Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 133

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 133 (NJ DDR 1953, S. 133); fordert die bewußte Bekämpfung dieser Arbeitsmethode und stellt zur Überwindung der Schwächen unserer Arbeit folgendes heraus: a) Die Rechtswissenschaft muß die juristischen Gesetze aus ihren Beziehungen zu den ökonomischen Gesetzen erklären. b) Die rechtswissenschaftliche Forschung und Lehre muß die in der Praxis tätigen Juristen befähigen, die juristischen Gesetze unter voller Berücksichtigung der ökonomischen Gesetze zu erarbeiten und so anzuwenden, daß sie der Durchführung unserer ökonomischen Gesetze dienen. c) Der abstrakte Formalismus bei der Behandlung der Fragen unseres Rechts muß mit Hilfe der Lehren Stalins überwunden werden. Bei jeder Rechtsnorm ist konkret zu zeigen, wie sie dazu dient, die aktive Rolle des Rechte in bezug auf die Durchsetzung des ökonomischen Grundgesetzes zu verwirklichen. Für besonders wichtig halten wir die abschließende Feststellung Krögers, daß uns das Werk Stalins den Weg zeigt, „auch in der Gestaltung und Anwendung des Rechts den Menschen in den Mittelpunkt zu stellen, was gerade auf diesem Gebiet und vor allem in der Rechtswissenschaft bisher in nicht genügendem Maße der Fall war“.3) Die konkrete Behandlung der Fragen des Rechte verlangt eine scharfe Themenabgrenzung und die Beschränkung auf ein oder wenige Probleme. Als Beispiel hierfür kann der Aufsatz von Bratus „Über das Verhältnis zwischen den ökonomischen Gesetzen und den juristischen Gesetzen im Sozialismus“4) dienen. Bratus behandelt die Frage der Wechselbeziehungen zwischen den ökonomischen Gesetzen und den juristischen Gesetzen im Sozialismus und die hiermit zusammenhängende Frage, welche Möglichkeiten dafür bestehen, daß der juristische Teil des sozialistischen Überbaus vermittels der Basis auf die Produktion einwirkt. Bratus weist einleitend darauf hin, daß er keineswegs in Anspruch nehme, die von ihm behandelten Fragen bereits erschöpfend darzulegen. Hierzu bedürfe es der Bemühungen aller sowjetischen Juristen und vor allem der Bemühungen der Vertreter der einzelnen Fachgebiete der Rechtswissenschaft5) Diese Bemerkungen zeigen, wie die sowjetische Rechtswissenschaft an die Lösung der von Stalin gestellten Aufgaben herangeht. Damit hilft sie auch der Rechtswissenschaft und Rechtsanwendung in der Deutschen Demokratischen Republik, zu einer konkreten Behandlung der Fragen des Rechts zu gelangen. Wie notwendig diese Hilfe für uns ist, beweist der Aufsatz von Klenner „Über das Verhältnis von juristischen zu historischen Gesetzen“, in dem sich die Mängel einer formalen Behandlung der von uns zu lösenden Probleme deutlich zeigen. II 1. Klenner unternimmt es, in einem Aufsatz von nicht mehr als 4 Druckseiten eine Darstellung des Verhältnisses der juristischen Gesetze zu den historischen Gesetzen zu geben. Er unterläßt jede Beschränkung des Themas auf eine bestimmte Periode der Geschichte der Gesellschaft. Er geht von abstrakten Thesen darüber aus, wie sich das Verhältnis der juristischen Gesetze zu den historischen Gesetzen gestaltet. Wohl versucht er, diese Thesen durch Beispiele aus der Geschichte näher zu erläutern. Da er diese Beispiele jedoch aus allen Perioden der gesellschaftlichen Entwicklung nimmt, bleiben sie in fast allen Fällen in Andeutungen stecken. Klenner wirft in seinem Artikel so viele Probleme auf, daß der Versuch einer Lösung von vornherein scheitern mußte. Eine gedrängte Übersicht der von ihm behandelten Fragen beweist dies. Er befaßt sich im Abschnitt I mit dem Hauptgegenstand der marxistischen Forschung, dem objektiven Charakter der 3) Kröger, a. a. O. S. 35. *) Bratus ln „Rechtswissenschaftlicher Informationsdienst“ 1953 Sp. 89 ff. 5) Bratus, a. a. O. Sp. 89. historischen Gesetze und der Notwendigkeit ihrer Anerkennung als Maßstab für die Aneignung unseres fachwissenschaftlichen Kulturerbes. Im gleichen Abschnitt setzt er sich mit der bürgerlichen „Rechtswissenschaft“ auseinander, insbesondere dem Eklektizismus bürgerlicher Gegenstandsbestimmung in der Staats- und Rechtswissenschaft. Im Abschnitt II versucht er, die Bedeutung von staatlichen Normativakten für den Verlauf der Geschichte darzulegen. Er behandelt Staat und Recht als Faktoren der dialektischen Entwicklung. Er nimmt zu den Fragen Stellung, wie die juristischen Gesetze als Mittel zur Ausnützung ökonomischer Gesetze dienen können und wann die Gesetzgebung des Staates „objektiv“ berechtigt ist. Zugleich befaßt er sich mit dem Problem, inwiefern ein materialistischer Maßstab für die Kritik juristischer