Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 341

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 341 (NJ DDR 1957, S. 341); rischen Einflußnahme der gerichtlichen Verhandlung auf die Öffentlichkeit wäre damit in sein Gegenteil verkehrt. 2. Weiterhin ist es für die Klärung der behandelten Frage bedeutsam, was inhaltlich unter dem Begriff des Parteiprinzips zu verstehen ist. In der Rechtswissenschaft wird im allgemeinen mit dem Begriff Partei lediglich ausgedrückt, daß ein bestimmtes Staatsorgan bzw. eine bestimmte juristische oder natürliche Person im Verfahren die Stellung eines selbständigen und einem anderen Organ bzw. einer anderen Person gegenüber prozessual gleichgestellten Rechtssubjekts hat und als solches in der Lage ist, auf das Verfahren selbst aktiv und mitgestaltend einzuwirken. Voraussetzung der Anerkennung eines Parteiprinzips im Strafprozeß ist also, daß mindestens zwei am Verfahren beteiligte Organe bzw. Personen prozessual gleichgestellt sind und gleichartige Möglichkeiten selbständiger Einflußnahme auf das Verfahren haben. Diese prozessuale Stellung der Organe bzw. Personen muß, soll von einem Prinzip gesprochen werden, evtl, neben anderen Momenten, für den Charakter des Verfahrens selbst bestimmend sein. Die Existenz zweier prozessual gleichberechtigter, aktiver Parteien hat häufig zur Folge, daß ihre Mitwirkung im Verfahren in der Form des wechselseitigen Vorbringens verschiedener Tatsachen, Argumente usw. in bezug auf den Verfahrensgegenstand vor sich geht, m. a. W. daß sie sich über bestimmte Fragen „streiten“. Deshalb wird z. B. von sowjetischen Autoren auch mit Bezug auf den Strafprozeß von einem Prinzip des streitigen Verfahrens gesprochen4). Da dieses „streitige Verfahren“ jedoch stets nur die Folge der Stellung verschiedener Organe bzw. Personen als prozessual gleichgestellte, aktive Parteien ist und auch die Verwendung des Begriffs „streitiges Verfahren“ geeignet wäre, inhaltlich unzutreffende Parallelen zum Zivilprozeß zuzulassen, halte ich die in Theorie und Praxis der Deutschen Demokratischen Republik bereits geläufige Bezeichnung „Parteiprinzip“ für richtiger und geeigneter, um das Wesen der Sache*auszudrücken. II Wenn von diesen Gesichtspunkten ausgegangen wird, kann die Existenz des Parteiprinzips im Strafprozeß der Deutschen Demokratischen Republik nicht bezweifelt werden. 1. Es bedarf keiner langen Erörterungen, daß dieses Prinzip allerdings nicht für das gesamte Strafverfahren gilt. Im Ermittlungsverfahren ist der Staatsanwalt Herr des Verfahrens. In seiner Hand liegt letztlich die Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (vgl. §§ 95, 97 StPO). Der Beschuldigte hat ihm und den Untersuchungsorganen gegenüber keine gleichrangige rechtliche Stellung, er ist ihnen untergeordnet. Diese Regelung entspricht den besonderen Aufgaben des Ermittlungsverfahrens, sie dient der wirksamen Verbrechensaufklärung. Auch im Eröffnungsverfahren kann noch nicht von der Wirksamkeit des Parteiprinzips gesprochen werden. Mit der Einreichung der Anklageschrift bei Gericht verliert der Staatsanwalt zwar die Herrschaft über das Strafverfahren (vgl. § 171 StPO). Nunmehr ist allein das Gericht befugt und verpflichtet, über den Fortgang des Strafverfahrens zu entscheiden. Der Staatsanwalt wird, prozessual gesehen, zum Antragsteller. Seine Anklage wird Anlaß und Gegenstand einer selbständigen gerichtlichen Prüfung im Eröffnungsverfahren, in deren Ergebnis eine Entscheidung über den Antrag des Staatsanwalts auf Eröffnung des Hauptverfahrens erfolgt. Wird sein Antrag abgelehnt, hat der Staatsanwalt das Recht zur Beschwerde (§ 178 Abs. 2 StPO). Man kann also durchaus davon sprechen, daß der Staatsanwalt trotz Aufgabe seiner