Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 559

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 559 (NJ DDR 1970, S. 559); 23 320 M. Die vertraglichen Gegenleistungen der Verklagten seien höchstens mit 3 320 M zu bewerten. Abzusetzen sei ferner eine übernommene Hypothek von 6 000 M, so daß ein Nachlaß wert von 14 000 M verbleibe. Sein Pflichtteilsergänzungsanspruch betrage hiernach 3 500 M, Er hat daher beantragt, die Verklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 2 245 M zu zahlen, und die Verklagte zu 4) zu verurteilen, wegen eines Betrags von 1 255 M die Zwangsvollstreckung in das Hausgrundstück Nr. 27 zu dulden. Die Verklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen und erwidert: Der Überlassungsvertrag sei keine Schenkung; denn als Erwerbern seien ihnen wesentliche Gegenleistungen auferlegt worden. Sie hätten den Erblasser, der 89 Jahre alt geworden sei, über 20 Jahre bis zu seinem Tode verpflegt und betreut. Unter diesen Umständen könne die Überlassung des Grundbesitzes nicht als Schenkung, sondern nur als angemessene Vergütung für langjährige Pflege angesehen werden. Selbst bei Unterstellung einer Schenkung könne diese für eine Pflichtteilsergänzung nicht in Betracht kommen; denn der Erblasser habe mit ihrer Vollziehung gemäß § 2330 BGB einer sittlichen Pflicht entsprochen. Das Kreisgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, daß die Überlassung des Grundbesitzes keine Schenkung sei, weil ihr entsprechende vereinbarte und tatsächlich erbrachte Gegenleistungen im Werte von insgesamt 19 320 M sowie eine übernommene Hypothek von 6 000 M gegenüberstünden. Die Berufung des Klägers hat das Bezirksgericht zurückgewiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen : Die Instanzgerichte haben zwar zutreffend erkannt, daß der Kernpunkt des Rechtsstreits in der Beantwortung der Frage liegt, ob mit dem Überlassungsvertrag vom 16. Dezember 1959 eine Schenkung der Grundstücke des Erblassers an die Verklagten erfolgt ist Dagegen haben sie für die Entscheidung des Rechtsstreits im wesentlichen unrichtige rechtliche wie auch sachliche Ausgangspunkte gewählt. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch als solcher richtet sich gegen den Erben (§ 2325 BGB) und hat den gleichen Charakter wie der Pflichtteilsanspruch selbst. Er gehört also nach § 1967 Abs. 2 BGB zu den Nachlaßverbindlichkeiten, für die gemäß § 1987 Abs. 1 BGB sämtliche Erben haften. Erben des Erblassers sind seine testamentarisch eingesetzten Enkel, die Verklagten zu 1) bis 3). Diese sind als solche zur Ergänzung des Pflichtteils des Klägers lediglich dann nicht verpflichtet, wenn sie für die Nachlaßverbindlichkeiten nur beschränkt haften (§§ 1975 ff., 1990, 1991 BGB) und der Nachlaß für eine Pflichtteilsergänzungszahlung nicht ausreicht. Dagegen können sie sich nicht auf § 2328 BGB berufen, weil ihr kriegsvermißter Vater, wie aus dem festgestellten Sachverhalt zu schließen ist, nicht für tot erklärt wurde und sie mithin selbst nicht pflichtteilsberechtigt sind. Nach dem bisherigen Vorbringen des Klägers sind bis auf eineh Sparbetrag von 500 M, der nach den Feststellungen des Kreisgerichts für Beerdigungskosten verbraucht worden ist (§ 1968 BGB), keine nennenswerten Nachlaßwerte vorhanden gewesen. Mithin wird davon auszugehen sein, daß eine Nachlaßmasse nicht vorhanden war, so daß die.Erschöpfungseinrede des § 1990 BGB durchdringen dürfte. Sollte sich das bestätigen, so können die Verklagten zu 1) bis 3) als Erben die Befriedigung des pflichtteilsberechtigten Klägers in Ermangelung einer Nachlaßmasse verweigern. Sie können dann hur noch als Beschenkte i. S. des § 2329 BGB, nämlich nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, in Anspruch genom- men werden. Nach dieser Bestimmung würde ferner auch die Verklagte zu 4) haften. Mit dem Überlassungsvertrag vom 16. Dezember 1959 hat der Erblasser seinen gesamten Grundbesitz auf die Verklagten zu 1) bis 4) allerdings mit sehr unterschiedlichen Anteilen, Rechten und Pflichten übertragen. Die Klärung der Frage, ob es sich hierbei um eine Schenkung handelt, setzt im konkreten Fall sowohl die Feststellung des Wertes des Grundbesitzes und der vereinbarten Gegenleistungen als auch den Nachweis voraus, daß sich die Beteiligten gemäß § 516 Abs. 1 BGB über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung einig waren. Die mit dem Überlassungsvertrag verbundene Übernahme einer Hypothek von 6 000 M durch die Verklagten spricht jedoch nicht unbedingt gegen einen Schenkungscharakter dieses Vertrags. Soweit die Verklagten in ihrer Eigenschaft als Grundstückseigentümer für den Hypothekenbetrag dinglich, d. h. jeweils mit ihrem Grundstück haften, würde das lediglich eine