Gesetze im Verlauf der menschlichen Geschichte gegeben ist. Im Abschnitt III behandelt Klenner das Verhältnis der juristischen Gesetze zu den historischen Gesetzen am Beispiel der französischen Revolution. Im Abschnitt IV befaßt er sich mit der Gesetzmäßigkeit der gesellschaftlichen Entwicklung, dem sich verstärkenden Einfluß der Kommunisten in der Geschichte als gesetzmäßiger Erscheinung, dem Problem der Überwindung des Widerstandes der überlebten Kräfte in der historischen Entwicklung. In diesem Abschnitt berührt er auch die Fragen des Kampfes der Arbeiterklasse unter den Bedingungen einer reaktionären Gesetzgebung der imperialistischen Staaten. Im letzten Abschnitt versucht Klenner, die Bedeutung des objektiven Charakters der ökonomischen Gesetze im Sozialismus aufzuzeigen. Er deutet dabei an, in welcher Weise die juristischen Gesetze im Sozialismus dazu beitragen, die ökonomischen Gesetze durchzusetzen und die Entwicklung zu fördern. Die vorstehende Inhaltsübersicht, bei der eine Anzahl weiterer von Klenner angedeuteter Probleme unberücksichtigt blieben, zeigt uns, daß jeder der erwähnten Punkte genügend Stoff für eine monographische Untersuchung bieten würde. Einige dieser Probleme dürften überhaupt nur durch eine Reihe konkreter Untersuchungen einer Lösung näher gebracht werden können. Diese weit gesteckte Problematik will der Verfasser auf einigen Druckseiten klären. Notwendigerweise müssen seine Ausführungen formalen Charakter tragen. Es fehlen zumeist ausreichende Begründungen. Teile des Aufsatzes bleiben unverständlich. Bei einigen Problemen gelangt der Verfasser zu Ergebnissen, die u. E. unzutreffend sind. Seine Ausführungen verleiten infolge der abstrakten Darstellung zu unrichtigen Schlußfolgerungen. Damit "erhalten unsere in der Praxis tätigen Juristen keine Hilfe. Sie bekommen ein entstelltes Bild von der Bedeutung und den Aufgaben der juristischen Gesetze. 2. Wir sind der Meinung, daß Klenner vor allem durch die mangelnde Beschränkung des Themas und dessen ungenaue Abgrenzung die weiteren Fehler und Schwächen seines Artikels verursacht hat. Wie sich aus dem Untertitel des Aufsatzes ergibt, wollte der Verfasser aus der Arbeit Stalins „ökonomische Probleme des Sozialismus in der UdSSR“ einige Nutzanwendungen für unsere rechtswissenschaftliche Arbeit ziehen. Das Schwergewicht der Arbeit Stalins liegt auf dem Nachweis des objektiven Charakters der ökonomischen Gesetze. Wir sind der Ansicht, daß damit die Auswertung der Lehren Stalins für die Arbeit unserer Rechtswissenschaft eine gewisse Begrenzung erhält. Es muß das Verhältnis der juristischen Gesetze zu den ökonomischen Gesetzen untersucht werden, wobei sich eine möglichst konkrete Darstellung unter Beschränkung auf einen bestimmten Geschichtsabschnitt empfiehlt. Bei einer weiteren Themenstellung, wie sie Klenner sich vorgenommen hat, müssen sehr genau die Auswirkungen überdacht werden. Der Verfasser mußte in Betracht ziehen, daß die historischen Gesetze außer den ökonomischen Gesetzen die Gesetzmäßigkeiten der Geschichte, die Gesetze des Klassenkampfes, die Gesetzmäßigkeiten auf ideologischem Gebiet usw. umfassen.6) Eine Themenstellung „Verhältnis der juristischen Gesetze zu den historischen Gesetzen“ bedeutet, daß der 8) s. Engels, Rede am Grab von Karl Marx, in Marx-Engels, Ausgew. Schriften, Berlin 1952, Bd. II S. 157; Engels, Vorrede zur 3. Aufl. von „Der achtzehnte Brumaire des Louis Bonaparte“, in Ausgew. Schriften, Bd. I S. 224/225; vgl. auch Stalin, Werke, Berlin 1951, Bd. 1 S. 307. ISS;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 133 (NJ DDR 1953, S. 133) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 133 (NJ DDR 1953, S. 133)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und den eingesetzten Sicherungskräften ergebenden grundsätzlichen Aufgaben zur Gewährleistung eines umsichtigen, zügigen und optimalen Ablaufes von der Zuführung verdächtiger Personen bis zur Entscheidung unter strikter Beachtung der dem Bürger zustehenden Rechte, wie der Beschwerde, die in den Belehrungen enthalten sein müssen, zu garantieren. Diese Forderungen erwachsen aus der sozialistischen Gesetzlichkeit und der Achtung und Wahrung der Würde des Menschen werden Aufgaben, grundsätzliche Arbeitsweise und die konkrete Gestaltung einzelner straf prozessualer Verdachtshinweisprüfungen durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit in der Reoel mit der für die politisch-operative Bearbeitung der Sache zuständigen Diensteinheit im Staatssicherheit koordiniert und kombiniert werden muß.

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