Herrschaft über die Strafsache bereits im Eröffnungsverfahren eine selbständige, das Verfahren mitgestaltende Kraft ist, die ihre Forderung auf Durchführung eines gerichtlichen Hauptverfahrens selbständig und aktiv vertritt. Der Beschuldigte aber hat im Eröff-nungsyerfahren diese selbständige, mitgestaltende Stellung noch nicht. Er kann weder gegen die Anklageschrift „streiten“ noch auf die gerichtliche Entscheidung irgendeinen Einfluß nehmen. Er wird nach un- serem Recht im Eröffnungsverfahren überhaupt nicht persönlich gehört und hat auch kein Recht zur Beschwerde gegen die Entscheidung des Gerichts (vgl. § 178 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte kann folglich in diesem Verfahrensabschnitt auch noch nicht als eine das Verfahren neben dem Staatsanwalt gleichberechtigt mitgestaltende Kraft angesehen werden. Damit fehlt es aber an einer wesentlichen Voraussetzung für das Parteiprinzip. 2. Im gerichtlichen Hauptverfahren erster und zweiter Instanz wirkt jedoch das Parteiprinzip in vollem Umfang. Mit dem Erlaß des Eröffnungsbeschlusses bestätigt das Gericht den hinreichenden Verdacht eines durch den Angeklagten begangenen Verbrechens. Es übernimmt praktisch die Verpflichtung, nunmehr von sich aus die Berechtigung der Anklage zu prüfen. Es gibt verfahrensmäßig keinerlei Zusammenwirken von Gericht und Staatsanwalt gegenüber dem Angeklagten. Das kommt im Gesetz selbst deutlich zum Ausdruck. Das Gericht allein ist für die Ladung der Beteiligten verantwortlich (§ 182 StPO). Nur das Gericht erhebt in der Hauptverhandlung die erforderlichen Beweise (§§ 199, 200 StPO). Es ist auch allein verantwortlich für die Beschaffung der erforderlichen Beweismittel zur Hauptverhandlung (vgl. § 182 StPO). Bei der Entscheidung darüber, welche Beweise zur Wahrheitserforschung notwendig sind, ist das Gericht an keinen Antrag gebunden. Es kann eben weil die Pflicht zur Wahrheitserforschung nach § 200 Abs. 1 StPO in seinen Händen liegt auch ohne Antrag Zeugen und Sachverständige laden sowie die Vorlage sachlicher Beweismittel in der Hauptverhandlung anordnen (§ 187 StPO). Ebenso ist das Gericht in seiner Entscheidung über die Strafsache allein der Verfassung und dem Gesetz unterworfen, also an keinen Antrag weder des Staatsanwalts noch des Angeklagten gebunden (vgl. Art. 127 Verfassung der DDR, § 5 GVG). Diesem für die Verhandlung und Entscheidung allein und umfassend verantwortlichen Gericht gegenüber haben Staatsanwalt und Angeklagter im gerichtlichen Hauptverfahren eine durchaus gleichrangige prozessuale Stellung. Beide sind der Verhandlungsleitung durch den Vorsitzenden unterworfen (§ 199 StPO), und haben sich gleichermaßen den Entscheidungen des alleinverantwortlichen Gerichts zu fügen. Dies drängt weder den Staatsanwalt noch den Angeklagten in die Passivität. Im Gegenteil beide erhalten durch das Gesetz gleichermaßen das Recht zu einem selbständigen Tätigwerden. Beide können Beweisanträge stellen, die das Gericht nur unter für beide Seiten gleichen Voraussetzungen ablehnen kann (§§ 186, 202 StPO). Sie haben nach § 201 StPO das Recht, im Anschluß an jede Zeugen- oder Sachverständigenvernehmung Fragen zu stellen, die ebenfalls gleichgültig von wem sie gestellt wurden nur unter den Voraussetzungen des § 201 Abs. 4 StPO vom Gericht zurückgewiesen werden dürfen. Der Angeklagte hat darüber hinaus das Recht, nach jeder Beweiserhebung eigene Erklärungen abzugeben (vgl. § 212 StPO). Beschlüsse in der Hauptverhandlung dürfen nur ergehen, nachdem die Beteiligten vom Gericht gehört wurden, d. h. nachdem sowohl der Staatsanwalt als auch der Angeklagte ihre Auffassung gleichermaßen vertreten konnten (vgl. § 30 StPO). Ebenso ist vor der Entlassung eines Zeugen oder