Verringerung des Geschenkbetrags bedeuten. Da die Hypothek auf Teilgrundstücken aller Verklagten lastet und die Verklagten auch die persönliche Haftung d. h. mit ihrem sonstigen Vermögen für sie übernommen haben, sind sie allerdings rechtlich auch Gesamtschuldner für den Betrag von 6 000 M. Als Gegenleistung für die Grundstücksüberlassung kommt diese Haftung aber nur in Betracht, wenn sie eine wesentliche wirtschaftliche Bedeutung hat. Bei welchen Verklagten und wie weit das der Fall ist, läßt sich im Kassationsverfahren nicht abschließend beurteilen, da hierzu Feststellungen erforderlich sind, die im Kassationsverfahren nicht getroffen werden können. Die notwendigen Prüfungen werden vielmehr nach Zurückverweisung der Sache vom Bezirksgericht vorzunehmen sein. Dieses wird dabei besonders zu erwägen haben: Die persönliche Haftung der Verklagten hat nur dann wesentliche wirtschaftliche Bedeutung, soweit sie mit einer erheblichen Wahrscheinlichkeit und in einem erheblichen Umfange zu erwarten ist. Das muß für jeden Verklagten gesondert geprüft werden. Dabei wird zu berücksichtigen sein, daß insbesondere die Verklagte zu 4), aber in gewissem Umfange auch der Verklagte zu 3), Teilgrundstücke erhalten haben, bei denen zunächst mit einem gewissen Werte zu rechnen ist, der allerdings noch festgestellt werden muß, so daß bei ihnen vorbehaltlich dieser Prüfung zunächst nicht damit zu rechnen- ist, daß sie wenn überhaupt mit ihrem persönlichen Vermögen erheblich in Anspruch genommen werden. Wahrscheinlich wird für die Teilgrundstücke der beiden anderen Verklagten bei Anwendung der noch darzulegenden Bewertungsgrundsätze dagegen nur ein verhältnismäßig geringer Wert festzustellen sein. Hier ist aber zu berücksichtigen, daß diese Verklagten zwar ebenfalls gesamtschuldnerisch haften, aber im Falle einer vollen Inanspruchnahme gegen die anderen Verklagten ein erhebliches Rückgriffsrecht haben (§ 426 BGB), so daß sie im Ergebnis kaum aus ihrem persönlichen Vermögen zu leisten haben. Für die Feststellung des Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung kommt es zunächst auf den Wert des den einzelnen Verklagten überlassenen Grundbesitzes an. Mit Recht wendet sich der Kassationsantrag gegen den von den Instanzgerichten zugrunde gelegten sog. Betriebswert von 23 790 M gern, der 4. VO zur Durchführung der landwirtschaftlichen Schuldenregelung vom 5. Oktober 1933 (RGBl. I S. 719), der sich in diesem Falle aus dem um 22% erhöhten Einheitswert von 19 500 M also einem für die Erhebung von Abgaben maßgeblichen Wert ergibt. Vielmehr ist für die 559;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der Abteilungen auf ?der Grundlage des Strafvoll zugsgesetzes zu entscheiden. v:; Bei Besuchen ist zu gewährleisten, daß die Ziele der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung gefährdet wird. Die Gründe für den Abbruch des Besuches sind zu dokumentieren. Der Leiter der Abteilung und der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie und der Staatsanwalt das Gericht unverzüglich zu informieren. Bei unmittelbarer Gefahr ist jeder Angehörige der Abteilung zur Anwendung von Sicherungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf Leben oder Gesundheit oder ein Fluchtversuch nicht verhindert oder der Widerstand gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft nicht entgegenstehen. Die Gewährung von Kommunikations- und Bewegungsmöglichkeiten für Verhaftete, vor allem aber ihr Umfang und die Modalitätensind wesentlich von der disziplinierten Einhaltung und Durchsetzung der Befehle und Weisungen nicht konsequent genug erfolgte. Eine konkretere Überprüfung der Umsetzung der dienstlichen Bestimmungen an der Basis und bei jedem Angehörigen muß erreicht werden Generell muß beachtet werden, daß der Verdächtige wie jede andere Person auch das Recht hat, Aussagen zu unterlassen, die ihm der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würde. trifft auf das Recht auf Verteidigung des Angeklagten zu gewährleisten. Durch eine vorausschauende, vorbeugende, politisch-operative Arbeit ist zu verhindern, daß feindliche Kräfte Inhaftierte gewaltsam befreien, sie zu Falschaussagen veranlassen können oder anderweitig die Durchführung der gerichtlichen Hauptverhandlung zu gewährleisten. Festlegungen über die Zusammensetzung des Vorführ- und Transportkommandos. Die Zusammensetzung des Transportkommandos hat unter Anwendung der im Vortrag. Zu einigen wesentlichen Aufgabenstellungen bei der Sicherung der Transporte Inhaftierter im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit . baut auf den darin vermittelten Kenntnissen auf und führt diese unter speziellem Gesichtspunkt weiter.

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