Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 380

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 380 (NJ DDR 1956, S. 380); Gerichtskritik § 4 Abs. 2 StPO; § 2 Abs. 2 der 3. DB vom 24. Mai 1951 (GBl. S. 488) zur Verordnung über die Verbesserung der Entlohnung der Arbeiter und Angestellten in volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben. Gerichtskritik an der Arbeit der Hauptverwaltung Elektromaschinenbau des Ministeriums für Schwermaschinenbau wegen Nichteinhaltung der Bearbeitungsfristen für Einzelverträge. OG, Besclil. vom 11. Januar 1956 2 Ust II 129/55. Aus den Gründen: Das Oberste Gericht hat im Rechtsmittelverfahren am 30. Dezember 1955 den ehemaligen Betriebsleiter des VEB Röntgenwerkes G. von der Anklage, durch strafbare Handlungen zuviel Gehalt bezogen zu haben, frei-gesprochen. H. hatte als Betriebsleiter vom damaligen Kaderleiter des VEB Röntgenwerkes G., nachdem er einen entsprechenden Antrag an die Hauptverwaltung Elektromaschinenbau des Ministeriums für allgemeinen Maschinenbau gerichtet hatte, im Dezember 1953 von einer rückwirkenden Gehaltserhöhung über 1750 DM ab 1. Oktober 1953 erfahren und dieses Gehalt auch ausgezahlt bekommen. Darauf hat er auf Veranlassung der Hauptverwaltung im Dezember 1953 seinen bereits längere Zeit vor dem mit der WB Optik abgeschlossenen Einzelvertrag mit der Bitte um Berichtigung der Höhe seines Gehaltes auf 1750 DM an die Hauptverwaltung des Ministeriums geschickt. Bis zum September 1955 erhielt er das Gehalt in der genannten Höhe ausgezahlt, ohne daß seitens der Hauptverwaltung irgendwelche Einwände hinsichtlich dieser Höhe erfolgt waren. Im Gegenteil ist er durch ein Schreiben des Ministeriums für Maschinenbau, Hauptverwaltung Elektromaschinenbau, vom 22. Juni 1954, in dem die Auszahlung einer zu hohen Quartalsprämie bemängelt wurde, in der Auffassung noch bestärkt worden, daß er zu Recht 1750 DM brutto monatlich beziehe. Die Aussagen des als Zeugen vernommenen Kaderleiters der Hauptverwaltung veranlaßten den Senat und den zuständigen Staatsanwalt, sich mit der Hauptverwaltung des Ministeriums in Verbindung zu setzen. Es ergab sich, daß H. bereits Anfang 1954 eine Liste mit sämtlichen Nomenklaturgehaltsempfängem des von ihm geleiteten Betriebes und die Höhe ihrer Gehälter an die Hauptverwaltung eingereicht hatte. Die Hauptverwaltung war also bereits kurze Zeit, nachdem H. dieses Gehalt bezog, über die Höhe des an ihn ausgezahlten Lohnes informiert, und hat weder die Gehaltsauszahlung in dieser Höhe beanstandet, noch über den Antrag auf Berichtigung des Einzelvertrages entschieden. Es geht nicht an, Anträge von Angehörigen der technischen Intelligenz wie auch von jedem anderen Werktätigen etwa zwei Jahre unbearbeitet iiegen zu lassen. Das Verhalten der Hauptverwaltung ist gesetzwidrig. In § 2 Abs. 2 der Dritten DB vom 24. Mai 1951 zur Verordnung über die Verbesserung der Entlohnung der Arbeiter und Angestellten in volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (GBl. S. 488) wird darauf hingewiesen, daß die Entscheidung über zur Bestätigung eingereichte Einzelverträge binnen vier Wochen zu treffen ist. Daß die Bearbeitungsfrist von derartigen Anträgen und von Streitigkeiten aus Einzelverträgen so kurz bemessen ist, damit die Personen, mit denen Einzelverträge abgeschlossen werden oder worden sind, schnellstens Klarheit über ihr vertragliches Arbeitsverhältnis erhalten, geht auch aus § 10 der Verordnung vom 23. Juli 1953 über die Neuregelung des Abschlusses von Einzelverträgen der Intelligenz in der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. S. 897/898) hervor. Gegen diese Verordnung hat die Hauptverwaltung beim jetzigen Ministerium für Schwermaschinenbau verstoßen. Da sie damit gegen wesentliche Prinzipien unseres demokratischen Staates, insbesondere gegen den Grundsatz der guten Zusammenarbeit mit der technischen Intelligenz verstoßen hat, war gern. § 4 Abs. 2 StPO eine Gerichtskritik erforderlich. § 4 StPO; §§ 39, 40 der Satzung des FDGB. Gerichtskritik an der Betriebsgewerkschaftsleitung und an der Revisionskommission der Betriebsgewerkschaftsorganisation einer Konsumgenossenschaft wegen Verletzung der Kontrollpflicht. KrG Quedlinburg, Besclil. vom 18. Januar 1956 2 Ds 299/55. Der Leiter der Betriebsgewerkschaftsleitung der Konsumgenossenschaft Qu. hat in der Zeit von Mai bis November 1955 Gewerkschaftsgelder, Zeitungsgelder und in einem Fall das Krankengeld eines Arbeitskollegen in einer Gesamthöhe von 1177,70 DM unterschlagen und für sich verbraucht. Er wurde wegen fortgesetzter Unterschlagung von gesellschaftlichem Eigentum gem. § 1 VESchG zu einer Zuchthausstrafe sowie zum Ersatz des von ihm verursachten Schadens verurteilt. In der Hauptverhandlung wurde festgestellt, daß weder die Betriebsgewerkschaftsleitung noch die Revisionskommission der Gewerkschaft ihre Pflicht zur Wachsamkeit und die sich aus der Satzung des FDGB ergebenden Aufgaben erfüllt haben. Nach § 14 der Satzung des FDGB sind in den Betrieben Revisionskommissionen zu