Sachverständigen durch das Gericht zu verfahren (§ 205 StPO). Auch die gesetzliche Regelung des Ablaufs des gerichtlichen Hauptverfahrens, insbesondere seines Kernstücks, der Hauptverhandlung, bestätigt die aktive und mitgestaltende Rolle und die gleichrangige rechtliche Stellung sowohl des Staatsanwalts als auch des Angeklagten. Zuerst erhält der Staatsanwalt das Wort, um seine Anklage in den wesentlichsten Zügen vorzutragen (§ 198 Abs. 4 StPO). Das Gericht bestätigt dann das Vorhandensein eines hinreichenden Tatverdachts durch die Verlesung des Eröffnungsbeschlusses (§ 198 Abs. 5 StPO). Daran anschließend aber erhält sofort der Angeklagte Gelegenheit, in seiner Vernehmung auf die Anklage des Staatsanwalts einzugehen und seine eigene Stellungnahme abzugeben (vgl. § 200 Abs. 2 StPO). Auch die Befragung der Zeugen und Sachverständigen gibt beiden das Recht, ihre eigenen Gesichtspunkte selbständig und nacheinander in die Verhandlung einzuführen. Sie haben schließlich 341 4) vgl. Sawitzki, a. a. O. Sp. 400.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 341 (NJ DDR 1957, S. 341) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 341 (NJ DDR 1957, S. 341)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Auf der Grundlage des kameradschaftlichen Zusammenwirkens mit diesen Organen erfolgten darüber hinaus in Fällen auf Vorschlag der Linie die Übernahme und weitere Bearbeitung von Ermittlungsverfahren der Volkspolizei durch die Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit in einer Reihe von Fällen erfolgte ungesetzliche GrenzÜbertritte aufgeklärt, in deren Ergebnis neben Fahndung gegen die geflüchteten Täter auch Ermittlungsverfahren egen Beihilfe zum ungesetzlichen Verlassen der zur Anwerbung für Spionagetätigkeit unter der Zusicherung einer späteren Ausschleusung auszunutzen. Im Berichtszeitraum wurden Personen bearbeitet, die nach erfolgten ungesetzlichen Grenzübertritt in der bei den im Zusammenhang mit dem Transitverkehr; Analysierung der politisch-operativen Lage auf und an den Transitwegen, der an wand Mittel und Methoden unter Mißbrauch des Transitverkehrs zur Herausarbeitung der politisch-operativen Schwerpunkte; Durchsetzung der sich aus dem Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches ergebenden Anforderungen zu vertiefen sowie alle Genossen der Linie unverzüglich mit neuen Rechtsstandpunkten vertraut zu machen. Um die Wirksamkeit der Anwendung des sozialistischen Strafrechts zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Ougend-licher durch den Genner. Das sozialistische Strafrecht enthält umfassende Möglichkeiten zur konsequenten, wirksamen unc differenzierten vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Feindtätigkeit sicher und effektiv zu lösen. Die dient vor allem der Konzentration Operativer Kräfte und Mittel der Diensteinheiten Staatssicherheit auf die Sicherung der Schwerpunktbereiche und die Bearbeitung der politisch-operativen Schwerpunkte. Das politisch-operative ist unter konsequenter Durchsetzung der spezifischen Verantwortung Staatssicherheit für die Gewährleistung der staatlichen Sicherheit und die Tatsache, daß sie über spezifische Kenntnisse zu den Bestrebungen des Gegners zum subversiven Mißbrauch Dugendlicher und die zu deren vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung feindlicher Angriffe negativer Erscheinungen erreicht werden muß. Mit der Konzentration der operativen Kräfte und Mittel auf die tatsächlich entscheidenden Sch. müssen die für die Gewährleistung der staatlichen Sicherheit? -.,. Einheit. - Müller,endige und zielgerichtete Arbeit mit unseren Kadert Neuer Weg Kadorpollttk der - Be.tandt.il der Leitungstätigkeit.

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