Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 715

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 715 (NJ DDR 1956, S. 715); Zur Kritik am Obersten Gericht Von WALTER ZIEGLER, Vizepräsident des Obersten Gerichts der DDR Mit dem Artikel „Wie kann der Meinungsstreit in der .Neuen Justiz’ entfaltet werden?“ hat Haid1) eine Frage aufgeworfen, die für die weitere Entwicklung der Rechtsprechung wichtig ist. Die notwendige Klarheit der Atmosphäre, die nach dem XX. Parteitag der KPdSU und der 3. Parteikonferenz der SED in der Justiz entstehen muß, ist sowohl auf der zentralen Konferenz der Richter und Staatsanwälte am 10. Mai 1956 wie auch auf den folgenden Bezirkskonferenzen nur zu einem Teil geschaffen worden. Wesentliche Fragen sind lediglich berührt worden und müssen in aller Offenheit weiter diskutiert werden. Das von Haid aufgeworfene Problem besteht darin, daß die Kritik von unten nach oben mindestens ebenso wichtig ist wie die Kritik von oben nach unten. Das Wesen jeder gesunden und aufbauenden Kritik ist in Frage gestellt, wenn die allgemeine Atmosphäre es dem einzelnen nicht ratsam erscheinen läßt, einen anderen, insbesondere eine höhere Dienststelle, zu kritisieren, weil er befürchten muß, daß diese Kritik als unangenehm empfunden wird und ihm möglicherweise Nachteile bringt. Jede gesunde Kritik, die von einem starken Verantwortungsbewußtsein und von dem Bestreben getragen sein muß, dem anderen zu helfen und dem gesellschaftlichen Fortschritt zu dienen, muß mit alien Kräften entwickelt werden und darf nicht haltmachen vor irgend einer Person oder einer Dienststelle des Staates und Parteiapparates. Die Kritik, die von dem ernsten Willen getragen ist, kritisierte Verhältnisse zu verbessern, und die nicht leichtfertig erhoben wird, sondern auf einer bestmöglichen Kenntnis der Dinge aufbaut, ist ebenso wie jede gesunde Selbstkritik eines der stärksten Elemente der gesellschaftlichen Entwicklung unseres demokratischen Staates. Diese Erkenntnis darf aber nicht dazu verführen, jede Kritik oder Selbstkritik als gesellschaftlich wertvoll zu begrüßen. Wir kennen die Selbstkritik, die geübt wird, weil sie als das beste Mittel erscheint, begründeten Vorwürfen zuvorzukommen. Wir kennen aber auch die Art der Kritik, die in der Öffentlichkeit vorgetragen den Zweck verfolgt, einen einzelnen als für allgemein erkannte Mängel allein verantwortlich hinzustellen. Diese Kritik ist ihrem Inhalt nach undemokratisch und geeignet, eine gesunde Atmosphäre der offenen Aussprache zu verhindern. Die Entfaltung einer wirklich gesunden Kritik will der erwähnte Beitrag von Haid fördern, der auch gleichzeitig selbst mit gutem Beispiel vorangeht, indem er feststellt, daß eine Reihe kritischer Beiträge in der „NJ“ von den drei zentralen Justizorganen unbeantwortet geblieben sind. Dabei weist er darauf hin, daß ein derartiges Ignorieren von Kritik ihrer Unterdrückung in hohem Maße gleichkommt. Dem ist grundsätzlich zuzustimmen. Nur einige Bemerkungen erscheinen zur Ergänzung erforderlich, soweit sie das Oberste Gericht betreffen. Nicht jede in der „NJ“ veröffentlichte Rechtsauffassung, die nicht mit der in einem Urteil des Obersten Gerichts zum Ausdruck gebrachten Auffassung übereinstimmt, bedarf einer sofortigen Antwort durch das Oberste Gericht. Selbstverständlich wird sich das Oberste Gericht mit dieser Meinung befassen und untersuchen, ob eine Änderung seiner Rechtsansicht erforderlich ist. Eine sofortige Antwort in jedem Falle in der „NJ“ aber wäre einem Meinungsstreit, an dem sich ja möglichst nicht nur zwei Gesprächspartner, sondern eine ganze Reihe beteiligen sollen, sicher ebenso hinderlich wie ein beharrliches Schweigen. Es erscheint auch nicht immer angebracht oder erforderlich, die Antwort in der „NJ“ zu geben, weil es sich zum Teil auch um nicht allgemein interessierende Fragen handelt, die durch eine unmittelbare Beantwortung eine schnellere und befriedigendere Erledigung finden können. Welcher Weg der Beantwortung der richtige ist, muß im jeweiligen Fall entschieden werden. Er muß so gewählt werden, daß er zur Klärung führt. Auf keinen Fall darf durch i)' Ni' 1956 s.' 5Si‘ die Form der Beantwortung der Eindruck erweckt werden: „Hätte ich lieber nicht kritisiert“. Ein derartiger Eindruck kann entstehen, wenn eine Kritik nur mit der Begründung, daß die angegriffene Maßnahme oder Auffassung eine politische Notwendigkeit sei, zurückgewiesen wird oder wenn sie zwar begründet, aber mit unnötiger Schärfe zurückgewiesen wird oder aber wie es nach Haids Ausführungen angenommen werden könnte , wenn sie „totgeschwiegen“ wird. Was geschah nun in den einzelnen von Haid als „Ignorieren der Kritik“ kritisierten Fällen von seiten des Obersten Gerichts? 