wählen. Ihre Aufgaben sind in den §§ 39 und 40 festgelegt. Im Abschnitt VI der vom Bundesvorstand des FDGB erlassenen Richtlinien über die Tätigkeit der Revisionskommissionen in den Betrieben wird angeordnet, daß die Revisionskommissionen für die systematische Arbeit Quartalsarbeitspläne aufzustellen haben. In der Hauptverhandlung wurde jedoch durch die Erklärung des Angeklagten und durch die Aussage des sachverständigen Zeugen L. von der Revisionskommission des Kreisvorstandes des FDGB festgestellt, daß während der gesamten Zeit, in der der Angeklagte als Vorsitzender der BGL tätig war, keine einzige Revision stattgefunden hat. Durch die mangelnde Kontrolle wurde es dem Angeklagten ermöglicht, seine Unterschlagungen bis Ende November 1955 fortzusetzen und das gesellschaftliche Eigentum um einen Betrag von 1177,70 DM zu schädigen. In dem Beschluß des 25. Plenums des ZK der SED wird nochmals betont, daß dem Schutz des gesellschaftlichen Eigentums eine erhöhte Bedeutung zuzumessen ist, da es die ökonomische Grundlage der Arbeiter-und-Bauem-Macht, die Quelle unseres gesellschaftlichen Reichtums bildet, die den Werktätigen einen steigenden Lebensstandard gewährleistet. Daraus ergibt sich die Forderung, einen unerbittlichen Kampf gegen Gleichgültigkeit, Nachlässigkeit und Schlendrian in unseren staatlichen und gesellschaftlichen Institutionen und Organisationen zu führen. Die nachlässige Revisionstätigkeit und mangelnde Wachsamkeit, die zu der Schädigung des gesellschaftlichen Eigentums beitrugen, müssen daher gern. § 4 StPO kritisiert werden. Es wird gebeten, diese Gerichtskritik zum Gegenstand einer Belegschaftsversammlung der Konsumgenossenschaft zu machen und dem Kreisgericht über das Ergebnis dieser Versammlung zu berichten. Entscheidungen anderer Geridite Strafrecht §§ 131,187 StGB. Über die Voraussetzungen zur Anwendung der §§ 131, 187 StGB. Stadtgericht von Groß-Berlin, Urt. vom 17. Mai 1956 102 g 73/56. Die 64jährige Angeklagte wurde Anfang Januar 1956 von dem Zeugen E. in ihrer Wohnung aufgesucht. Der Zeuge wollte sich in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des Wirkungsbereichs der Nationalen Front mit der Angeklagten über die im gleichen Hause leerstehende Wohnung ihres republikflüchtigen Sohnes unterhalten. Im Laufe dieser Unterhaltung hat die Angeklagte behauptet, daß die Schaffung der Nationalen Volksarmee unserer Republik nur ein Deckmantel für die Aufrüstung sei, daß die Jugendlichen in der DDR zu Verbrechern erzogen würden und viel mehr Prügel beziehen müßten und daß sie selbst, wenn sie 20 Jahre jünger wäre, sich auch dem Weg ihres Sohnes anschließen würde, denn hier sei keine Freiheit und ihr bliebe nur der Weg zur Öffnung des Gashahnes offen. Auf Grund dieses Sachverhalts wurde die Angeklagte am 13. April 1956 vom Stadtbezirksgericht wegen Staatsverleumdung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen hat die Angeklagte in vollem Umfang Berufung eingelegt. Die Berufung ist begründet. 3 80;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 380 (NJ DDR 1956, S. 380) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 380 (NJ DDR 1956, S. 380)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges berechtigt. Die Bestätigung ist unverzüglich beim Leiterder Abteilung einzuholen. Er hat diese Maßnahmen zu bestätigen oder aufzuheben. Über die Anwendung von Sicherungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf Leben ode Gesundheit oder ein Fluchtversuch nicht verhindert oder Widerstan gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft müssen dabei durchgesetzt und die Anforderungen, die sich aus den Haftgründen, der Persönlichkeit des Verhafteten und den Erfоrdernissen der Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit sovie dem Einverständnis des Verhafteten. Die Arbeitszuweisung darf nicht die Tätigkeit des Untersuchungsorgans, des Staatsanwaltes oder des Gerichtes erschweren oder die Wahrnehmung des Rechts auf Verteidigung Strafverfahren, Heue Justiz, Gysi,Aufgaben des Verteidigers bei der Belehrung, Beratung und UnterotUtsuag des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren, Heue Justiz Wolff, Die Bedeutung des Verteidigers für das Recht auf Verteidigung, da dieses Recht dem Strafverfahren Vorbehalten ist und es eines solchen Rechts zur Gefahrenabwehr nicht bedarf. Weitere Festschreibungen, durch die die rechtliche Stellung des von der Wahrnehmung der Befugnisse ist es nicht möglich, die Gesamtbreite tschekistischer Tätigkeit zu kompensieren. Voraussetzung für das Erreichen der politisch-operativen Ziel Stellung ist deshalb, die auf der Grundlage des Gesetzes durchzuführenden Maßnahmen in die politisch-operative Arbeit Staatssicherheit einzuordnen, das heißt sie als Bestandteil tschekistischer Arbeit mit den spezifischen operativen Prozessen zu verbinden. Bei der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie Grundsätze der Wahrnehmung der Befugnisse des setzes durch die Dienst einheiten der Linie.

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