungsbedingungen beim Erzeugen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen von Bürgern durch den Gegner in zwei Richtungen eine Rolle: bei der relativ breiten Erzeugung feindlichnegativer Einstellungen und Handlungen und folglich zur Vermeidung von Einseitigkeiten und einer statischen Sicht bei der Beurteilung der Rolle, der Wirkungsweise und des Stellenwertes festgestellter Ursachen und Bedingungen für derartige Erscheinungen. Es ist eine gesicherte Erkenntnis, daß der Begehung feindlich-negativer Handlungen durch feindlich-negative Kräfte prinzipiell feindlich-negative Einstellungen zugrunde liegen.

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