1. Der Hinweis auf Streit2), der beanstandet, daß das Oberste Gericht zu wenig Initiative in der Ausübung von Gerichtskritik zeige, ist richtig. Die Frage der Anwendung der Gerichtskritik war schon vor dieser Bemerkung von Streit Gegenstand von Arbeitsbesprechungen im Obersten Gericht und ist von Löwenthal3) in der „NJ“ behandelt worden. Wenn es gleichwohl nicht zu Gerichtskritiken gekommen ist, so ist das nicht auf eine mangelhafte kritische Einstellung des Obersten Gerichts zurückzuführen. Nach dem XX. Parteitag der KPdSU und der 3. Parteikonferenz der SED bestand Veranlassung, besonders kritisch die Arbeit der Untersuchungsorgane, Staatsanwaltschaft und Gerichte zu betrachten, wobei jede Gesetzesverletzung zur Aufhebung der darauf beruhenden Entscheidung geführt hat. Da aber Gerichtskritik nur in den Fällen zu üben ist, in denen die festgestellte Gesetzesverletzung nicht schon zur Aufhebung der überprüften Entscheidung geführt hat, blieb bei der umfassenden kritischen Auseinandersetzung in den Urteilen kein Raum mehr für einen besonderen Kritikbeschluß. Daneben wurde von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, durch direkte Zuschriften der Wiederholung von Fehlern gleicher Art vorzubeugen. Bei aller Notwendigkeit, § 4 StPO in seiner Bedeutung nicht zu unterschätzen, darf aber nicht übersehen werden, daß es sich auch bei einer Gerichtskritik gegenüber anderen Staatsorganen oder gesellschaftlichen Organisationen um Gesetzesverletzungen dieser Organe handeln muß, die in einem bestimmten Strafverfahren ihren Ausdruck gefunden haben, daß also nicht jeder Mangel in der Arbeit o. ä. zu dem Erlaß einer Gerichtskritik berechtigt, wohl aber häufig Veranlassung geben wird, in anderer als der offiziellen Form eines Gerichtsbeschlusses durch Kritik zu helfen. 2. Bei der Erwähnung des Beitrages von Matzdorf4) handelt es sich um ein offensichtliches Versehen Haids. Da die Berufungsschrift gern. § 281 StPO beim Gericht erster Instanz eingereicht werden muß, kann die verspätete Anbringung des falschen Eingangsstempels auf der Berufungsschrift kein Fehler des Obersten Gerichts sein und auch von ihm nicht als Fehler überhaupt erkannt werden. Eine schriftliche Kassationsanregung von Rechtsanwalt Matzdorf ist bereits im Dezember 1955 beschieden worden. Es bestand daher kein Anlaß für das Oberste Gericht, auf die Veröffentlichung im 2. Maiheft 1956 nochmals einzugehen. 3. Die Diskussion über die notwendige strafrechtliche Unterscheidung zwischen gesellschaftlicher Kritik und Beleidigung ist durch die Veröffentlichung der Entscheidung des Obersten Gerichts 2 Zst III 65/55 (NJ 1955 S. 634) in Gang gebracht worden. Streit5) hat aüf diese Entscheidung mit Nachdruck hingewiesen und zur weiteren Diskussion in dieser Frage aufgefordert. In einer späteren Entscheidung hat sich das Oberste Gericht6) bemüht, die Begründung seines ersten Urteils 2) NJ 1956 S. 256. 3) NJ 1956 S. 106. 4) NJ 1956 S. 314. 5) NJ 1956 S. 176. 6) NJ 1956 S. 217. 715;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 715 (NJ DDR 1956, S. 715) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 715 (NJ DDR 1956, S. 715)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände rechtzeitig zu erkennen und zu beseitigen. Im Prozeß der Leitungstätigkeit gelangt man zu derartigen Erkenntnissen aut der Grundlage der ständigen Analyse des Standes der Sicherheit und Ordnung in der eingeschränkt werden. Vor Anwendung der Sicherungsmaßnahme - Entzug des Rechts, eigene Bekleidung zu tragen gemäß Pkt. und Untersuchungshaftvollzugsordnung - ist diese zwischen dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen, dem Leiter der Abteilung der Abteilung Staatssicherheit Berlin zu gewährleisten daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen, der mit Befugnisregelungen des Gesetzes erforderlichenfalls zu begegnen ist, oder kann im Einzalfall auch eine selbständige Straftat sein.

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